AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 17 Beginn des Bezuges
Erläuterungen (RV 298 BlgNR 23. GP)
Zu Z 19 (§ 17 Abs. 3 AlVG)
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht, abgesehen von unwesentlichen Ausnahmen für Geltendmachungen nach einem Wochenende oder Feiertag sowie innerhalb einer Woche nach Eintritt der Arbeitslosigkeit bei vorgehender Arbeitslosmeldung, keine rückwirkende Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe vor. Das ist insofern auch berechtigt, als eine derartige Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nur Personen zustehen soll, die das Arbeitsmarktservice auf Grund der Kenntnis ihrer Verfügbarkeit auf einen neuen Arbeitsplatz vermitteln kann.
Wenn eine rechtzeitige Antragstellung aber auf Grund eines Fehlers der Behörde, etwa einer mangelnden oder fehlerhaften Auskunft, unterbleibt, führt diese strikte Regelung, die keine Korrektur zulässt, zu unbilligen Ergebnissen. Den Betroffenen bleibt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in solchen Fällen nur die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruches. Arbeitslosengeld und Notstandshilfe dienen zur Existenzsicherung während der Arbeitslosigkeit. Der unverschuldete Verlust des Leistungsanspruches stellt daher einen schwer wiegenden Härtefall dar. Di...