AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 7 Voraussetzungen des Anspruches
Erläuterungen (RV 298 BlgNR 23. GP)
Zu Z 6 (§ 7 Abs. 7 AlVG)
Um eine realistische Chance auf die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes zu erlangen, ist eine zeitliche Mindestverfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt unumgänglich. Rund 90 % aller angebotenen Arbeitsplätze verlangen eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 20 oder mehr Stunden. 20 Stunden entsprechen der Hälfte der gesetzlich festgelegten wöchentlichen Normalarbeitszeit. Das Mindestmaß an zeitlicher Verfügbarkeit, das bei Arbeitslosen jedenfalls notwendig ist, um Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beanspruchen zu können, soll daher mit 20 Stunden festgelegt werden. Bei einer Mindestverfügbarkeit von 20 Stunden kann im Regelfall auch noch davon ausgegangen werden, dass eine zeitlich ausreichende Kinderbetreuungsmöglichkeit gefunden werden kann, um zumindest eine angebotene Teilzeitarbeit annehmen zu können. Für Personen mit Kleinkindern bis zur Phase des Schuleintritts soll wie bisher eine Mindestverfügbarkeit von 16 Stunden ausreichen, wenn die vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten für das Kleinkind keine längere Arbeitszeit zulassen. Das Fehlen der erforderlichen Betreuungsplätze mit längeren Öffnungszeiten ...