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Personalverrechnung in der Praxis 2019
Prinz

Personalverrechnung in der Praxis 2019

Rechtliche Grundlagen - Erläuterungen - Über 600 gelöste Beispiele

30. Aufl. 2019

Print-ISBN: 978-3-7073-3933-8

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Dokumentvorschau
Personalverrechnung in der Praxis 2019 (30. Auflage)

S. 60323. Abrechnung von Sonderzahlungen

In diesem Kapitel werden u.a. Antworten auf folgende praxisrelevanten Fragestellungen gegeben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wie sind Sonderzahlungen zu berechnen, wenn es zu einer unterjährigen Änderung des Arbeitszeitausmaßes kommt?
Seite
612 f.
Wie sind Sonderzahlungen zu berechnen, wenn es zu einem unterjährigen Wechsel von einem Lehr- zu einem Dienstverhältnis kommt?
Seite
615
Können Sonderzahlungen bei entgeltfreien Zeiten (z.B. aufgrund eines langen Krankenstandes) gekürzt werden?
Seite
616 ff.
Unter welchen Voraussetzungen können anteilsmäßig zu viel bezogene Sonderzahlungen bei Ende des Dienstverhältnisses rückverrechnet werden? Kann der Dienstnehmer diesbezüglich gutgläubigen Verbrauch einwenden?
Seite
607 ff., 618
Können Sonderzahlungen komplett entfallen, z.B. wenn der Dienstnehmer entlassen wird oder unberechtigt vorzeitig austritt?
Seite
607 ff.
Wie sind Provisionen und Prämien lohnabgabenrechtlich zu behandeln?
Seite
622 ff., 645 ff.
Was ist die „Formel-7“ bei der Auszahlung von (Jahres-)Prämien und welche abgabenrechtlichen Begünstigungen sind damit verbunden?
Seite
648 f.

23.1. Begriff

Unter Sonderzahlungen versteht man Teile des Entgelts (→ 9.1.), die den Dienstnehmern

  • neben oder auch nicht neben ihren laufenden Bezügen regelmäßig in größeren Zeitabständen (z.B. jährlich wiederkehrend) oder auch nur einmalig ausbezahlt werden.

Beispiele dafür sind:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
die Urlaubsbeihilfe,
Diese Sonderzahlungen werden in diesem Kapitel behandelt.
die Weihnachtsremuneration,
das Bilanzgeld,
die Jahresabschlussprämie,
die Einmalprämie,
die Jubiläumszuwendung (→ 24.1.),
die Urlaubsabgeltung (→ 26.2.9.),
die Abfertigung (→ 33.3.)
u.a.m.

S. 604Die unterschiedlichen arbeits- und abgabenrechtlichen Bestimmungen machen es notwendig, dass in diesem Kapitel nur die zumindest jährlich wiederkehrenden Sonderzahlungen (Remunerationen) und die Einmalprämie behandelt werden.

23.2. Arbeitsrechtliche Bestimmungen

23.2.1. Anspruch auf Sonderzahlungen

Rechtsgrundlagen:

Sonderzahlungen gebühren auf Grund von

Daneben können Sonderzahlungen auch freiwillig gewährt werden. Auch ein Anspruch aufgrund Gewohnheitsrecht, betrieblicher Übung oder des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist möglich (→ 2.2.1.; → 3.3.1.; → 9.3.10.).

Am häufigsten sind Kollektivverträge Rechtsgrundlage dafür. Diese bezeichnen die Sonderzahlungen nicht immer einheitlich. So wird z.B.

  • die Urlaubsbeihilfe u.a. auch Urlaubsgeld, Urlaubszuschuss oder 14. Bezug (!),

  • die Weihnachtsremuneration u.a. auch Weihnachtsgeld oder 13. Bezug (!)600 und

  • das Bilanzgeld u.a. auch 15. Bezug

genannt.

Wartefristen:

Der Anspruch auf Sonderzahlung kann - etwa durch den Kollektivvertrag - von einer Mindestbeschäftigungsdauer abhängig gemacht werden (Wartefrist). Uneingeschränkt gilt dies jedoch nur für Sonderzahlungen an Arbeiter. Bei Angestellten ist § 16 Abs. 1 AngG zu beachten, wonach Sonderzahlungen - sofern dem Grunde nach ein Anspruch besteht - jedenfalls für die Zeit der zurückgelegten Dienstzeit gebühren (§ 16 Abs. 1 AngG). Für Angestellte bedeutet dies nach der Rechtsprechung des OGH Folgendes:

  • Unzulässig sind Bestimmungen, wonach Angestellten der Sonderzahlungsanspruch erst nach Ablauf einer Wartefrist rückwirkend für die gesamte Dienstzeit (ab Eintritt) gewährt wird. Die zwingende Bestimmung des § 16 AngG kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Entstehung des im Kalenderjahr oder Arbeitsjahr gebührenden Sonderzahlungsanspruchs an das Erreichen eines bestimmten Stichtages gebunden wird (vgl. bereits ).

  • S. 605Entsteht der Anspruch auf Sonderzahlungen für Angestellte erst nach Ablauf von einigen Monaten eines Dienstverhältnisses, widerspricht dies jedoch dann nicht § 16 AngG, wenn für diese Monate - auch den darüber hinaus beschäftigten Arbeitnehmern - überhaupt kein Anspruch auf Sonderzahlungen gewährt wird und ein solcher damit weder an einen Stichtag gebunden noch mit der Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses verknüpft ist ( zu § 3 Abs. 8 des Kollektivvertrags für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen).

§ 16 AngG ist insbesondere auch bei Aliquotierung der Sonderzahlung im Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses von Relevanz (→ 23.2.3.2.).

Wird allen (befristet oder unbefristet beschäftigten) Arbeitnehmern ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Sonderzahlungen erst nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten eingeräumt, kann dies nicht jedenfalls als Diskriminierung von Arbeitnehmern angesehen werden, mit denen ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen wurde ().

23.2.2. Höhe und Fälligkeit der Sonderzahlungen

Der Zeitraum, für den Sonderzahlungen gebühren, ist meist das Kalenderjahr, doch wird auch in manchen Kollektivverträgen auf das Arbeitsjahr abgestellt.

Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Sonderzahlungen beinhalten die Kollektivverträge nicht immer gleich lautende Bestimmungen.

Beispiel

Eine häufig vorkommende Bestimmung

  • für Angestellte

    -

    ist eine Urlaubsbeihilfe in der Höhe eines Monatsgehalts, fällig per Urlaubsantritt, spätestens jedoch mit 30. Juni, und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Monatsgehalts, fällig per 30. November,

  • für Arbeiter

    -

    ist eine Urlaubsbeihilfe, ev. gestaffelt nach der Dienstzeit, bis zur Höhe eines Monatslohns (4,33fachen Wochenlohns), fällig per Urlaubsantritt, spätestens jedoch mit 30. Juni, und

    -

    eine Weihnachtsremuneration, ev. gestaffelt nach der Dienstzeit, bis zur Höhe eines Monatslohns (4,33fachen Wochenlohns), fällig per 1. Dezember.

Stichtags- oder Durchschnittsbetrachtung:

Zahlreiche Kollektivverträge bestimmen, dass sich die Höhe der Sonderzahlungen nach der Entgelthöhe zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Sonderzahlungen bemisst (Stichtagsbetrachtung). Es ergeben sich dabei durch vorangegangene bzw. nachträgliche Entgelterhöhungen (z.B. aufgrund einer kollektivvertraglichen Vorrückung oder freiwilligen Gehaltserhöhung) grundsätzlich keine Mischberechnungen. Für S. 606diesen Grundsatz bestehen jedoch Ausnahmen, die unter Punkt 23.2.3.3. dargestellt werden. Ein Kollektivvertrag könnte aber auch vorsehen, dass Sonderzahlungen generell anhand einer Durchschnittsbetrachtung berechnet werden.

Sieht ein Kollektivvertrag vor, dass sich die Sonderzahlung der Höhe nach auf Grundlage des Durchschnitts der vom Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen oder den letzten drei Kalendermonaten vor der jeweiligen Fälligkeit der Sonderzahlung bezogenen Entgelts berechnet und hatte der Arbeitnehmer (z.B. aufgrund eines langen Krankenstandes) in diesen Zeiträumen keinen Entgelt-(fortzahlungs-)anspruch, dann hat er der Höhe nach auch keinen Anspruch auf die kollektivvertraglichen Sonderzahlungen ( zum Kollektivvertrag für ArbeiterInnen in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung).

Im Regelfall gilt für die Bemessung der Höhe der Sonderzahlungen Folgendes:

  • Soweit Kollektivvertragsbestimmungen die Sonderzahlungen in der Höhe eines Grundgehalts oder eines Grundlohns festlegen, sind keine sonstigen Bezugsbestandteile in diese hineinzurechnen.

  • Gebührt ein Monatsgehalt oder ein Monatslohn (-bezug, ‑verdienst), sind zumeist bestimmte, i.d.R. im Kollektivvertrag angeführte Bezugsbestandteile in die Sonderzahlungen mit einzubeziehen.

  • Gebührt ein Monatsentgelt, sind alle Bezugsbestandteile (z.B. Überstunden, Zulagen, Prämien, Provisionen, Akkord, der Wert der Sachbezüge), nicht aber Aufwandsentschädigungen in die Sonderzahlungen mit einzubeziehen.

