AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 10
Erläuterungen (RV 298 BlgNR 23. GP)
Zu Z 9 (§ 10 Abs. 1 Z 1 AlVG)
Diese Ergänzung ermöglicht die Sanktionierbarkeit der Ablehnung oder Vereitelung einer Beschäftigung, die von einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten befugten Dienstleister vermittelt werden.
Übersicht
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Rz | |||
1. | Weigerung und Vereitelung | ||
1.1. | Grundsätzliches | ||
1.2. | Verschulden | ||
1.3. | Beschäftigungsaufnahme | ||
1.4. | Maßnahmenteilnahme | ||
2. | Mangelnde Eigeninitiative | ||
3. | Wichtige Gründe | ||
4. | Dauer der Sanktion | ||
5. | Nachsicht | ||
6. | Verfahren |
1. Weigerung und Vereitelung
1.1. Grundsätzliches
1
Eine Weigerung liegt in der (ausdrücklichen oder schlüssigen) Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene Beschäftigung nicht anzunehmen oder an einer Maßnahme nicht teilzunehmen. Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw des Erfolges einer Maßnahme ursächliches und diese Wirkung zumindest in Kauf nehmendes Verhalten des Arbeitslosen (; ; ; ). Ein ausführlicher Überblick über die Judikatur zu § 10 Abs 1 Z 1 bis 3 AlVG (sanktionierbare Tatbestände) findet sich bei Krapf/Keul RZ 267 ff.
2
Fraglich ist, ob eine Weigerung auch bereits vor Z...