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Gerhartl

AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2008

ISBN: 978-3-7073-1383-3

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Dokumentvorschau
Gerhartl - AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz

§ 40a Unfallversicherung

Andreas Gerhartl

Durchführungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom über die Vereinfachung des Meldewesens und Art der Entrichtung der Beiträge zur Unfallversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld nach § 18 Abs. 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. 1988/382 idF BGBl. 1994/932.

Auf Grund des § 40a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, in der Fassung BGBl. Nr. 232/1988 wird verordnet:

§ 1

Für die nach § 40a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der Unfallversicherung Teilversicherten hat das Arbeitsmarktservice im Sinne dieser Gesetzesstelle die Beitragsgrundlagen auf Grundlage der Monatserfolgsnachweise des Bundes zusammengefasst der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu übermitteln. Die Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse hat bis zum Ende des Ermittlungsmonates zu erfolgen.

§ 2

Zur Sicherstellung der zweckmäßigen Art der An- und Abmeldung der nach Maßgabe des § 1 in der Unfallversicherung Teilversicherten und zur Sicherstellung des Beitragseinzuges kann zwischen dem Arbeitsmarktservice und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen werden.

§ 3

Die Bestimmungen sind auf gemäß § 40a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 ab in der Unfallversicherung Teilversicherte anzuwenden.

1

§ 40a AlVG stellt klar, welche Personen durch Teilnahme an Maßnahmen und...

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