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Gerhartl

AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2008

ISBN: 978-3-7073-1383-3

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Gerhartl - AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz

§ 82 Übergangsregelungen für Altersteilzeitvereinbarungen

Andreas Gerhartl

1

Gemäß § 81 Abs 1 AlVG wird in gewissen Fällen die – arbeitsrechtlich ohnehin bestehende – Möglichkeit der Verlängerung einer Altersteilzeitvereinbarung eröffnet. Die Besonderheit dieser Bestimmung liegt darin, dass damit auch der Anspruch auf Altersteilzeitgeld verlängert wird, um den von der sukzessiven Anhebung des Pensionsanfallsalters betroffenen Dienstnehmern weiterhin einen nahtlosen Übergang in die Pension zu gewährleisten (RV 59 BlgNR 22 GP 348). Durch diese Regelung kann Altersteilzeitgeld nicht nur länger als die für ab 2004 geschlossene Vereinbarungen geltende Höchstdauer von fünf Jahren, sondern (uU sogar erheblich) über die bisherige Höchstdauer von sechseinhalb Jahren hinaus beansprucht werden (Schrank, ecolex 2003, 574). Wird die Altersteilzeitvereinbarung nicht verlängert und wird der Dienstnehmer in Folge arbeitslos, kann er Übergangsgeld nach Altersteilzeit (§ 39a AlVG) beziehen.

2

Auch Abs 2 schafft Ausnahmen von der durch die Neuregelung im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2003 vorgenommenen Verkürzung der Höchstdauer des Anspruches auf Altersteilzeitgeld auf fünf Jahre. Daneben wird hier aber – abweichend vom neuen Dauerrecht – das fr...

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