AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 20 Ausmaß des Arbeitslosengeldes
Erläuterungen (RV 298 BlgNR 23. GP)
Zu den Z 20 und 21 (§ 20 Abs. 2, 3 und 5 AlVG)
Die Feststellung der Gebührlichkeit von Familienzuschlägen ist für das Arbeitsmarktservice derzeit mit einem hohen Aufwand verbunden. Durch die Neuregelung kann eine wesentliche Vereinfachung erzielt werden, da das Arbeitsmarktservice durch eine edv-technische Abfrage feststellen kann, ob für ein Kind eine Familienbeihilfe zusteht. Wenn für ein Kind Familienbeihilfe zusteht, kann davon ausgegangen werden, dass dieses über kein wesentliches Einkommen erzielt. Eine Einkommensprüfung ist daher nur mehr bei Ehegatten bzw. Lebensgefährten erforderlich, wenn mindestens eine Familienbeihilfe für ein Kind zusteht. Sind in Einzelfällen beide Eltern arbeitslos und tragen wesentlich zum Unterhalt eines Kindes bei, so sollen künftig beide Familienzuschläge erhalten können und die aufwändigen Überprüfungen wegfallen. Dadurch wird eine Optimierung des Personaleinsatzes des Arbeitsmarktservice ermöglicht.
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Familienzuschläge gebühren bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung auch zum Pensionsvorschuss (), und zwar zusätzlich zum ebenfalls in die Berechnungsbasis für den Pensionsvorschus...