AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 21
Erläuterungen (RV 298 BlgNR 23. GP)
Zu Z 22 (§ 21 Abs. 1 AlVG)
Damit soll im Zusammenhang mit der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der Arbeitslosenversicherung die Grundlage für die Zusammenrechnung von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt und sonstigen Jahresbeitragsgrundlagen für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes geschaffen werden.
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. Bemessungszeitraum
1
Grundsätzlich ist das Arbeitslosengeld nach Maßgabe vorliegender Jahresbeitragrundlagen zu berechnen (Dirschmied, ZAS 1987, 65). Nur wenn beim Hauptverband keine relevante Beitragsgrundlage gespeichert ist (zB bei Berufseinsteigern), ist gemäß § 21 Abs 2 AlVG das Entgelt für die letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung heranzuziehen (dabei bleiben Monatsreste außer Betracht; ). Liegt die entsprechend dem Datum der Geltendmachung des Anspruches heranzuziehende Beitragsgrundlage nicht vor, ist grundsätzlich auf die letzte davor liegende, gespeicherte Beitragsgrundlage zurückzugreifen (). Wird der Anspruch aber bis 30.6. geltend gemacht u...