AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 80 Außerkrafttreten
Im Einzelfall ist manchmal unklar, was der Gesetzgeber mit der Bezeichnung „laufende Fälle“, auf die eine bestimmte Norm in der jeweiligen alten Fassung weiter anzuwenden ist, meint (zB in § 80 Abs 10 AlVG; vgl Krapf/Keul Rz 904). Siehe ausführlich zu § 80 Dirschmied/Pfeil Erl zu § 80.