AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 36c Mitwirkungspflicht
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§ 36c AlVG ordnet eine gesonderte Mitwirkungspflicht in Verbindung mit der Feststellung des Einkommens bzw Umsatzes an. Die Frist für die Verpflichtung zur Vorlage des Einkommens- bzw Umsatzsteuerbescheides gemäß § 36c Abs 5 AlVG wird dabei – entgegen dem Gesetzeswortlaut – mit Rechtskraft (und nicht mit Erlassung) des Bescheides in Gang gesetzt (, 0070). Unterlässt es der Antragsteller bzw Angehörige (Lebensgefährte), die erforderlichen Nachweise vorzulegen bzw Erklärungen abzugeben, ordnet § 36c Abs 6 AlVG den Anspruchsverlust an. Dies gilt aber nicht für (gesetzlich vorgesehene) Nachweise, die von einem Dritten ausgestellt werden müsste (zB Lohnbestätigung des Dienstgebers), deren Beschaffung aber (zB wegen diplomatischer Immunität des Dienstgebers) rechtlich nicht erzwungen werden kann ().