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SWK 11, 10. April 2021, Seite 708

Keine verdeckte Ausschüttung bei fehlender Absicht zur Vorteilszuwendung

Entscheidung: RV/5101598/2016, Revision nicht zugelassen.

Normen: § 167 Abs 2 BAO; § 8 Abs 1 KStG.

Rechtssatz: Es darf nicht nur aus einem überhöhten Kaufpreis auf die Zuwendungsabsicht geschlossen werden, wenn andere dagegen sprechende Umstände vorgebracht werden, die den Preis aus der maßgeblichen Sicht der kaufenden Gesellschaft als fremdüblich erscheinen lassen. Ein zwischen einem Gesellschafter und der Gesellschaft vereinbarter Preis, der über dem Wert laut eines in Auftrag gegebenen Gutachtens liegt, führt zu keiner verdeckten Ausschüttung, wenn aufgrund der näheren Umstände eine subjektive Vorteilszuwendungsabsicht nicht erkennbar bzw auszuschließen ist.

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