In allen Fällen sind entsprechende Sonderregelungen bzw. Erläuterungen des anzuwendenden Kollektivvertrags zu beachten.

23.2.3. Aliquotierung der Sonderzahlungen

Üblicherweise gebühren einem Dienstnehmer, der kein ganzes Kalenderjahr bei einem Dienstgeber beschäftigt war, die Sonderzahlungen nicht in voller Höhe, sondern nur die aliquoten (anteilsmäßigen) Teile.

23.2.3.1. Aliquotierung bei Eintritt während des Kalenderjahrs

Beginnt ein Dienstnehmer sein Dienstverhältnis während eines Kalenderjahrs, gebühren ihm (ev. erst nach einer bestimmten Dauer des Dienstverhältnisses) i.d.R. aliquote Sonderzahlungen. Eine dem Kollektivvertrag übergeordnete allgemeine gesetzliche Bestimmung dazu (außer der eingangs erwähnten Spezialgesetze) gibt es nicht.

Beispiele 67-68

Aliquotierung von Sonderzahlungen bei Eintritt während des laufenden Kalenderjahrs anhand eines angenommenen Kollektivvertrags.

S. 607Beispiel 67

Angaben:

  • Angestellter (Arbeiter),

  • Eintritt: ..,

  • Monatsgehalt (Monatslohn): € 1.840,00,

  • Gehalt (Lohn) vom 1.3.-.. in gleich bleibender Höhe,

  • Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration lt. Kollektivvertrag: je 1 Monatsgehalt (Monatslohn) pro Kalenderjahr.

Lösung:

Die aliquote Urlaubsbeihilfe beträgt lt. Kollektivvertrag:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
€ 1.840,00 : 12 × 10 = € 1.533,33
10 = Anzahl der Monate von März bis Dez.

Die aliquote Weihnachtsremuneration beträgt lt. Kollektivvertrag:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
€ 1.840,00 : 12 × 10 = € 1.533,33

Beispiel 68

Angaben:

  • Angestellter (Arbeiter),

  • Eintritt: ..,

  • Monatsgehalt (Monatslohn): € 1.300,00,

  • monatliche Leistungsprämie: € 220,00,

  • Gehalt (Lohn) und Leistungsprämie vom 20.6.-.. in gleich bleibender Höhe,

  • Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration lt. Kollektivvertrag: je 1 Monatsentgelt pro Kalenderjahr.

Lösung:

Die aliquote Urlaubsbeihilfe beträgt lt. Kollektivvertrag:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.300,00
+ €
220,00
365 = Anzahl der Tage im Jahr
1.520,00
: 365 × 195 = € 812,05
195 = Anzahl der Tage vom 20.6.-31.12.

Die aliquote Weihnachtsremuneration beträgt lt. Kollektivvertrag:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.520,00
: 365 × 195 = € 812,05

In einem Schaltjahr wird i.d.R. durch 366 dividiert.

23.2.3.2. Aliquotierung bei Austritt während des Kalenderjahrs

Wird das Dienstverhältnis während des Kalenderjahrs beendet, ist der Anspruch auf aliquote (bzw. volle) Sonderzahlung grundsätzlich unter Zuhilfenahme nachstehender Rechtsquellen festzustellen. Wird das Dienstverhältnis


Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 608vor Erhalt der Sonderzahlung
nach Erhalt der Sonderzahlung
beendet, ist dies bei
Arbeitern
Angestellten
Arbeitern604
Angestellten
der Kollektivvertrag;
der Kollektivvertrag;
der Kollektivvertrag.

Ⓐ Für diesen Fall sehen die Kollektivverträge i.d.R. vor, dass die Sonderzahlungen anteilig gebühren und nur dann entfallen, wenn das Dienstverhältnis durch begründete Entlassung (→ 32.1.5.3.) oder durch unbegründeten vorzeitigen Austritt (→ 32.1.6.3.) beendet wird.

Ⓑ Das Angestelltengesetz (eine dem Kollektivvertrag übergeordnete Regelung) bestimmt dazu:

Falls der Angestellte Anspruch auf eine periodische Remuneration (Sonderzahlung) oder auf eine andere besondere Entlohnung hat, gebührt sie ihm, wenngleich das Dienstverhältnis vor Fälligkeit des Anspruchs gelöst wird, in dem Betrag, der dem Verhältnis zwischen der Dienstperiode, für die die Entlohnung gewährt wird, und der zurückgelegten Dienstzeit entspricht (§ 16 Abs. 1 AngG).

Diese Bestimmung räumt dem Angestellten, dessen Dienstverhältnis vor Fälligkeit des Anspruchs (auf welche Art auch immer) gelöst wird, einen anteiligen Anspruch ein. Darüber hinaus hat sie auch Bedeutung für mögliche Wartefristen für Sonderzahlungsansprüche (→ 23.2.1.).

Werden dem Angestellten in einem Kollektivvertrag Sonderzahlungen gewährt, dann verstößt eine Bestimmung, wonach diese Sonderzahlungsansprüche u.a. im Fall einer begründeten Entlassung nicht zustehen (bzw. als nicht erworben gelten), gegen die zwingende Aliquotierungsbestimmung des § 16 AngG ().

Die Aliquotierungsvorschrift des § 16 AngG betrifft nicht nur Remunerationen, sondern auch andere besondere Entlohnungen (u.a. Jahresprämien verschiedener Art). Sofern einem Angestellten nach dem Dienstvertrag eine solche Prämie gebührt, hat er nach Beendigung des Dienstverhältnisses während des Jahres Anspruch auf jenen Teil, der seiner Dienstzeit entspricht. Eine Vereinbarung, wonach die Aliquotierung bei Ausscheiden des Angestellten vor einem Stichtag ausgeschlossen werden soll, ist unwirksam ().

Ⓒ Für diesen Fall sehen die Kollektivverträge häufig vor, dass die Sonderzahlungen entweder in allen Fällen oder auch nur dann aliquot rückzuzahlen sind, wenn das Dienstverhältnis durch begründete Entlassung, durch unbegründeten vorzeitigen Austritt oder durch Dienstnehmerkündigung beendet wird. Bei Arbeitern (und Lehrlingen) wäre auch eine Kollektivvertragsregelung möglich, die die gänzliche (nicht nur aliquote) Rückzahlung der Sonderzahlungen für den Fall einer begründeten Entlassung oder eines unbegründeten vorzeitigen Austritts vorsieht.

Die Kollektivverträge können für die Urlaubsbeihilfe und die Weihnachtsremuneration unterschiedliche Rückzahlungsbestimmungen enthalten.

S. 609 Ⓓ Für diesen Fall sehen die Kollektivverträge häufig vor, dass die Sonderzahlungen entweder in allen Fällen oder auch nur dann aliquot zurückzuzahlen sind, wenn das Dienstverhältnis durch begründete Entlassung, durch unbegründeten vorzeitigen Austritt oder durch Dienstnehmerkündigung beendet wird. Eine Kollektivvertragsregelung, die die gänzliche Rückzahlung der Sonderzahlungen für zumindest bestimmte Fälle vorsehen würde, wäre rechtsunwirksam, da diese gegen die Regelungen des § 16 Abs. 1 AngG (siehe Ⓑ) verstoßen würde.

Die Kollektivverträge können für die Urlaubsbeihilfe und die Weihnachtsremuneration unterschiedliche Rückzahlungsbestimmungen enthalten.

Sieht ein Kollektivvertrag nur für bestimmte Arten der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Rückverrechnung des auf die nicht zurückgelegte Dienstzeit entfallenden Teils der Sonderzahlungen vor, ergibt sich daraus zwingend die Absicht der Kollektivvertragsparteien, im Fall einer in der Rückverrechnungsanordnung nicht genannten Beendigungsart dem Dienstnehmer die volle Sonderzahlung zu belassen (; ). Enthält ein Kollektivvertrag nur die Anordnung, dass Sonderzahlungen bei Beginn oder Ende des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahrs nur aliquot gebühren, fehlt jedoch jegliche Regelung über die Rückverrechnung der Sonderzahlungen, kann dennoch ein bereits fällig gewesener, ausbezahlter Urlaubszuschuss bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf des Kalenderjahrs zurückgefordert werden (; ). Gutgläubiger Verbrauch (→ 9.8.) kann vom Dienstnehmer dagegen nicht eingewendet werden (; ).

Werden im Laufe eines Jahres Sonderzahlungen (hier Erfolgsprämie lt. Betriebsvereinbarung) geleistet, die grundsätzlich für das ganze Jahr gebühren, jedoch zu einem früheren Zeitpunkt als dem Jahresende fällig werden, muss sich der Dienstnehmer darüber im Klaren sein, dass ihm dieser Betrag unter der entsprechenden Zweckwidmung nur zusteht, wenn das Dienstverhältnis das ganze Jahr dauert, und dass bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Jahresende im Sinn einer Aliquotierung ein Teil dieses Betrags gegen später fällig werdende Ansprüche aufgerechnet wird. Unter diesen Umständen kommt ein gutgläubiger Verbrauch (→ 9.8.) von Sonderzahlungen nicht in Frage ().

Beispiele 69-71

Aliquotierung von Sonderzahlungen eines Angestellten bei Austritt während des Kalenderjahrs anhand eines angenommenen Kollektivvertrags.

