AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 37 Fortbezug der Notstandshilfe
1
Wurde der Notstandshilfeanspruch nicht bis zur zuerkannten Höchstdauer in Anspruch genommen, so ist der Fortbezug für die restliche, verbliebene Anspruchsdauer zulässig, wenn der Fortbezug innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom letzten Tag des Bezuges der Notstandshilfe, in Anspruch genommen wird und die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 33 AlVG erfüllt sind. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für den Fortbezug erfüllt sind, sind Zeiträume mit Anspruch auf Pensionsversicherung gemäß § 34 AlVG Zeiträumen des Bezuges von Notstandshilfe gleichgestellt. Bei der Prüfung der Frage, ob die Fünf-Jahres-Frist (durch Einbeziehung von Rahmenfristerstreckungstatbeständen gemäß § 15 Abs 3 bis 5 AlVG) gewahrt wurde, trifft das AMS eine besondere Sorgfaltspflicht ().
2
Aus welchen Gründen der Leistungsbezug unterbrochen wurde, ist nicht relevant. Für die Berechnung der zum Fortbezug berechtigenden Fünf-Jahres-Frist ist nicht auf die Unterbrechung eines tatsächlichen Bezuges, sondern eines auf einer rechtmäßigen, nicht widerrufenen Zuerkennung beruhenden Bezuges von Notstandshilfe abzustellen (). Wurde im Un...