AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 79 Inkrafttreten
Erläuterungen (RV 298 BlgNR 23. GP)
Zu Z 26 (§ 79 Abs. 90 bis 94 AlVG)
Die mit der Einbeziehung selbständig Erwerbstätiger in die Arbeitslosenversicherung zusammen hängenden Änderungen erfordern eine längere Vorlaufzeit, insbesondere auch zur Vorbereitung der edv-technischen Umsetzung, und sollen daher mit in Kraft treten.
Die übrigen Regelungen sollen, soweit nicht bei den Erläuterungen der materiellen Bestimmungen anders vermerkt, mit in Kraft treten.
Übersicht
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1. Allgemeines
1
Der Frage, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Fassung eine Norm anwendbar ist, ist deshalb bedeutsam, weil für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen und die Bemessung der Leistung der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist (Dirschmied, ZAS 1996, 96).
2. Altersteilzeitgeld
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§ 27 AlVG ist nur dann idF vor dem anzuwenden, wenn der Anspruch schon vor dem geltend gemacht wurde (). Da es sich bei § 79 Abs 73 AlVG um eine materiell-rechtliche Frist handelt, ist für die Rechtzeitigkeit des Einlangens des Antrages auf Altersteilzeitgeld das Einlangen beim AMS (und nicht die Aufgabe bei der Post) entscheidend (