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SWK 11, 10. April 2021, Seite 719

Begründungslose Beschwerden sind grundsätzlich verbesserungsfähig

Entscheidung: Ra 2020/13/0065 (Parteirevision, Aufhebung wg inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Normen: § 85, 245, 250 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Die Revisionswerberin erhob gegen mehrere Bescheide (Körperschaftsteuer und Gruppenfeststellung) Beschwerden, die allerdings keine Begründung enthielten, sondern lediglich den Hinweis „Begründung folgt“. Das Finanzamt erließ unter Fristsetzung einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs 2 BAO (Nachholung der Begründung). Die daraufhin – am letzten Tag der Mängelbehebungsfrist – beantragte Fristverlängerung räumte das Finanzamt nicht ein und erließ Beschwerdevorentscheidungen, in denen die Beschwerden als zurückgenommen erklärt wurden. Noch vor Zustellung des Bescheides über die Nichtgewährung der Fristverlängerung (und ebenso vor Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen) wurden die fehlenden Begründungen allerdings nachgereicht.

S. 720Das BFG wies die ursprünglich erhobenen – ohne Begründung eingereichten – Beschwerden gemäß § 260 Abs 1 BAO als unzulässig zurück. Die „leeren Beschwerden“ seien bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltet und könnten nicht zur Umgehung des § 245 Abs 3 BAO führen.

Rechtliche Beurteilung: Entspricht eine Beschwerde nicht den in § 250 BAO angeführte...

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