Gemeinsame Angaben für die Beispiele 70-72:

  • Angestellter,

  • Eintritt: ,

  • Monatsgehalt: € 1.860,00 (vom bis zum Austrittstag in gleich bleibender Höhe),

  • Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration lt. Kollektivvertrag: je 1 Monatsgehalt pro Kalenderjahr.

  • Die Urlaubsbeihilfe ist am 30. Juni, die Weihnachtsremuneration ist am 30. November auszuzahlen.

  • S. 610Wenn der Angestellte nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsbeihilfe, jedoch vor Ablauf des Kalenderjahrs

    -

    sein Dienstverhältnis selbst aufkündigt,

    -

    aus seinem Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder

    -

    infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzeitig entlassen wird,

    muss er lt. Kollektivvertrag die im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogene Urlaubsbeihilfe wieder zurückzahlen.

Beispiel 69

Angaben:

  • Der Angestellte wird durch den Dienstgeber per gekündigt.

Lösung:

Der Angestellte hat die Urlaubsbeihilfe für das ganze Kalenderjahr am 30. Juni erhalten. Lt. Kollektivvertrag ist bei Vorliegen einer Kündigung durch den Dienstgeber keine aliquote Rückverrechnung der Urlaubsbeihilfe vorzunehmen.

Die aliquote Weihnachtsremuneration beträgt lt. Kollektivvertrag und den Bestimmungen gem. § 16 AngG:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
€ 1.860,00 : 365 × 258 = € 1.314,74
258 = Anzahl der Tage vom 1.1.-15.9.

Beispiel 70

Angaben:

  • Der Angestellte wird per entlassen.

Lösung:

Der Angestellte hat die Urlaubsbeihilfe für das ganze Kalenderjahr am 30. Juni erhalten. Lt. Kollektivvertrag ist bei Vorliegen einer Entlassung eine aliquote Rückverrechnung der Urlaubsbeihilfe vorzunehmen.

Der Rückverrechnungsbetrag der Urlaubsbeihilfe beträgt lt. Kollektivvertrag:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
€ 1.860,00 : 365 × 82 =
- €
417,86
82 = Anzahl der Tage vom 11.10.-31.12.
oder
€ 1.860,00 : 365 × 283 =
1.442,14
283 = Anzahl der Tage vom 1.1.-10.10.
bereits erhaltene Urlaubsbeihilfe
- €
1.860,00
Rückverrechnungsbetrag
- €
417, 86

Die aliquote Weihnachtsremuneration beträgt lt. Kollektivvertrag und den Bestimmungen gem. § 16 AngG:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
€ 1.860,00 : 365 × 283 =
1.442,14

S. 611Beispiel 71

Angaben:

  • Der Angestellte kündigt per .

Lösung:

Der Angestellte hat die Urlaubsbeihilfe für das ganze Kalenderjahr am 30. Juni erhalten. Lt. Kollektivvertrag ist bei Vorliegen einer Kündigung durch den Angestellten eine aliquote Rückverrechnung der Urlaubsbeihilfe vorzunehmen.

Der Rückverrechnungsbetrag der Urlaubsbeihilfe beträgt lt. Kollektivvertrag:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
€ 1.860,00 : 12 × 2 =
- €
310,00
2 = Anzahl der Monate von November bis Dezember
oder
€ 1.860,00 : 12 × 10 =
1.550,00
10 = Anzahl der Monate von Jänner bis Oktober
bereits erhaltene Urlaubsbeihilfe
- €
1.860,00
Rückverrechnungsbetrag
- €
310,00

Die aliquote Weihnachtsremuneration beträgt lt. Kollektivvertrag und den Bestimmungen gem. § 16 AngG:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
€ 1.860,00 : 12 × 10 =
1.550,00

Beispiel 72

Aliquotierung von Sonderzahlungen eines Arbeiters bei Austritt während des Kalenderjahrs anhand eines angenommenen Kollektivvertrags.

Angaben:

  • Arbeiter,

  • Eintritt: ,

  • das Dienstverhältnis endet durch begründete Entlassung,

  • Ende des Dienstverhältnisses: ,

  • Monatslohn: € 1.660,00 (vom bis zum Austrittstag in gleich bleibender Höhe),

  • Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration lt. Kollektivvertrag: je 1 Monatslohn pro Kalenderjahr.

  • Die Urlaubsbeihilfe ist bei Antritt des gesetzlichen Urlaubs, ....... spätestens am 30. September, die Weihnachtsremuneration ist am 30. November auszuzahlen.

  • Wenn der Arbeiter nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsbeihilfe, jedoch vor Ablauf des Kalenderjahrs ............ infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzeitig entlassen wird, muss er lt. Kollektivvertrag die im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogene Urlaubsbeihilfe wieder zurückzahlen.

  • Wenn der Arbeiter vor Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Weihnachtsremuneration infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzeitig entlassen wird, entfällt der Anspruch auf den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.

S. 612Lösung:

Der Arbeiter hat die Urlaubsbeihilfe für das ganze Kalenderjahr am 30. September erhalten. Lt. Kollektivvertrag ist bei Vorliegen einer Entlassung eine aliquote Rückverrechnung der Urlaubsbeihilfe vorzunehmen.

Die aliquote Urlaubsbeihilfe beträgt lt. Kollektivvertrag:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
€ 1.660,00 : 365 × 283 =
1.287,07
283 = Anzahl der Tage vom 1.1.-10.10.
Bereits erhaltene Urlaubsbeihilfe
- €
1.660,00
aliquoter Anspruch auf Urlaubsbeihilfe
1.287,07
Rückverrechnungsbetrag
- €
372,93

Dem Arbeiter steht lt. Kollektivvertrag keine aliquote Weihnachtsremuneration zu.

Anlässlich der Endabrechnung ist der Rückverrechnungsbetrag der Urlaubsbeihilfe negativ abzurechnen. Die für diesen Fall vorgesehene spezielle lohnsteuerliche Behandlung finden Sie unter Punkt 14.1.1.

23.2.3.3. Aliquotierung (Mischberechnung) bei unterschiedlich hohen Bezügen

Teilzeitbeschäftigung und Mehrarbeit:

Sofern auf Grund des Kollektivvertrags oder Arbeitsvertrags Ansprüche nach dem Ausmaß der Arbeitszeit bemessen werden, ist bei (ständig) Teilzeitbeschäftigten die regelmäßig geleistete Mehrarbeit (→ 16.2.2.) zu berücksichtigen, dies gilt insb. bei der Bemessung der Sonderzahlungen (§ 19d Abs. 4 AZG). Durch Kollektivvertrag kann festgelegt werden, welcher Zeitraum für die Berechnung der regelmäßig geleisteten Mehrarbeit heranzuziehen ist (§ 19d Abs. 7 AZG).

Sofern der Kollektivvertrag keinen Durchschnittszeitraum festlegt, ist ein 3-Monats-Zeitraum vertretbar, bei saisonalen Schwankungen ist ein 12-Monats-Zeitraum angemessen. Ob allfällige Mehrstundenzuschläge in die Bemessung der Sonderzahlung einzubeziehen sind, hängt von den kollektivvertraglichen Bestimmungen ab. Überwiegend werden Mehrstundenzuschläge, so wie Überstundenzuschläge, nicht in die Basis für die Bemessung von Sonderzahlungen einbezogen, weil sich die Bemessungsgrundlage auf das Monatsgehalt oder den Monatslohn bezieht und allenfalls bestimmte weitere Bezugsbestandteile (z.B. Zulagen) einbezogen werden.

Bei einer Änderung der Arbeitszeit (z.B. einem Wechsel von Vollzeit- auf Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt) gilt:

Hat ein Dienstnehmer unterschiedlich hohes Gehalt (Lohn) deshalb erhalten, weil während des Kalenderjahrs seine Arbeitszeitausmaß verändert hat (z.B. von einer Vollzeitbeschäftigung auf eine Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt übergegangen S. 613wurde), bestehen für die Berechnung der Sonderzahlungen (abhängig von der Regelung des anzuwendenden Kollektivvertrags) zwei Möglichkeiten:

1.

Die Sonderzahlung bemisst sich nach der tatsächlichen Entgelthöhe zum Fälligkeitszeitpunkt (Stichtagsberechnung).

2.

Die Sonderzahlung ist „gemischt“ (= zeitanteilig) zu berechnen (Mischsonderzahlung).

Die Tatsache alleine, dass der Kollektivvertrag für die Sonderzahlungsberechnung auf das Entgelt eines konkreten Monats Bezug nimmt, steht einer Mischberechnung bei unterjähriger Änderung des Beschäftigungsausmaßes nicht entgegen. Vielmehr ist nach Ansicht des OGH wie folgt vorzugehen:

  • Sieht der Kollektivvertrag eine ausdrückliche Regelung für die unterjährige Änderung des Beschäftigungsausmaßes vor, ist diese Regelung jedenfalls zu beachten (siehe z.B. nachstehend die Bestimmung im Kollektivvertrag für Angestellte in Handelsbetrieben).

  • Sieht der Kollektivvertrag für die unterjährige Änderung des Beschäftigungsausmaßes keine Regelung vor, besteht insofern eine planwidrige Lücke und die Sonderzahlung ist anhand einer Mischberechnung zu gewähren ().

