AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 13
1
Streik und Aussperrung sind Instrumente des Arbeitskampfes. Unter diesem Begriff wird die organisatorische und planmäßige, kollektive Unterbindung des normalen Arbeitsablaufes zur Erreichung eines bestimmten Zweckes durch Ausüben von Druck auf die Gegenseite verstanden. Sowohl Streik als auch Aussperrung können formlos, nur durch faktisches Verhalten eintreten (vgl Schnorr in Tomandl, 57). Die Anführung der Kampfmaßnahme durch eine Interessenvertretung (Gewerkschaft, Fachverband) ist nicht erforderlich (Krapf/Keul Rz 337). Das Problem, ob ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, kann sich (auch) in diesem Fall nur stellen, wenn das Dienstverhältnis (im Zusammenhang mit einem durch eine Arbeitskampfmaßnahme verursachten Betriebsstillstand) beendet wird, da andernfalls keine Arbeitslosigkeit vorliegt. Ist diese Voraussetzung (Beendigung des Dienstverhältnisses) erfüllt, gebührt kein Arbeitslosengeld, solange die Betriebsstilllegung andauert (Dirschmied/Pfeil Erl 1 zu § 13).
2
Der Anspruchsverlust gemäß § 13 AlVG tritt nur im Zusammenhang mit Streik oder Defensivaussperrung, nicht hingegen bei Offensivaussperrung ein (Krapf/Keul Rz 338). Zum Erfordernis der Unmittelbarkeit der Kampfmaßnah...