AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 22 Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension
1
Zweck der Bestimmung ist es, eine Doppelversorgung aus den öffentlich-rechtlichen Systemen der sozialen Sicherheit zu vermeiden, wobei der als Dauerleistung gebührenden Pension der Vorrang gegenüber der nur eine temporäre Absicherung zwischen Beschäftigungsverhältnissen bezweckenden Leistung aus der Arbeitslosenversicherung eingeräumt wird (1194 BlgNR 18. GP).
2
Vom Grundsatz, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung für jegliche inländische Pension aus dem Versicherungsfall des Alters (nicht also bei Hinterbliebenenpension; Dirschmied/Pfeil Erl 3.1. zu § 22) entfällt (das gilt auch für eine Pension, die von der österreichischen Nationalbank bezogen wird; ), enthält § 22 Abs 1 AlVG eine Ausnahme für die Korridorpension. Diese Ausnahme besteht aber längstens für die Dauer eines Jahres (ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension) und weiters nur, solange die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension nicht erfüllt sind. Weiters setzt das Wahlrecht zwischen Korridorpension und Arbeitslosengeld voraus, dass das letzte Dienstverhältnis durch Dienstgeber-Kün...