Beispiel für eine konkrete Regelung in einem Kollektivvertrag:

Für den Fall einer Teilzeitbeschäftigung im unterschiedlichen Ausmaß bestimmt der Kollektivvertrag für Angestellte in Handelsbetrieben: „Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten mit unterschiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung berechnet sich die Weihnachtsremuneration nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit.“ Gleiches gilt für die Urlaubsbeihilfe.

Diese Bestimmung ist so auszulegen, dass davon nicht nur Dienstnehmer umfasst sind, die bei Fälligkeit der Weihnachtsremuneration bzw. Urlaubsbeihilfe in Teilzeitarbeit stehen, sondern auch solche, die während des Jahres von Vollzeit in Teilzeit oder umgekehrt gewechselt haben (Auswirkungen hat die Bestimmung jedoch nur dann, wenn der Wechsel innerhalb von 13 Wochen vor Fälligkeit der Sonderzahlung erfolgt ist). Der von den Kollektivvertragsparteien vorgesehene Zeitraum von 13 Wochen (= drei Monate) muss als angemessener Beobachtungszeitraum angesehen werden ().

Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG bzw. VKG:

Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG bzw. VKG, gebühren Sonderzahlungen in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr (zeitanteilig = Mischsonderzahlung) (§ 15j Abs. 7 MSchG, § 8b Abs. 7 VKG) (→ 27.1.4.3.).

Beispiel 73

Berechnung einer Mischsonderzahlung, wenn in ein Kalenderjahr teilweise Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG fällt.

S. 614Angaben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG bis .
-
zu 20 Stunden/Woche,
-
Monatsgehalt: € 1.100,00,
-
im Mai erhaltene Urlaubsbeihilfe: € 1.100,00.
Vollzeitbeschäftigung ab .
-
zu 38 Stunden/Woche,
-
Monatsgehalt:
€ 1.100,00 : 20 × 38 =
2.090,00
+ gleichzeitig vorgenommener Gehaltserhöhung
60,00
insgesamt
2.150,00
-
Fälligkeitszeitpunkt der Weihnachtsremuneration: 30. November,
-
Höhe der Weihnachtsremuneration: das im November gebührende Monatsgehalt.
Der Kollektivvertrag sieht bezüglich der Berechnung einer Mischsonderzahlung keine Regelung vor.

Lösung:

Monatsgehalt bei Vollzeitbeschäftigung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.1.-
(238 Kalender,tage): € 1.100,00 : 20 × 38 =
2.090,00
27.8.-
(127 Kalendertage):
2.150,00

Mischsonderzahlung im Verhältnis Teilzeitbeschäftigung zu Vollzeitbeschäftigung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Urlaubsbeihilfe:
€ 1.100,00 : 365 × 238 =
717,26
€ 2.090,00 : 365 × 127 =
727,21
tatsächlicher Anspruch auf Urlaubsbeihilfe
1.444,47
bereits erhaltene Urlaubsbeihilfe
- €
1.100,00
Nachzahlungsbetrag
344,47
Weihnachtsrem.:
€ 2.150,00
:
38 × 20 =
€ 1.131,58
€ 1.131,58
:
365 × 238 =
737,85
€ 2.150,00
:
365 × 127 =
748,08
1.485,93

Weitere Teilzeitbeschäftigungen:

Die oben dargestellte Art der Mischsonderzahlungsberechnung ist im Sinn einer gleichwertigen arbeitsrechtlichen Beurteilung auch für die ähnlich gelagerten Fälle der Altersteilzeit nach dem 50. Lebensjahr (→ 27.3.4.), bei Betreuungspflichten von nahen Angehörigen (→ 27.3.4.), bei Familienhospizteilzeit (→ 27.1.1.2.), bei Pflegeteilzeit (→ 27.1.1.3.) sowie bei Bildungsteilzeit (→ 27.3.1.2.) anzuwenden.

Sieht allerdings der anzuwendende Kollektivvertrag für den Dienstnehmer günstigere Regelungen vor, sind diese zu beachten.

S. 615Vollendung der Lehrzeit:

Bei Dienstnehmern, die während des Kalenderjahrs ihre Lehrzeit vollendet haben, gilt für die Bemessung der Sonderzahlung Folgendes:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Die Sonderzahlung setzt sich aus dem aliquoten Teil der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil des Gehalts (Lohns) zusammen (zeitanteilig = Mischsonderzahlung):
Die Mischberechnung ist dann vorzunehmen, wenn der Kollektivvertrag diese vorsieht. Sieht der Kollektivvertrag die Mischberechnung nicht vor, sieht er aber zumindest für den Fall eines unterjährigen Ein- und/oder Austritts die Aliquotierung der Sonderzahlungen vor, ist eine Mischberechnung vorzunehmen (; ).
Die Sonderzahlung bemisst sich nach der tatsächlichen Höhe der Lehrlingsentschädigung bzw. des Gehalts (Lohns) zum Fälligkeitszeitpunkt (= Stichtagsberechnung):
Dies gilt nur für den Fall, für den der Kollektivvertrag entweder überhaupt keine Aliquotierung (auch nicht bei unterjährigem Ein- und/oder Austritt) vorsieht oder ausdrücklich vorsieht, dass eine Aliquotierung (Mischberechnung) in einem solchen Fall nicht stattzufinden hat.

Beispiel 74

Berechnung einer Mischsonderzahlung, wenn in ein Kalenderjahr ein Teil der Lehrzeit fällt.

Angaben:

  • Ende der Lehrzeit: ..

  • letzte monatliche Lehrlingsentschädigung: € 880,00;

  • per 30. Juni ausbezahlte Urlaubsbeihilfe: € 880,00;

  • Monatsgehalt (September-Dezember): € 1.360,00.

  • Bezüglich der Höhe der Sonderzahlungen bestimmt der anzuwendende Kollektivvertrag:

    -

    Bei Angestellten, die während des Kalenderjahrs ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die Urlaubsbeihilfe und die Weihnachtsremuneration aus dem aliquoten Teil der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil des Bruttomonatsgehalts zusammen.

Lösung:

Mischsonderzahlung - Urlaubsbeihilfe:


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880,00
:
12 × 8 =
586,67
1.360,00
:
12 × 4 =
453,33
Mischsonderzahlung
1.040,00
bereits erhaltene Urlaubsbeihilfe
- €
880,00
Restmischsonderzahlung
160,00

Mischsonderzahlung - Weihnachtsremuneration:


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880,00
:
12 × 8 =
586,67
1.360,00
:
12 × 4 =
453,33
Mischsonderzahlung
1.040,00

S. 61623.2.3.4. Aliquotierung bei Unterbrechung der Dienstleistung

Krankenstand:

Für Krankenstandszeiten, in denen nach Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruchs kein Entgeltanspruch gegen den Dienstgeber besteht (gem. § 8 Abs. 1 AngG, → 25.3.3.1.2.; gem. § 2 Abs. 1 EFZG, → 25.2.3.3. bzw. gem. § 17a BAG, → 28.3.8.1.), gebühren keine Sonderzahlungen, es sei denn, der Kollektivvertrag bestimmt ausdrücklich einen solchen Anspruch für diese Zeiten (; ; 8 ObA 264-266/94).

Aus dem Fehlen von ausdrücklichen Regelungen über die Aliquotierung oder der ungekürzten Weitergewährung von Sonderzahlungen während der entgeltfreien Krankenstandszeiten kann nicht geschlossen werden, dass die Sonderzahlungen für diesen Zeitraum ungekürzt weiterzugewähren sind. Dies bedürfte einer klaren Regelung im Kollektivvertrag (; )607.

Die Möglichkeit der „Einkürzung“ bzw. der Rückverrechnung besteht auch für einzelvertraglich gewährte Sonderzahlungen, wie z.B. bei Bilanzgeldern und Jahresprämien, wenn in der Vereinbarung (z.B. Dienstvertrag) nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

Kommt es vor dem Entfall des Entgelts zu einer Kürzung des Krankenentgelts (bei Angestellten z.B. auf 50% bzw. 25%), sind auch die Sonderzahlungen entsprechend zu kürzen, sofern der Kollektivvertrag nichts Gegenteiliges vorsieht ().

Zur rückwirkenden Kürzung siehe die Ausführungen am Ende dieses Punkts.

Überblicksmäßige Darstellung:


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Kollektivvertragliche Regelungen für die Krankenstandszeiten:
Die Kürzung der Sonderzahlungen ist zulässig:
Im Kollektivvertrag ist keine Regelung über die Kürzung (bzw. Aliquotierung) der Sonderzahlungen enthalten
ja
Der Kollektivvertrag bestimmt für die Krankenstandszeit ausdrücklich den Anspruch auf Sonderzahlungen
nein
Der Kollektivvertrag bestimmt nur für den Fall von Krankenstandszeiten, bedingt durch einen Freizeitunfall, die Kürzung der Sonderzahlungen;
ja
bei Vorliegen anderer Dienstverhinderungsgründe
nein

Beispiel 75

Aliquotierung von Sonderzahlungen bei Vorliegen entgeltfreier bzw. entgeltgekürzter Krankenstandszeiten.

S. 617Angaben:

  • Voller Sonderzahlungsanspruch (Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration) je € 1.460,00 pro Kalenderjahr.

