AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 32 Kranken- und Pensionsversicherung für Arbeitslose
1
Das Bestehen der Kranken- und Pensionsversicherung im Rahmen einer Familienhospizkarenz gemäß § 32 AlVG setzt voraus, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe geltend gemacht worden ist, die Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme vorlagen und sich der Arbeitslose schriftlich vom Leistungsbezug abgemeldet hat. Für die Zeit, in der eine Pflichtversicherung aufgrund eines (vorangegangen) Dienstverhältnisses besteht (zB wegen Bezug einer Kündigungsentschädigung), ist § 32 AlVG nicht anwendbar.
2
Der Arbeitslose hat die Gründe für die Abmeldung glaubhaft zu machen. Die Meldepflichten gegenüber dem AMS bleiben aber trotz Einstellung der Geldleistungen aufrecht. Nach Ende der Familienhospizkarenz ist eine persönliche Wiedermeldung beim AMS erforderlich. Eine neuerliche Inanspruchnahme der (ausgeschöpften) Familienhospizkarenz für denselben Angehörigen ist nur möglich, wenn sich der Gesundheitszustand dieser Person zwischenzeitig gebessert und anschließend wieder verschlechtert hat.