AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 39a Übergangsgeld
Durchführungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Zugang zum Übergangsgeld, BGBl. II 2006/408.
Auf Grund des § 39a Abs. 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2006, wird verordnet:
§ 1
Der Zugang zum Übergangsgeld gemäß § 39a Abs. 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 wird auch Personen, die das frühestmögliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension gemäß § 253a ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 spätestens in den Jahren 2007 bis 2009 erfüllen, ermöglicht.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit in Kraft.
Übersicht
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1. Anspruchsvoraussetzungen
1
Bezugsberechtigt sind (aufgrund der durch VO BGBl II 2006/48 vorgenommenen Erweiterung) Personen, die das frühestmögliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß § 253a ASVG idF BGBl I 2001/103 in den Jahren 2004 bis 2009 erfüllen (verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Verordnungsermächtigung hegen Dirschmied/Pfeil Erl 4 zu § 39,39a), und zwar ab dem der Erreichung dieser Altersgrenze (61,5 bzw 56,5 Jahre) folgenden Tag. Unter den Kreis der Anspruchsberechtigten fallen auch Personen, die die Voraussetzungen des § 588 Abs 6 ASVG erfü...