Lösung:


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Kalendertage
aliquoter Anspruch je Sonderzahlung
Fall
mit vollem
mit halbem
mit viertel
ohne
Entgeltfortzahlungsanspruch
A
335
-
-
30
€ 1.460,00 : 365
×
335 = € 1.340,00
B
249
28
-
88
€ 1.460,00 : 365609
×
263 = € 1.052,00
249 + 28/2
C
330
21
14
-
€ 1.460,00 : 365609
×
344 = € 1.376,00
330 + 21/2 + 14/4

Sonderzahlungen stehen demnach für entgeltfreie Zeiten bzw. Zeiten mit Teilentgeltanspruch im Fall eines Krankenstands nur dann im vollen Ausmaß (ungekürzt) zu, wenn

1.

dies der Kollektivvertrag ausdrücklich vorsieht, oder

2.

zumindest die Kollektivvertragsparteien im Weg einer schriftlichen authentischen Interpretation festgehalten haben, dass eine Kürzung für solche Zeiten nie Inhalt des Kollektivvertrags gewesen ist, oder

3.

eine vertragliche Vereinbarung vorliegt.

Sieht ein Kollektivvertrag vor, dass sich die Sonderzahlung der Höhe nach auf Grundlage des Durchschnitts der vom Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen oder den letzten drei Kalendermonaten vor der jeweiligen Fälligkeit der Sonderzahlung bezogenen Entgelts berechnet und hatte der Arbeitnehmer (z.B. aufgrund eines langen Krankenstandes) in diesen Zeiträumen keinen Entgelt-(fortzahlungs-)anspruch, dann hat er der Höhe nach auch keinen Anspruch auf die kollektivvertraglichen Sonderzahlungen ( zum Kollektivvertrag für ArbeiterInnen in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung).

Weitere gesetzlich geregelte Karenzen:

Bildungskarenz, Pflegekarenz, gänzliche Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts wegen einer Familienhospizkarenz, Karenz wegen Bezugs von Rehabilitations- oder Umschulungsgeld.

Bei Vorliegen einer solchen Unterbrechung gebühren Sonderzahlungen nur in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahrs entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen (§§ 11 Abs. 2, 14a Abs. 6, 14c Abs. 5, 15b AVRAG) (Familienhospizkarenz, → 27.1.1.2.; Pflegekarenz, → 27.1.1.3.; Karenz wegen Bezugs von Rehabilitations- oder Umschulungsgeld, → 27.1.1.4.; Bildungskarenz, → 27.3.1.1.).

S. 618Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst, Karenz nach dem MSchG bzw. VKG:

Bei Vorliegen solcher Unterbrechungen gebühren Sonderzahlungen nur in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahrs entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen (§ 10 APSG, § 15f Abs. 1 MSchG, § 7c VKG) (Karenz, → 27.1.4.; Präsenz-, Ausbildungs-, Zivildienst, → 27.1.6.).

Schutzfrist nach dem MSchG:

Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insb. einmalige Bezüge in den Kalenderjahren, in die Zeiten des Bezugs von Wochengeld fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahrs entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen (§ 14 Abs. 4 MSchG).

Diese Aliquotierungsregel gilt nicht für einmalige, für eine bestimmte Beschäftigungsperiode gewidmete Zahlungen, die nicht anteilsmäßig durch das Wochengeld ersetzt werden und in deren Genuss andere Dienstnehmer kommen, die nicht durch ein Beschäftigungsverbot an der Arbeitsleistung gehindert waren ().

Wichtiger Hinweis: Die vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen gelten nur dann, sofern der Kollektivvertrag bzw. andere vertragliche Vereinbarungen nichts Abweichendes regelt (regeln).

Geringfügig beschäftigte Dienstnehmerinnen, für die kein Anspruch auf Wochengeld besteht, haben für die Gesamtdauer der Schutzfrist Anspruch auf Sonderzahlungen (→ 27.1.3.4.).

Vereinbarter Karenzurlaub (unbezahlter Urlaub):

Bei Vorliegen eines vereinbarten Karenzurlaubs hängt es grundsätzlich von der diesbezüglichen Regelung im Kollektivvertrag ab, ob in jenem Kalenderjahr, in das ein vereinbarter Karenzurlaub fällt, die Sonderzahlungen im aliquoten oder im vollen Ausmaß gebühren (→ 27.1.2.1.).

Rückverrechnung (rückwirkende Kürzung):

Für alle Kürzungstatbestände gilt: Wurde eine Sonderzahlung voll ausbezahlt und tritt einer der vorstehenden Kürzungstatbestände nachträglich ein, kann eine Aufrechnung bzw. Rückforderung der voll ausbezahlten Sonderzahlung vorgenommen werden. Der Grundsatz gutgläubigen Verbrauchs (→ 9.8.) kommt in diesen Fällen nicht zu tragen ().

Bei Vorliegen eines Gebührenurlaubs (→ 26.2.) bzw. einer Pflegefreistellung (→ 26.3.) sind die Sonderzahlungen nicht zu aliquotieren.

23.3. Abgabenrechtliche Behandlung

Das Abrechnungsschema für Sonderzahlungen umfasst:


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Abrechnungsschema:
Behandlung im Kapitel bzw. Punkt:
Bruttobetrag der Sonderzahlung
-
Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung
-
Lohnsteuer
S. 619-
Vorschüsse/Akontozahlungen
-
gepfändeter Betrag
=
Nettobetrag der Sonderzahlung
=
Auszahlungsbetrag

23.3.1. Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung

23.3.1.1. Einführung in die Beitragsermittlung

Beiträge:

Auch bei den Sonderzahlungen tragen der Dienstnehmer und der Dienstgeber grundsätzlich gemeinsam den Sozialversicherungsbeitrag (SV-Beitrag).


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Die eigentlichen Versicherungsbeiträge
Vom Dienstnehmer zu tragen
Vom Dienstgeber zu tragen
1.
Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV) gem. AMPFG
ja
ja
2.
Krankenversicherungsbeitrag (KV) gem. ASVG
ja
ja
3.
Unfallversicherungsbeitrag (UV) gem. ASVG
nein
ja
4.
Pensionsversicherungsbeitrag (PV) gem. ASVG
ja
ja
Sonstige Beiträge und Umlagen
5.
Arbeiterkammerumlage (AK) gem. AKG
nein
nein
6.
Wohnbauförderungsbeitrag (WF) gem. WFG 2018
nein
nein
7.
Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IE) gem. IESG
nein
ja
8.
Beitrag nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz (NB) gem. NSchG
nein
ja
Die Summe aller Beiträge nennt man den
DNA (Dienstnehmeranteil)
DGA (Dienstgeberanteil)

Diese Tabelle beinhaltet keine Ausnahmen! Erläuterungen zu dieser Tabelle beinhaltet der Punkt 11.4.1.

Die Berechnung des Dienstgeberanteils erfolgt im Zuge der außerbetrieblichen Abrechnung und ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Gesamtsumme der Beiträge und den Dienstnehmeranteilen (→ 37.2.1.1.).

Die Berechnung des Dienstnehmeranteils erfolgt im Zuge der Abrechnung der Sonderzahlung.

Grundlage für die Berechnung dieser Anteile ist die „Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen“.

S. 620Diese Beitragsgrundlage erhält man auf Grund nachstehender Berechnung:


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Summe der Sonderzahlungen
Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat (Anspruchsprinzip) oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält (Zuflussprinzip) (§ 49 Abs. 1 ASVG) (→ 6.2.7.).
Sonderzahlungen sind ebenfalls Bezüge i.S.d. obigen Satzes (also auch Entgelt), nur werden diese
  • in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt.
Beispiele dafür sind ein 13. oder 14. Bezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld (§ 49 Abs. 2 ASVG) (→ 6.2.8.).
-
Sonderzahlungen, die nicht als Entgelt i.S.d. § 49 Abs. 2 ASVG gelten (beitragsfreie Sonderzahlungen)
Diese beitragsfreien Sonderzahlungen sind im § 49 Abs. 3 ASVG taxativ (erschöpfend) aufgezählt (→ 21.1.).
=
beitragspflichtige Sonderzahlungen

Beitragspflichtige Sonderzahlungen können sich - falls sie insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten - teilen in


Tabelle in neuem Fenster öffnen
beitragspflichtige Sonderzahlungen biszur Höchstbeitragsgrundlage (= Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen);
beitragspflichtige Sonderzahlungen über der Höchstbeitragsgrundlage.
Von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG sind Sonderbeiträge zu entrichten (§ 54 Abs. 1 ASVG), die
-
  • in Form des DNA vom Dienstnehmer und
  • in Form des DGA vom Dienstgeber getragen werden.

Wichtiger Hinweis: Ist es im Fall des Vorliegens entgeltfreier Zeiten wegen eines Krankenstands zu einer Kürzung der Sonderzahlungen gekommen (→ 23.2.3.4.), waren auf Grund älterer Rechtsprechung des VwGH die Beiträge von den vollen Sonderzahlungen zu entrichten (). In jüngerer Rechtsprechung schließt sich der VwGH jedoch nunmehr ausdrücklich der Rechtsprechung des OGH (→ 23.2.3.4.) an und lässt eine Aliquotierung von Sonderzahlungen für die Bildung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage im Wesentlichen immer dann zu, wenn ein Kollektivvertrag keine abschließende Regelung enthält, wonach eine Aliquotierung während entgeltfreier Zeiten unzulässig ist.

