AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 34 Pensionsversicherungsanspruch
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§ 34 AlVG in der ab geltenden Fassung ist nur auf Arbeitslose anzuwenden, die nach dem geboren sind. Wer vor dem geboren ist, fällt daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung. Die Anwendbarkeit von § 34 AlVG auf (ab geborene) Personen, die ausschließlich wegen Anrechnung des Partnereinkommens keinen Pensionsvorschuss auf Notstandshilfe erhalten, wird hingegen zu bejahen sein (siehe Krapf/Keul Rz 661, 664).
2
Die Bestimmung ist in rechtspolitischer Hinsicht mehrfach missglückt. So mutet zB das Ruhen des Anspruches bei Auslandsaufenthalt oder die Möglichkeit zur Vorschreibung von Kontrollmeldeterminen als systemwidrig an (vgl Dirschmied/Pfeil Erl zu § 34). Auch verfahrenstechnisch sind einige Fragen offen. So ist etwa ein eigenes Antragsrecht auf Zuerkennung des Pensionsversicherungsanspruches (unabhängig von der Stellung eines – neuerlichen – Antrages auf Notstandshilfe) mE zu bejahen (so auch Krapf/Keul Rz 663). Zur Möglichkeit der rückwirkenden Anspruchsbegründung vgl Krapf/Keul Rz 664; Dirschmied/Pfeil Erl zu § 34.