AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 35 Dauer und Ausmaß
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Der Anspruch auf Notstandshilfe besteht an sich zeitlich unbegrenzt, wird allerdings jeweils befristet für (maximal) 52 Wochen zuerkannt. Dies gilt auch, wenn Notstandshilfe als Pensionsvorschuss bezogen wird; in diesem Fall ist die Höchstdauer zusätzlich mit dem Zeitraum bis zur Entscheidung über den Pensionsantrag begrenzt (). Die Leistung kann daher 364 Kalendertagen (52 x 7) tatsächlich bezogen werden (Krapf/Keul Rz 666; die Bezugsdauer verlängert sich gemäß § 38 AlVG allerdings bei Teilnahme an Maßnahmen gemäß § 12 Abs 5 AlVG). Die Festsetzung einer kürzen Bezugsdauer als 364 Kalendertage ist zulässig, muss aber mit Bescheid erfolgen und ist (im Bescheid) zu begründen (Dirschmied/Pfeil Erl 5 zu § 35). Ruhenstatbestände bzw sonstige Unterbrechungen des Bezuges bewirken, dass der Anspruch an diesen Tagen nicht verbraucht werden kann und für den Bezug noch zur Verfügung steht (). Eine neuerliche Antragstellung ist grundsätzlich erst nach tatsächlichem Verbrauch der zuerkannten 364 Kalendertage Leistungsanspruch notwendig (eine Ausnahme besteht gemäß § 46 Abs 5 AlVG bei Unterbrechungen über 62 Tage).
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Im Falle einer neuerlichen Beantragung der N...