S. 621Enthält ein Kollektivvertrag

  • keine abschließende Regelung über die Aliquotierung von Sonderzahlungen,

  • normiert er einen auf den Kalendermonat bezogenen Entgeltanspruch als Bemessungsgrundlage für Sonderzahlungen, und

  • wird weder ein bestimmter Stichtag noch ein bestimmter Zeitraum für deren Ermittlung als maßgeblich erklärt,

ist im Zweifel von einem durchschnittlichen Monatsentgelt im Kalenderjahr vor der Fälligkeit der jeweiligen Sonderzahlung auszugehen. Dies gilt grundsätzlich auch in jenen Fällen, in denen die verminderte Höhe von Monatsentgelten darauf zurückzuführen ist, dass entweder keine volle oder überhaupt keine Entgeltzahlungspflicht des Dienstgebers im Krankheitsfall (mehr) besteht (E-MVB, 049-02-00-002, so auch sich dem OGH anschließend ).

23.3.1.1. Einführung in die Beitragsermittlung

Sonderzahlungsbegriff - Abgrenzung zum laufenden Bezug:

Unter dem Begriff „Sonderzahlungen“ können nur Zuwendungen subsumiert (untergeordnet) werden, die

  • mit einer gewissen Regelmäßigkeit

  • in bestimmten Zeiträumen, die größer als die Beitragszeiträume sind,

  • wiederkehren, wobei die Regelmäßigkeit der wiederkehrenden Leistungen im Wesentlichen aus der Dienstgeberzusage oder dem tatsächlichen Ablauf der Ereignisse zu beurteilen ist ().

Einmal jährlich wiederkehrend ausbezahlte Bezüge sind nur dann Sonderzahlungen, wenn sie entweder auf Grund eines nicht laufend (nach Leistung der betreffenden Arbeit), sondern nur einmal jährlich entstehenden Anspruchs gebühren oder ohne Anspruch in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen regelmäßig wiederkehrend bezahlt werden ().

S. 62213. und 14. Monatsgehalt

Eine vertraglich vereinbarte monatliche (Teil-)Auszahlung der Urlaubsbeihilfe und der Weihnachtsremuneration bewirkt nicht, dass die lt. Kollektivvertrag zweimal jährlich zustehenden Sonderzahlungen in laufendes Entgelt umgewandelt werden. Da der Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs in größeren Abständen als den monatlichen Beitragszeiträumen gegeben ist, bleibt (unabhängig vom Auszahlungsmodus) die Qualifikation als Sonderzahlung erhalten ().

Daraus ergeben sich zwei Varianten:

1.

Die Auszahlung der Sonderzahlungen in monatlichen Teilbeträgen (jeweils gesondert ausgewiesen) führt zur beitragsrechtlichen Behandlung als Sonderzahlung.

2.

Die „Aufstockung“ der laufenden Bezüge (anstelle der vertraglich abbedungenen Sonderzahlungen ein höherer laufender Bezug) führt zur beitragsrechtlichen Behandlung als laufender Bezug.

Provisionen

Für die Qualifikation einer einmal jährlich ausbezahlten Umsatzprovision als Sonderzahlung ist ausschlaggebend, dass der Anspruch neben der Tätigung laufender Umsätze auch noch von weiteren Bedingungen (u.a. Zielerreichung, aufrechtes Dienstverhältnis zum Ende des Jahres) abhängig ist und somit erst mit der Erfüllung dieser Bedingungen entsteht; nicht maßgebend ist, dass es sich um eine Restzahlung zu laufend akontierten Zahlungen handelt ().

Hängt hingegen das Entstehen des Provisionsanspruchs nur von der Tätigung laufender Umsätze und nicht von der Erfüllung weiterer Bedingungen ab, sind auch quartalsweise oder jährlich abgerechnete Umsatzprovisionen bzw. Provisionsspitzen als laufende Bezüge zu behandeln. Wird den Dienstnehmern eine jährliche Mindestprovision für Umsätze zugesagt, stellt dies keine „Bedingung“ (Einschränkung) des Provisionsanspruchs dar; es sind daher nicht nur die monatlichen Akontierungen der Garantieprovision, sondern auch die quartalsweise abgerechneten Provisionsspitzen als laufende Bezüge zu behandeln (). Eine Aufrollung auf die einzelnen Beitragszeiträume ist vorzunehmen (vgl. auch Nö. GKK, NÖDIS Nr. 5/April 2016).

Zeitguthaben

Zahlt ein Dienstgeber seinen Dienstnehmern das am Ende der vereinbarten Gleitzeitperiode (von einem Jahr) nicht verbrauchte Zeitguthaben aus, handelt es sich bei dieser Ablöse nicht um eine Sonderzahlung i.S.d. § 49 Abs. 2 ASVG, weil es ihr am Charakter einer wiederkehrenden Leistung fehlt. Beitragsrechtlich ist die Ablöse mit den laufenden Bezügen jenes Monats abzurechnen, in dem die Ablöse zur Auszahlung gelangt; eine Aufrollung auf die einzelnen Beitragszeiträume kommt nicht in Betracht, weil das Guthaben keinem bestimmten Beitragszeitraum zugeordnet werden kann ().

Ein Entgeltbestandteil gilt nur dann als Sonderzahlung, wenn die Entstehungsursache nicht einem bestimmten Beitragszeitraum zuordenbar ist ( 785/63). S. 623Werden z.B. Überstunden halbjährlich abgerechnet, ist die Überstundenentlohnung dem laufenden Bezug des Beitragszeitraums zuzuordnen, in dem die Überstundenleistung erbracht wurde (→ 24.3.2.1.).

Erläuterungen aus den Empfehlungen des HVSV (E-MVB):

A. Zahlungen bei aufrechtem Dienstverhältnis

Außerordentliche Zuwendung

Eine außertourliche Zuwendung, mit deren Wiedergewährung in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen nicht zu rechnen ist bzw. deren Wiedergewährung nicht als gegeben angenommen werden kann, stellt beitragsrechtlich keine Sonderzahlung dar. Dies gilt auch dann, wenn derartige dem Wesen nach einmalige Zuwendungen in den lohngestaltenden Vorschriften oder dem allgemeinen Sprachgebrauch nach als Sonderzahlungen bezeichnet werden.

Einmalige Beihilfen

Geburtsbeihilfen, Heiratsbeihilfen, Beihilfen zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, Ausbildungs- und Studienbeihilfen oder Krankenstandsaushilfen sind grundsätzlich als laufender Bezug einzuordnen.

Prämien

Wenn ein Dienstgeber seinen Dienstnehmern seit mehreren Jahren eine freiwillige Leistungsprämie nach Ende jedes Wirtschaftsjahres gewährt, ist diese Prämie im Hinblick auf den Charakter einer gewissen Regelmäßigkeit der Wiederkehr eindeutig eine Sonderzahlung.

Bei einer Konjunkturprämie handelt es sich ungeachtet der Bezeichnung als einmalige Sonderzahlung um keine Sonderzahlung, sondern um einen laufenden Bezug, der dem Entgelt des Beitragszeitraums, in dem die Auszahlung zu erfolgen hat, hinzuzurechnen ist.

Leistungsprämien und Leistungszulagen, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, gelten als Sonderzahlungen. Dies betrifft Leistungsprämien und Leistungszulagen, die nicht nach einem bestimmten Schlüssel vom laufenden Lohn errechnet und die nicht als Abgeltung für eine in einem genau bestimmten Zeitraum erbrachte Leistung gewährt werden.

Inventurgelder, die für das jeweils laufende Jahr am letzten Tag des Jänners des darauf folgenden Jahres an jene Angestellten ausbezahlt werden, die an einem ansonsten arbeitsfreien Tag mit den Inventurarbeiten als Grundlage der kalenderjährlich zu erstellenden Bilanz beschäftigt sind, sind als Sonderzahlungen und nicht als laufendes Entgelt zu werten.

Wenn Verträge, die den Anspruch auf Erfolgsremunerationen oder Wettbewerbsprämien begründen, als Anspruchsvoraussetzung vorsehen, dass das Dienstverhältnis bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bestanden haben muss, kann mit einer regelmäßigen Wiederkehr der Zahlung gerechnet werden und diese ist somit als Sonderzahlung zu behandeln.

S. 624Wenn allerdings Dienstnehmer derartige Zahlungen nur fallweise in Anerkennung einer besonderen Leistung erhalten, müsste man die betreffenden Zahlungen - mangels einer regelmäßigen Wiederkehr in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen - dem laufenden Entgelt zuordnen.

Provisionen

Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob es sich um ein laufendes Entgelt oder um eine Sonderzahlung i.S.d. § 49 Abs. 2 ASVG handelt, sind die Entstehungsursachen der Leistung. Naturgemäß entstehen Umsatzprovisionen bei jedem getätigten Verkauf einer Ware, d.h., die Basis der jährlichen Leistung entsteht täglich, nicht erst im Rechnungs- bzw. Auszahlungszeitpunkt.

