AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 1 Umfang der Versicherung
Erläuterungen (RV 298 BlgNR 23. GP)
Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1 lit. e AlVG)
Die vorgeschlagene Änderung berücksichtigt lediglich den Umstand, dass das Entwicklungshilfegesetz vom Entwicklungshelfergesetz abgelöst wurde und dass Staatsangehörige von EU- und EWR-Mitgliedstaaten sowie der Schweiz wie österreichische Staatsbürger zu behandeln sind.
Zu Z 2 (§ 1 Abs. 1 lit. h AlVG)
Die Zitierung des Wehrgesetzes soll im Hinblick auf die die in der Zwischenzeit erfolgte Wiederverlautbarung angepasst werden. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
Zu Z 3 (§ 1 Abs. 8 AlVG)
Durch die vorgeschlagene Änderung sollen freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, die gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 ASVG hinsichtlich der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung bereits den Dienstnehmern gleichgestellt sind, auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung den Dienstnehmern gleichgestellt werden. Sämtliche für Dienstnehmer geltende Regelungen sollen auch auf freie Dienstnehmer angewendet werden.
Für die gemäß § 4 Abs. 4 versicherten freien Dienstnehmer ist die Höchstbeitragsgrundlage im § 45 Abs. 3 ASVG geregelt. Die monatliche Höchstbeitragsrundlage beträgt demnach ohne Bezug von Sonderzahlungen (wie für Selbständige nach dem GSVG) das 35fache, sonst (wie bei Dienstnehme...