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Gerhartl

AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2008

ISBN: 978-3-7073-1383-3

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Dokumentvorschau
Gerhartl - AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz

§ 18 Dauer des Bezuges

Andreas Gerhartl

Übersicht


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Rz
1.
Mindestdauer
1
2.
Schulungsmaßnahmen
2
3.
Arbeitsstiftungen
3, 4

1. Mindestdauer

1

Gemäß § 18 Abs 1 AlVG besteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für eine Mindestdauer von 20 Wochen. Liegen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten im Ausmaß von 156 Wochen (entspricht drei Jahren) vor, gebührt das Arbeitslosengeld für 30 Wochen. Eine längere Bezugsdauer ist nur bei Erreichung bestimmter Altersgrenzen in Kombination mit entsprechenden Versicherungszeiten möglich (vgl im Detail Krapf/Keul Rz 417). Als Anwartschaftszeiten iSd § 18 Abs 1 und 2 AlVG sind gemäß Abs 3 leg cit alle in § 14 Abs 4 AlVG angeführten Zeiten zu berücksichtigen; eine Erstreckung der Rahmenfrist iSd § 15 AlVG, innerhalb derer die für die Festsetzung der Bezugsdauer maßgeblichen Zeiten liegen müssen, ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen (). Anders als nach § 14 Abs 6 AlVG sind aber bei der Beurteilung, ob Anspruch auf eine über 20 Wochen hinausgehende Bezugsdauer besteht, arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten, auch wenn sie schon einmal für die Bemessung der Bezugsdauer herangezogen wurden, bei neuerlicher Geltendmachung eines Anspruche...

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