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Erlässe, Informationen
Der Prozentsatz gemäß § 5 Abs 2 Sachbezugswerte-VO beträgt für das Kalenderjahr 2019 0,5 % (, BMF-010222/0106-IV/7/2018).
Gemäß § 108 Abs 1 EStG beträgt die Höhe der Bausparprämie für das Kalenderjahr 2019 1,5 % der prämienbegünstigt geleisteten Bausparkassenbeiträge (, BMF-010222/0107-IV/7/2018, BMF-AV 2018/142).
In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfssätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfssätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind für das Jahr 2019 die Regelbedarfssätze für das gesamte Kalenderjahr 2019 heranzuziehen (, BMF-010222/0097-IV/7/2018, BMF-AV 2018/117)
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Altersgruppe | Regelbedarf |
0–3 Jahre | 208 Euro |
3–6 Jahre | 267 Euro |
6–10 Jahre | 344 Euro |
10–15 Jahre | 392 Euro |
15–19 Jahre | 463 Euro |
19–25 Jahre | 580 Euro |
Achtung: Für die Veranlagung 2018 sind die Regelbedarfssätze für 2018 maßgebend, siehe dazu Anmerkung Ki 3, Seite 208 f.