AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 36b Umsatz
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Bei selbständig Erwerbstätigen liegt Arbeitslosigkeit auch dann nicht vor, wenn 11,1 % des Umsatzes die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs 2 ASVG übersteigt. Maßgeblich sind dabei die Umsätze des Leistungsbeziehers. Die Zurechnung von Umsätzen eines anderen Rechtssubjekts kommt daher nicht in Betracht (). Die Regelung ist im Übrigen an § 36a AlVG angelehnt.