Die Vorgangsweise des Dienstgebers, einmal jährlich eine Summe dem Dienstnehmer zu zahlen, begründet für sich allein nicht den Charakter einer Sonderzahlung i.S.d. § 49 Abs. 2 ASVG. Durch die Bezeichnungsart der Leistung allein erhält sie nicht die Merkmale einer Sonderzahlung, sie muss daher anteilsmäßig dem monatlich gewährten Entgelt zugeschlagen werden und unterliegt demgemäß der laufenden Beitragspflicht.

Das Entstehen des Anspruchs ist nicht nur von der Tätigung von Umsätzen, sondern von weiteren Voraussetzungen abhängig. Der Anspruch entsteht erst mit der Erfüllung dieser Bedingungen. Die Erfolgsprämie/Superprovision ist abhängig von der Erreichung des in der jährlichen Ausschreibung festgelegten Prämienzuwachses. Die Prämie wird nach Abzug der garantierten und monatlich ausbezahlten Akontierung in einem ausbezahlt. Sie wird in größeren Abständen als dem Beitragszeitraum erfasst und ist regelmäßig wiederkehrend. Auf die Akontierung besteht auch dann ein Anspruch, wenn das festgelegte Ziel für die Erfolgsprämie nicht erreicht wird. Auch wenn nicht die gesamte Erfolgsprämie zusätzlich zu den monatlichen Bezügen gebührt, so handelt es sich dennoch um einen eigenständigen und von den monatlichen Zahlungen zu unterscheidenden Anspruch. Es ist unrichtig, von Akontierung und Restzahlung zu sprechen. Der Anspruch auf die so genannte „Restzahlung“ hängt vom Entstehen des ingesamt höheren Anspruchs ab. Wegen der Verschiedenartigkeit der Anspruchsvoraussetzungen kann von der Leistung monatlicher Garantieprovisionen nicht auf die Rechtsnatur der Erfolgsprämie geschlossen werden.

Zusammenfassung der sv-rechtlichen Behandlung möglicher Provisionsauszahlungsformen:


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Fall
Art der Provisionszahlung
SV-rechtliche Behandlung als
laufender Bezug
Sonderzahlung
A
Monatlich ausbezahltes Provisionsakonto
ja
-
Per Quartalsende ermittelte und ausbezahlte Provisionsendabrechnung
ja; es ist eine Aufrollung vorzunehmen (→ 24.3.2.1.)
-
S. 625B
Monatlich ausbezahltes Provisionsakonto
ja
-
Per Jahresende ermittelte und ausbezahlte Provisionsnachzahlung auf Grund der tatsächlich getätigten Umsätze
ja; es ist eine Aufrollung vorzunehmen (→ 24.3.2.1.)
-
C
Monatlich ermittelte und ausbezahlte Provision
ja
-
Per Jahresende ermittelte und ausbezahlte „Superprovision“ in der Höhe von 5% auf Grund des Überschreitens der Umsatzvorgabe, weggerechnet vom Betrag des „Umsatzüberhangs“
-
ja

Weitere Provisions- und Prämienmodelle

Sales-Mitarbeiter: Die monatlich gewährten Provisionen stellen beitragsrechtlich zur Gänze laufendes Entgelt dar. Eine Aufrollung auf die einzelnen Beitragszeiträume ist vorzunehmen.

Presales-Mitarbeiter: Die Provisionen stellen beitragsrechtlich laufendes Entgelt dar, daran ändert auch die Vereinbarung einer quartalsweisen Abrechnung nichts. Eine Aufrollung auf die einzelnen Beitragszeiträume ist vorzunehmen.

Service-Mitarbeiter: Hier ist zwischen den Umsatzzielen und den individuellen Zielen (z.B. Mitarbeiterentwicklung) zu unterscheiden.

  • Umsatzziele: Lösung wie für die Presales-Mitarbeiter.

  • Individuelle Ziele: Sofern mit einer Wiederkehr zu rechnen ist, handelt es sich bei diesen Provisionen um Sonderzahlungen.

B. Zahlungen nach dem Ende des Dienstverhältnisses

Abschlussprovisionen

Abschlussprovisionen sind dem Beitragszeitraum (je nach Art des Zufließens als laufende Bezüge oder Sonderzahlungen) beitragspflichtig zuzurechnen, in dem der Vertragsabschluss getätigt worden ist und somit der Anspruch auf diese Provision erworben wurde. Abschlussprovisionen für nach dem Ende des Dienstverhältnisses getätigte Vertragsabschlüsse können gem. § 4 Abs. 4 ASVG der Versicherungspflicht (als freier Dienstnehmer, → 31.8.) unterliegen.

Folgeprovisionen

Folgeprovisionen ohne Betreuungspflicht sind nach dem Ende des Dienstverhältnisses beitragsfrei, während Folgeprovisionen mit Betreuungspflicht zu einem freien Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 4 ASVG führen können.

S. 626Für Provisionszahlungen, die zwar nach dem Ende der Pflichtversicherung, jedoch bei weiterhin aufrechtem Beschäftigungsverhältnis erfolgen, gilt: Fallen während der Karenz bzw. des Präsenzdienstes Folgeprovisionen an, so ist mit Beginn des Beitragszeitraumes wieder eine Anmeldung zur Sozialversicherung zu erstatten. Beitragspflichtig sind sowohl Folgeprovisionen mit als auch ohne Betreuungsverpflichtung.

Folgeprovisionen, die im Verlängerungszeitraum (Ersatzleistung für Urlaubsentgelt, → 34.7.1.1.1., Kündigungsentschädigung, → 34.4.1.) ausbezahlt werden, wirken sich erhöhend auf die Beitragsgrundlage aus.

Sonderzahlungen

Bei einer Gewährung von Sonderzahlungen nach Ende des Dienstverhältnisses kann es sich nur um leistungsbezogene Sonderzahlungen handeln, die jenem Zeitraum beitragspflichtig zuzuordnen sind, in dem die Leistungen erbracht worden sind.

Einmalige Zahlung

Sind die Merkmale (gelockerte Regelmäßigkeit der Wiederkehr) nicht gegeben, so liegt ein einmaliger Bezug (Einmalprämie) vor. Die Beitragspflicht dieser Bezüge ergibt sich nicht aus § 49 Abs. 2 ASVG, sondern aus § 49 Abs. 1 ASVG. Nach dieser Bestimmung sind eindeutig absolut einmalige Bezüge beitragspflichtig. Sie unterliegen der Beitragspflicht - abweichend von der Lohnsteuerpflicht im Lohnsteuerrecht - so wie der laufende Bezug, bzw. sind zur Beitragsleistung dem betreffenden laufenden Bezug hinzuzuschlagen.

Hinweis: Darüber hinausgehende Erläuterungen finden Sie unter den Gliederungsnummern 044-01 und 049-02 der Empfehlungen des HVSV (E-MVB).

Prämien

Hat der Dienstnehmer auch nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses Anspruch auf Prämienzahlungen, so sind diese beitragsrechtlich so zu behandeln, als wäre das Dienstverhältnis noch aufrecht. Sie sind (rückwirkend) jenem Zeitpunkt zuzuordnen, in dem die Leistung erbracht wurde. Die Beitragsabrechnung ist zu berichtigen (NÖ GKK, NÖDIS Nr. 5/April 2016).

Erfindungsvergütungen

Fallen Erfindungsvergütungen auch nach dem Ende des Dienstverhältnisses weiter an, sind sie wie Folgeprovisionen zu behandeln (NÖ GKK, NÖDIS Nr. 5/April 2016).

23.3.1.2. Berechnung des Dienstnehmeranteils

Für die Berechnung der Beiträge und als Abrechnungsverfahren mit dem zuständigen Träger der Krankenversicherung sieht das ASVG zwei Verfahren vor:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Das Selbstabrechnungsverfahren
(→ 11.4.3.1.)
und
das Vorschreibeverfahren
(→ 11.4.3.2.)

S. 627Die Ermittlung des Dienstnehmeranteils erfolgt bei beiden Verfahren auf dieselbe Art.

Für den Normalfall hat der Dienstnehmer Beiträge im Ausmaß nachstehender Prozentsätze zu tragen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Arbeiter
Angestellte
Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 2 Abs. 3 AMPFG)
3,00%
① ②
3,00%
① ②
Krankenversicherungsbeitrag (§ 54 Abs. 1 ASVG)
3,87%
3,87%
Pensionsversicherungsbeitrag (§ 54 Abs. 1 ASVG)
10,25%
10,25%
Gesamt
17,12%
17,12%

Diese Prozentsätze können von der im Arbeitsbehelf (→ 6.6.) enthaltenen Beitragsabzugstabelle (Beitragstabelle) abgelesen werden (→ 11.4.3.1.).

① Bezüglich des Entfalls des Arbeitslosenversicherungsbeitrags bei älteren Dienstnehmern siehe Punkt 31.12.

② Bei geringem Entgelt vermindert sich der zu entrichtende Arbeitslosenversichungsbeitrag durch eine Senkung des auf den Pflichtversicherten entfallenden Anteils. Der vom Pflichtversicherten zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrags beträgt bei einer monatlichen Beitragsgrundlage


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
bis
1.681,00
0%,
2.
über
1.681,00 bis € 1.834,00
1%,
3.
über
1.834,00 bis € 1.987,00
2%,
4.
über
1.987,00

Bezüglich der abgabenrechtlichen Behandlung von Dienstnehmern mit geringem Entgelt siehe Punkt 31.13.

