AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 26 Weiterbildungsgeld
Erläuterungen (RV 298 BlgNR 23. GP)
Zu den Z 24, 25 und 29 (§ 26 Abs. 1 und § 80 Abs. 13 AlVG)
Im Regierungsprogramm ist die Reform und Attraktivierung der Bildungskarenz durch Erleichterung der Inanspruchnahme (nur 1 Jahr statt 3 Jahre Betriebszugehörigkeit) und Anhebung des Weiterbildungsgeldes auf die Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes vorgese-hen.
Das Regierungsprogramm nennt das Ziel des Ausbaus der Bildungskarenz als wichtiges Instrument der Qualifizierung und Beschäftigungsfähigkeit und sieht zur Umsetzung insbesondere auch die Ermöglichung zeitlich flexiblerer Formen auf Basis einer vorherigen qualifizierten Beratung vor.
Die bisher nur für ältere Arbeitnehmer ab einem Alter von 45 Jahren geltende Regelung, derzufolge das Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gebührt, soll künftig altersunabhängig für alle Arbeitnehmer gelten.
Die Dauer der Ausbildung während der Bildungskarenz muss im Wesentlichen der jeweiligen Dauer der Bildungskarenz, die drei Monate bis ein Jahr dauern kann, entsprechen. Erforderliche und übliche Vorlaufzeiten zwischen dem Beginn der Bildungskarenz und dem Beginn der...