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Gerhartl

AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2008

ISBN: 978-3-7073-1383-3

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Gerhartl - AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz

§ 27 Altersteilzeitgeld

Andreas Gerhartl

Übersicht


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Rz
1.
Vorbemerkung
1, 2
2.
Anspruchsvoraussetzungen
312
2.1.
Qualifizierte Anwartschaft
3
2.2.
Verringerung der Normalarbeitszeit
4
2.3.
Lohnausgleich
5, 6
2.4.
Dienstgeber gewährleistet Sozialversicherungsbeiträge und Abfertigungsanspruch
7, 8
2.5.
Blockzeit
9
2.6.
Ersatzkraft
10, 11
2.7.
Dienstgeber im Ausland
3.
Höhe des Altersteilzeitgeldes
1315
4.
Verfahren, Rückforderung

1. Vorbemerkung

1

Das Altersteilzeitgeld stellt einen Ersatz für den Mehraufwand dar, der dem Dienstgeber bei Vorliegen einer Altersteilzeitvereinbarung entsteht. Altersteilzeitgeld muss daher vom Dienstgeber (und nicht etwa vom Dienstnehmer) beim AMS beantragt werden. Die gesetzlichen Bestimmungen wurden mehrfach novelliert; die folgende Darstellung beschränkt sich grundsätzlich auf die derzeitige, für Altersteilzeitvereinbarungen, die ab wirksam geworden sind, geltende Rechtslage (vgl zur früheren Rechtslage Dirschmied/Pfeil Erl 1 und 2 zu § 27–28; zu Besonderheiten für Bauarbeiter siehe Krapf/Keul Rz 620; Dirschmied/Pfeil Erl 9 zu § 27–28). Der Anspruch ist für fünf Jahre begrenzt und besteht nur für Dienstnehmer, die das (individuelle) Mindestalter für eine Alterspension (vgl § 608 Abs 10, 12 und 14 ASVG) nach spätestens fünf...

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