AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 24 Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
Übersicht
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1. Grundsätzliches
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§ 24 Abs 1 AlVG regelt die Vorgangsweise für den Fall, dass (sich) eine maßgebliche Anspruchsvoraussetzung für das Arbeitslosengeld (nach dessen Zuerkennung) wegfällt bzw ändert. § 24 Abs 2 AlVG bezieht sich hingegen auf Konstellationen, in denen eine zuerkannte Leistung korrigiert wird (Widerruf bzw Berichtigung), weil sich der Anspruch als gesetzlich nicht begründet herausstellt (die anspruchsvernichtenden Umstände also bereits bei der Entscheidung über den Antrag vorgelegen sind; vgl ). Die Rechtmäßigkeit der Einstellung einer Leistung ist mangels anderes anordnender gesetzlichen Bestimmungen nach der im Einstellungszeitraum geltenden Rechtslage zu beurteilen ().
2. Einstellung und Berichtigung
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Leistungen sind auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume einzustellen (und nicht zu widerrufen), wenn der Grund für die Einstellung oder den Widerruf nicht auf den Zeitpunkt der Zuerkennung der Leistung zurückwirkt, sondern eine Voraussetzung für den Leistungsanspruch nachträglich wegfäl...