AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 16 Ruhen des Arbeitslosengeldes
Übersicht
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Rz | |||
1. | Ruhenstatbestände | ||
2. | Vorschussleistung | ||
2.1. | Strittiger Anspruch | ||
2.2. | Vorschuss und Sperrfrist | ||
3. | Auslandsaufenthalt | ||
4. | Urlaubsersatzleistung |
1. Ruhenstatbestände
1
Ruhen tritt kraft gesetzlicher Regelung ein, ist also von einem Verwaltungsakt unabhängig (), und endet demzufolge auch von selbst mit Wegfall des betreffenden Tatbestandes. Die Ruhenstatbestände des § 16 Abs 1 lassen sich in drei Gruppen unterteilen:
Ruhen wegen Gewährung einer anderen Leistung
Ruhen mangels Vermittelbarkeit
Ruhen bei arbeitsvertraglichen Schadenersatzansprüchen
2
Die Ausgestaltung der Ruhenstatbestände ist im Einzelnen ziemlich unsystematisch; insbesondere ist bemerkenswert, dass manche Ruhensgründe (Bezug einer Urlaubsersatzleistung oder Kündigungsnetschädigung) zugleich anwartschaftsbegründend sind. Das Ruhen der Leistung während des Bezuges einer Urlaubsersatzleistung ist nicht verfassungswidrig (; VwGHSlg 12.910/A; aA Dirschmied/Pfeil Er 2.3. zu § 16). Für die Bestimmung der Dauer des Ruhens kommt eine Teilung von Tagen nicht in Betracht; daher gibt es auch kein „stundenweises Ruhen“ (