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SWK 4-5, 5. Februar 2019, Seite 231

Allgemeines zur Beilage E 1b

Wann ist eine Beilage E 1b zu verwenden?

Die Beilage E 1b zur Einkommensteuererklärung ist für die Einkünfteermittlung im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG) vorgesehen. Sie stellt die standardisierte Überschussrechnung dar, eine gesonderte Überschussrechnung ist nicht abzugeben.

Die Beilage E 1b ist zu verwenden, wenn Einkünfte aus einer privaten Vermietung von unbeweglichem Vermögen, also von Gebäuden und/oder Grund und Boden, dem Vermieter, der die Einkommensteuererklärung (Formular E 1) abgibt, allein zuzurechnen sind. Im Fall einer Vermietungsgemeinschaft ist ein Feststellungsverfahren durchzuführen (siehe Seite 249 ff). Die anteiligen Einkünfte sind über die Beilage E 11 in der Einkommensteuererklärung E 1 (Punkt 17.2) zu erfassen (siehe auch Anmerkung E32, Seite 183).

Die Vermietung einzelner beweglicher Wirtschaftsgüter des Privatvermögens führt zu Einkünften aus Leistungen (§ 29 Z 3 EStG; zu erfassen in der Erklärung E 1 in Kennzahl 803).

Pro Einkunftsquelle (idR das einzelne Mietobjekt) ist eine eigene Beilage E 1b abzugeben. Das Ergebnis der Beilage(n) ist in der Einkommensteuererklärung in Punkt 17.1 zu erfassen.

Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen ...

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