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Gerhartl

AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2008

ISBN: 978-3-7073-1383-3

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Gerhartl - AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz

§ 19 Fortbezug

Andreas Gerhartl

1

Der Zweck der Bestimmung besteht darin, sicherzustellen, dass der einmal erworbene Anspruch im Ausmaß der verbliebenen Dauer nicht durch Unterbrechung des Bezuges (etwa durch Aufnahme einer kurzfristigen Beschäftigung) vernichtet wird (Krapf/Keul Rz 426). Kein Anspruch auf Fortbezug besteht gemäß § 19 Abs 2 AlVG jedoch, wenn zwischenzeitig eine neue Anwartschaft erworben wurde.

2

Der Fortbezug ist nur möglich, wenn der Anspruch innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom letzten Bezugstag an, geltend gemacht wird. Die Fünf-Jahres-Frist verlängert sich um Zeiträume gemäß § 15 Abs 3 bis 5 AlVG (siehe Dirschmied/Pfeil Erl 4 zu § 19). Unter dem letzten Bezugstag ist nicht ein tatsächliche Bezug, sondern ein auf rechtmäßiger, nicht widerrufener Zuerkennung beruhender Bezug zu verstehen (). Als frühestmöglicher Tag der Geltendmachung kommt der Tag in Betracht, an dem die Arbeitslosigkeit begonnen hat. Tritt die Arbeitslosigkeit erst nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist ein, besteht daher auch dann kein Fortbezugsanspruch, wenn der Anspruch noch innerhalb der Fünf-Jahres-Frist (durch persönliche Vorsprache beim AMS) geltend gemacht wurde (). Auch ein Zeitraum, währ...

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