AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 28 Ruhen des Anspruches auf Altersteilzeitgeld
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§ 28 AlVG stellt inhaltlich einen Ruhenstatbestand für das Altersteilzeitgeld dar. Der Begriff der Mehrarbeit umfasst nicht nur Mehrarbeits-, sondern auch Überstunden. Aus dem Umstand, dass darauf abgestellt wird, ob aus der Mehrarbeit üblicherweise ein die monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Einkommen resultiert, ist jedenfalls abzuleiten, dass es für den Eintritt des Ruhensgrundes nicht darauf ankommt, ob die geleistete Mehrarbeit tatsächlich (separat) abgegolten wird (Dirschmied/Pfeil Erl 8 zu § 9–11). ME wäre es zumindest denkmöglich, diese Bestimmung noch weiter auszulegen und darunter auch Konstellationen zu subsumieren, in denen die Mehrarbeit nicht finanziell, sondern in Freizeit abgegolten wird.
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ME ist Mehrarbeit bei anderen Dienstgebern oder selbständige Arbeit von dieser Bestimmung dann erfasst, wenn in der Altersteilzeitvereinbarung der Lohnausgleich mit jenem Betrag begrenzt wurde, der auch tatsächlich gefördert wird und bleibt, da die Auswirkungen der Mehrarbeit in diesem Fall letztlich auch den Dienstnehmer treffen. Damit fallen in dieser Konstellation die Bedenken weg, dem Dienstgeber könnte aufgrund eines vom Diens...