AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 30 Sonderbestimmungen für Dienstnehmer ohne Pensionsversicherung
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Für Personen, die der Pensionsversicherung nicht aufgrund des Dienstverhältnisses unterliegen, treten an die Stelle der Beiträge zur Pensionsversicherung entsprechende Beitragsleistungen an jene Rechtsträger, welche die Versorgungsleistungen tragen. Die Zeit der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gemäß § 14a oder 14b AVRAG gilt als ruhegenussfähige Dienstzeit.