AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 23 Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. Allgemeines
1
Gemäß § 23 Abs 1 AlVG kann Personen, die die Zuerkennung einer Pension beantragt haben, bis zur Entscheidung über diese Leistung vorschussweise Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden (siehe zur Höhe des Pensionsvorschusses § 23 Abs 4 AlVG). Diese Bestimmung stellt aber keine Vorschrift des freien Ermessens dar ( VwGHSlg 3307/A), dh das AMS hat bei Vorliegen der Voraussetzungen den Pensionsvorschuss zu leisten und während des laufenden Pensionsverfahrens von Vermittlungsversuchen Abstand zu nehmen. Wurde dem AMS die Stellung des Pensionsantrages nicht ordnungsgemäß gemeldet, ist ein anstelle des Pensionsvorschusses bezogenes Arbeitslosengeld zu widerrufen und rückzufordern (). Ist mit der Zuerkennung einer beantragten Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zu rechnen, steht es dem Arbeitslosen nicht frei, sich zur Erlangung des (höheren) Arbeitslosengeldes mit der Behauptung, er sei arbeitsfähig, der Vermittlung zur Verfügung zu stellen ().
2. Beantragung, Bezugsdauer
Der Anspruch auf Pensionsvorschuss kann gemäß