AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 14 Anwartschaft
Erläuterungen (RV 298 BlgNR 23. GP)
Zu Z 13 (§ 14 Abs. 1 AlVG)
Neben der bereits erwähnten Herabsetzung der Altersgrenze für die Jugendanwartschaft von 25 Jahren auf 21 Jahre ist ein Entfall der Regelung, dass die Jugendanwartschaft erst nach vier Wochen Wartezeit, in denen unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmitteln eine Arbeitsaufnahme oder der Eintritt in eine geeignete arbeitsmarktpolitische Maßnahme ermöglicht werden soll, zur Anwendung kommen darf, angesehen. Der beabsichtigte Zweck der Regelung, Jugendliche zu aktivieren und von einem rein passiven Leistungsbezug abzuhalten, konnte in der Praxis nicht erfüllt werden. Die Regelung erhöht nur den Verwaltungsaufwand des Arbeitsmarktservice und führt eher zu einem längeren Verweilen im Leistungsbezug, weil eine raschere Aktivierung den Leistungsanspruch der Jugendlichen vernichtet. Die Bestimmung hinsichtlich der nur eingeschränkten Heranziehung von Bezugszeiten einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes ist im Hinblick darauf, dass mit dem Bezug derartiger Beihilfen seit 2004 keine Arbeitslosenversicherung mehr verbunden ist, überholt und soll daher entfallen.
Zu Z 14 (§ 14 Abs. 4 lit. a AlVG)
Bei dieser Änderung handelt es sich lediglich...