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SWK 11, 10. April 2021, Seite 695

Veröffentlichung des finalen „DAC-6-Schreibens“ in Deutschland

(S. B.) – In Deutschland wurde die Richtlinie (EU) 2018/822 vom , ABl L 139 vom , S 1 („DAC 6“), durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Gestaltungen vom (dBGBl I, 2875) in nationales Recht transformiert. Anders als Österreich hat Deutschland die DAC 6 in kein eigenes Gesetz gegossen, sondern die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen in die § 138d bis 138k der deutschen Abgabenordnung übernommen (dBGBl I, 2875). Da Deutschland als einer der wenigen EU-Mitgliedstaaten die durch die DAC-6-Ergänzungsrichtlinie (EU) 2020/876 vom , ABl L 204 vom , S 46, mögliche sechsmonatige Fristverlängerung nicht in Anspruch genommen hat, mussten ab verwirklichte Steuergestaltungen innerhalb einer Frist von 30 Tagen an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden, jene im Rückwirkungszeitraum ( bis ) innerhalb von zwei Monaten, also bis zum . Dennoch hat das deutsche Bundesministerium der Finanzen das Anwendungsschreiben über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Gestaltungen, GZ IV A 3 – S 0304/19/10006 :010, in seiner finalen Fassung erst am veröffentlicht.

Im Vergleich zu den Kommentierungen des österreichischen ...

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