AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 9 Arbeitswilligkeit
Erläuterungen (RV 298 BlgNR 23. GP)
Zu Z 7 (§ 9 Abs. 1 bis 3 AlVG)
Das Regierungsprogramm sieht die Modernisierung und Verbesserung der Arbeitsvermittlung und Betreuung sowie eine enge Verknüpfung von privater und staatlicher Arbeitsvermittlung vor.
Durch die vorgeschlagene Ergänzung des Abs. 1 soll klargestellt werden, dass auch eine von einem befugten Partner des Arbeitsmarktservice vermittelte Arbeitsmöglichkeit – natürlich unter der Voraussetzung, dass diese den Zumutbarkeitsbestimmungen entspricht – angenommen werden muss. Das Arbeitsmarktservice bedient sich mit Erfolg der Unterstützung spezialisierter Unternehmen und Einrichtungen zur Schulung und Eingliederung besonderer Personengruppen in den Arbeitsmarkt. Diese haben zum Teil sowohl besondere Kenntnisse der Leistungsfähigkeit der anvertrauten Arbeitslosen als auch der Erfordernisse auf den angebotenen Arbeitsplätzen und sind daher zur Vermittlung prädestiniert. Sollte in Einzelfällen nach Auffassung der betroffenen Arbeitslosen dennoch keine Gewähr für die Einhaltung der für die Ausübung der Arbeitsvermittlung geltenden Regelungen bestehen, wird das Arbeitsmarktservice die von den betroffenen Arbeitslosen angeführten Gründe ...