AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 11
Erläuterungen (RV 298 BlgNR 23. GP)
Zu Z 10 (§ 11 AlVG)
Die Einbeziehung neuer Personengruppen in die Arbeitslosenversicherung erfordert im Sinne einer verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung auch eine Sanktionierung der verschuldeten oder freiwilligen Beendigung einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder eines freien Dienstverhältnisses. Selbstverständlich ist auch nach Beendigung eines freien Dienstverhältnisses oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe zu prüfen. Werden solche Gründe vorgebracht oder gibt es sonstige Hinweise auf deren Vorliegen, ist wie bisher der Regionalbeirat anzuhören. Ein berücksichtigungswürdiger Grund soll jedenfalls auch die Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit sein.
Übersicht
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Rz | |||
1. | Grundsätzliches | ||
2. | Wann kommt die Sperre (nicht) in Betracht? | ||
2.1. | Art der Beendigung des Dienstverhältnisses | ||
2.2. | Zu geringes Verschulden? | ||
3. | Tatsächliche Beendigung des Dienstverhältnisses | ||
4. | Nachsichtsgründe | ||
4.1. | Beendigung des Dienstverhältnisses | ||
4.1.1. | Zumutbarkeitsprüfung | ||
4.1.2. | Austrittsgründe | ||
4.1.3. | Sonstige Gründe | ||
4.2. | Arbeitsaufnahme | ||
5. | Strittigkeit des Zeitp... |