AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 6 Leistungen
Übersicht
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1. Allgemeines
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Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung müssen beantragt werden. Der Umstand, dass der Anspruchswerber auf dem Antragsformular ankreuzt, welche Leistung er begehrt, enthebt das AMS aber nicht von der Prüfung, ob für den Fall, dass kein Anspruch auf die beantragte Leistung besteht, allenfalls die Voraussetzungen für eine andere Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erfüllt sind ().
2. Geldleistungen
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§ 6 Abs 1 AlVG enthält eine (demonstrative) Aufzählung von Geldleistungsansprüchen. Nicht erwähnt werden dabei etwa die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) auf Kündigungsentschädigung oder Urlaubsersatzleistung (§ 16 Abs 2 und 4 AlVG) oder die Sonderunterstützung nach dem SUG (vgl Dirschmied, DRdA 1996, 226). Es besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen für die verspätete Anweisungen von Geldleistungen nach dem AlVG ( A 3/01; ; ).
3. Anspruch auf Entrichtung von Versicherungsbeiträgen
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In den Abs 2 und 3 des § 6 AlVG werden die aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu entrichtenden B...