AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 81 Übergangsrecht
Übersicht
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Rz | |||
1. | Krisengebietsregelung | ||
2. | Pensionsleistungen des Dienstgebers | ||
3. | Zollausschlussgebiet | ||
4. | Unterhaltsansprüche | ||
5. | Anspruch nach Karenzgeld | ||
6. | Neubemessung bestehender Leistungsansprüche |
1. Krisengebietsregelung
1
Durch § 81 Abs 1 AlVG sollte der Anspruch auf Arbeitslosengeld jenen Dienstnehmern gewährt werden, welche nach Ablauf einer längeren Kündigungsfrist oder zu einem durch gerichtlichen Vergleich bestimmten Termin nach dem Inkrafttreten der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 arbeitslos wurden (1194 BlgNR 18. GP). § 81 Abs 2 AlVG soll verhindern, dass die Regelung des Abs 1 dazu missbraucht wird, sich trotz Fehlens einer Arbeitsplatzgefährdung durch kurzfristige Beschäftigungsunterbrechungen beim selben Dienstgeber (künftig) einen vierjährigen Arbeitslosengeldbezug (§ 18 Abs 2 lit c AlVG) zu sichern (72 BlgNR 20. GP).
2. Pensionsleistungen des Dienstgebers
2
Gemäß § 3 lit a NH-VO idF vor BGBl 329/1995 waren bei der Beurteilung, ob Notlage vorliegt, Gnadenpensionen (= freiwillige Leistungen) privater Dienstgeber außer Betracht zu lassen. Im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1995 wurde dieser Regelung die Rechtsgrundlage entzogen. Gemäß § 81 Abs 3 AlVG gelten daher in allen Fällen, in denen das Dienstverhältnis vor dem