AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 15
Erläuterungen (RV 298 BlgNR 23. GP)
Zu Z 15 (§ 15 Abs. 1 und 2 AlVG)
Im Zusammenhang mit der Änderung der Rahmenfristerstreckung auf Grund einer der Pflichtversicherung oder Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit sollen die übrigen befristeten Rahmenfristerstreckungstatbestände von drei auf fünf Jahre angepasst werden. Dadurch wird einerseits verhindert, dass Personen, die zB einer Ausbildung nachgehen, allzu rasch aus der sozialen Absicherung gegen Arbeitslosigkeit herausfallen, andererseits aber weiterhin noch das Erfordernis einer zeitlichen Nahebeziehung zum Arbeitsmarkt beibehalten.
Zu Z 16 (§ 15 Abs. 3 Z 5 AlVG)
Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 131/2006, wurde mit Wirkung ab eine Rahmenfristerstreckung für die Beurteilung der Anwartschaft (Wartezeit) auf Arbeitslosengeld für gemäß § 18a in der Pensionsversicherung versicherte Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, geschaffen. Diese Regelung geht jedoch hinsichtlich der gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG in der Pensionsve...