AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 8 Arbeitsfähigkeit
Übersicht
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Rz | |||
1. | Arbeitsfähigkeit iSd AlVG | ||
2. | Festellen der Arbeitsfähigkeit | ||
2.1. | Ärztliche Untersuchung | ||
2.2. | Abgrenzung zur Arbeitsunwilligkeit | ||
2.3. | Anerkennung von Gutachten | ||
3. | Bindung an Entscheidungen | ||
4. |
1. Arbeitsfähigkeit iSd AlVG
1
Arbeitsfähigkeit wird durch einen körperlichen oder geistigen Leidenszustand ausgeschlossen, der mindestens sechs Monate dauert und die Kriterien für Berufungsunfähigkeit bzw Invalidität erfüllt. Dieser Zustand kann auch bereits ab Geburt bestehen (). Fällt die Arbeitsfähigkeit(erst) während des Bezuges von Arbeitslosengeld weg, ist die Leistung (grundsätzlich) einzustellen (vgl Dirschmied/Pfeil Erl 1 zu § 8). Auch Arbeitslose, die bei eingeschränkter (teilweiser) Arbeitsfähigkeit aufgrund des ihnen zukommenden Berufsschutzes bereits als invalid bzw berufsunfähig zu qualifizieren sind, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (; Schrammel in Tomandl, 36 ff).
2. Festellen der Arbeitsfähigkeit
2.1. Ärztliche Untersuchung
2
Eine ärztliche Untersuchung ist vom AMS nur anzuordnen, wenn objektivierbare Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen bestehen. Diese sind d...