AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 40
1
Der Krankenversicherungsschutz ist an den Beginn des Leistungsanspruches geknüpft (vgl zum versicherten Personenkreis Krapf/Keul Rz 756). Die Versicherung besteht daher (unter der Voraussetzung, dass der Antrag rechtzeitig zurückgegeben wird) ab der Geltendmachung des Anspruches. Besteht kein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung, sind auch in Anspruch genommene Sachleistungen vom Arbeitslosen zu tragen (). Wird die Leistung zwar iSd § 24 AlVG widerrufen, aber nicht gemäß § 25 AlVG zurückgefordert, bleibt der Krankenversicherungsschutz für den maßgeblichen Zeitraum aufrecht (Krapf/Keul Rz 757). Krankenversichert sind auch die Angehörigen (iSd § 123 ASVG) des Leistungsbeziehers. Für das Bestehen des Krankenversicherungsschutzes spielt es aber keine Rolle, ob ein Anspruch auf Familienzuschlag besteht oder nicht.
2
Durch § 40 Abs 3 AlVG wird der grundsätzliche Gleichlauf des Krankenversicherungsschutzes nach dem ASVG und dem AlVG klargestellt. Seit der Verlängerung der Schutzfrist auf sechs Wochen in § 122 Abs 2 Z 2 ASVG bedarf es keiner Sonderregelung im AlVG mehr (RV 1408 BlgNR 22. GP 4).