AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 12 Arbeitslosigkeit
Erläuterungen (RV 298 BlgNR 23. GP)
Zu Z 11 (§ 12 Abs. 1 AlVG)
Die Einbeziehung selbständig Erwerbstätiger in die Arbeitslosenversicherung erfordert eine neue Definition der Arbeitslosigkeit. Es kann nicht mehr ausschließlich auf die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses abgestellt werden, sondern muss jede Beendigung einer selbständigen oder unselbständigen Beschäftigung erfasst werden. Wie bisher soll eine andere geringfügige selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit der Annahme von Arbeitslosigkeit nicht entgegenstehen, soweit dadurch die Verfügbarkeit gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG nicht beeinträchtigt ist. Die entsprechende Regelung im § 12 Abs. 6 AlVG bleibt unverändert bestehen. Die für die Arbeitslosenversicherung maßgebliche versicherungspflichtige (oder der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung unterliegende) Erwerbstätigkeit muss jedoch eingestellt und nicht nur reduziert werden. Andernfalls liegt keine Arbeitslosigkeit vor.
Zu Z 12 (§ 12 Abs. 3 lit. f und Abs. 4 AlVG)
Das Regierungsprogramm sieht die Überprüfung von rechtlichen Hindernissen für Arbeitssuchende, die eine Weiterbildung machen wollen, vor.
Gemäß Abs. 3 lit. f gilt nicht als arbeitslos, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als Hörer ei...