AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 25
Erläuterungen (RV 298 BlgNR 23. GP)
Zu Z 23 (§ 25 Abs. 2 AlVG)
Das Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode sieht strengere Sanktionen gegen pfuschende Arbeitslose, Notstandshilfebezieher und Sozialhilfeempfänger vor. Die im Regierungsprogramm beispielhaft erwähnten Sanktionen (beim ersten Mal 6 Wochen und beim zweiten Mal 12 Wochen) stoßen jedoch auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , G78/99, mit dem eine Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes betreffend den Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für die Dauer von acht Wochen nach Beendigung einer nicht angezeigten (anzeigepflichtigen) Tätigkeit mangels sachlicher Rechtfertigung aufgehoben wurde, auf (unüberwindliche) verfassungsrechtliche Bedenken. Daher soll die Rückforderungsdauer des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe im Falle der Betretung bei einer verschwiegenen Erwerbstätigkeit durch ein öffentliches Organ von derzeit zwei auf vier Wochen verdoppelt werden.
Übersicht
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Rz | |||
1. | Grundsätzliches | ||
2. | Erschleichen der Leistung durch unwahre Angaben | ||
3. | Verschweigung maßgebender Tatbestände | ||
4. | Erkennenmüssen des Überbezuges | ||
5. | Weiterbestehen der Beschäftigung | ||
6. | Einkünfte aus se... |