Der über diese Prozentsätze ermittelte Dienstnehmeranteil ist (unter Berücksichtigung der allgemeinen Rundungsregel) kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden. Maßgebend für den Rundungsvorgang ist die dritte Nachkommastelle.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Dazu ein Beispiel:
€ 123,454 ergibt gerundet € 123,45;
€ 123,455 ergibt gerundet € 123,46.

Bei der Berechnung des Sonderbeitrags ist auch die Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.

Unter der Höchstbeitragsgrundlage versteht man den jeweils höchsten Betrag, bis zu dem Beiträge erhoben werden. Für Beträge, die über der Höchstbeitragsgrundlage liegen, ist kein Dienstnehmeranteil zu berechnen. Derzeit gibt es für alle Versicherungen eine einheitliche Höchstbeitragsgrundlage.

Bezüglich der Höchstbeitragsgrundlage bestimmt das ASVG:

Von den Sonderzahlungen sind Sonderbeiträge zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60-fachen BetragS. 628der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen (§ 54 Abs. 1 ASVG). Diese wird durch Verordnung des BMASGK festgelegt.

Die Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen beträgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Arbeitslosenversicherung (§ 2 Abs. 2 AMPFG)
€ 174,00 × 60 = € 10.440,00
Krankenversicherung (§ 54 Abs. 1 ASVG)
€ 174,00 × 60 = € 10.440,00
Pensionsversicherung (§ 54 Abs. 1 ASVG)
€ 174,00 × 60 = € 10.440,00

Übt ein Dienstnehmer gleichzeitig mehrere Beschäftigungen nebeneinander im gleichen Kalenderjahr aus, müssen bei jedem Dienstverhältnis von den Sonderzahlungen Sonderbeiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage entrichtet werden () (→ 11.4.5.).

Steht ein Dienstnehmer während eines Kalenderjahrs nacheinander in mehreren Dienstverhältnissen, so sind von den Sonderzahlungen aller Beschäftigungen zusammen nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage Sonderbeiträge zu entrichten (vgl. auch Nö. GKK, NÖDIS Nr. 5/April 2016).

Beginnt während des Kalenderjahrs ein Dienstverhältnis, so ist der bereits verbrauchte Teil der Höchstbeitragsgrundlage dem Lohnzettel (→ 35.3.) zu entnehmen. Legt der Dienstnehmer keinen Lohnzettel vor und kann der verbrauchte Teil nicht über den zuständigen Träger der Krankenversicherung in Erfahrung gebracht werden, bleibt ein ev. verbrauchter Teil unberücksichtigt.

Beispiel 76

Ermittlung des Dienstnehmeranteils.

Angaben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Angestellter,
SV-DNA: 17,12%,
Bilanzgeld
4.000,00,
Urlaubsbeihilfe
3.300,00,
Weihnachtsremuneration
3.300,00,
10.600,00.

Beispiel 76

S. 62923.3.1.3. Abzug des Dienstnehmeranteils

Der Dienstgeber ist berechtigt, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in bar abzuziehen (→ 20.3.1., → 40.1.2.2.).

Für Sonderbeiträge gilt das Abzugsrecht mit der Maßgabe, dass der Sonderbeitrag nur von der Sonderzahlung und nicht vom laufenden Entgelt abgezogen werden darf (§ 60 Abs. 3 ASVG) (→ 41.1.3.).

23.3.1.4. Sonderregelung

Bei bestimmten Gruppen von Versicherten werden die Sonderbeiträge nicht direkt von den Sonderzahlungen, sondern von den um einen festgesetzten Prozentsatz (dem sog. Sonderzahlungspauschale) erhöhten laufenden Bezügen ermittelt.

23.3.2. Lohnsteuer

Das EStG bezeichnet die Sonderzahlungen als sonstige, insbesondere einmalige Bezüge und sieht für diese im § 67 besondere Besteuerungsbestimmungen vor.

Die Bestimmungen dieser Gesetzesstelle, Erkenntnisse des VwGH und die dazu ergangenen erlassmäßigen Regelungen, insb. die der

bilden - neben Erläuterungen und Beispielen - den Inhalt dieses Punktes.

23.3.2.1. Freibetrag - Steuersätze - Freigrenze

Erhält der Arbeitnehmer

  • neben dem laufenden Arbeitslohn ① von demselben Arbeitgeber sonstige, insb. einmalige Bezüge (z.B. 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen) ②,

beträgt die Lohnsteuer für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gem. Abs. 2 (→ 23.3.2.2.) nach Abzug der in Abs. 12 (siehe nachstehend) genannten Beträge


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1. für die ersten
620,00
0%,
2. für die nächsten
24.380,00
6%,
3. für die nächsten
25.000,00
27%,
4. für die nächsten
33.333,00
35,75%.
83.333,00

Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit diesen festen Steuersätzen unterbleibt, wenn

  • das Jahressechstel gem. Abs. 2 höchstens € 2.100,00 beträgt.

Der Freibetrag ④ von € 620,00 und die Freigrenze ⑤ von € 2.100,00 sind bei Bezügen gem. Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 erster Teilstrich, Abs. 6 bis 8 und Abs. 10 ⑥ nicht zu berücksichtigen (§ 67 Abs. 1 EStG).

Die auf Bezüge, die mit festen Steuersätzen ⑦ zu versteuern sind, entfallenden Beiträge i.S.d. § 62 Z 3, 4 und 5 EStG ⑧ sind vor Anwendung der festen Steuersätze in Abzug zu bringen (§ 67 Abs. 12 EStG).

S. 630Soweit die sonstigen Bezüge gem. § 67 Abs. 1 EStG

  • mehr als das Jahressechstel ⑩ oder

  • nach Abzug des Dienstnehmeranteils zur Sozialversicherung mehr als € 83.333,00 ⑩

betragen, ist der übersteigende Teil wie ein laufender Bezug gem. § 67 Abs. 10 EStG ⑪ nach der Tariflohnsteuer zu versteuern (vgl. § 67 Abs. 2 EStG) (→ 23.3.2.2.).

① Für die Anwendung der Bestimmungen des § 67 Abs. 1 und 2 EStG ist es notwendig, dass die Auszahlung des sonstigen Bezugs „neben dem laufenden Arbeitslohn“ erfolgt.

Das Wort „neben“ ist nicht zeitlich, sondern kausal (ursächlich zusammenhängend), demnach als „zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn gewährt“ zu verstehen (→ 23.3.2.5.2.).

Sonstige Bezüge verlieren die durch § 67 Abs. 1 und 2 EStG geschaffene Begünstigung dadurch nicht, dass sie im selben Kalenderjahr z.B. infolge Krankheit, Präsenzdienst oder Karenz nicht gleichzeitig mit laufendem Arbeitslohn ausbezahlt werden (siehe Beispiel 90).

② Weitere Fälle sonstiger Bezüge sind:

  • Inbetriebsetzungsprämien, Treueprämien, Anerkennungsprämien,

  • Überbrückungshilfen,

  • Tantiemen,

  • Gratifikationen,

  • Bilanzremunerationen, Gewinnbeteiligungen,

  • Leistungsprämien,

  • Stockablösen in Form einer Einmalzahlung,

  • vierteljährliche Prämienzahlungen für eine Zusatzkrankenversicherung

    u.a.m.

③ Die festen Steuersätze des § 67 Abs. 1 EStG.

Die mit den über die 6% liegenden Steuersätzen, nämlich die mit

  • 21% (27% abzüglich 6%),

  • 29,75% (35,75% abzüglich 6%) und die mit der

  • Tariflohnsteuer (→ 23.3.2.2.) für sonstige Bezüge über € 83.333,00

ermittelte Lohnsteuer wird als Solidarabgabe bezeichnet.

④ Ein Freibetrag stellt eine Steuerbegünstigung dar, die auch dann bestehen bleibt, wenn der Freibetrag überschritten wird.

⑤ Bei einer Freigrenze geht die Steuerbegünstigung verloren, sobald die Freigrenze überschritten wird (siehe Beispiele 77-79).


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Abs.
3:
Gesetzliche und kollektivvertragliche Abfertigungen (→ 34.7.2.1.);
Abs.
4:
Abfertigungen der Witwer- oder Witwenpensionen;
Abs.
5:
die Hälfte der Urlaubsentgelte (= Urlaubsgeld zuzüglich Urlaubszuschuss) und Urlaubsersatzleistungen oder Abfindungen gem. BUAG und der Überbrückungsabgeltungen gem. BUAG sowie weitere sonstige Bezüge (z.B. Weihnachtsgeld) für Arbeitnehmer, die dem BUAG unterliegen;
Abs.
6:
sonstige Bezüge, die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen (z.B. freiwillige Abfertigungen) (→ 34.7.2.2.);
S. 631
Abs.
8a:
Vergleichssummen (→ 24.5.2.2.);
b:
Kündigungsentschädigungen (→ 34.4.2.);
c:
Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre (→ 24.3.2.2.);
d:
Ersatzleistungen für nicht verbrauchten Urlaub (→ 34.7.2.3.1.);
e:
Pensionsabfindungen (→ 30.2.2.5.);
f:
Bezüge im Rahmen von Sozialplänen (→ 34.9.2.);
g:
Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren (→ 24.6.2.2.);
Abs.
10:
sonstige Bezüge, die nicht unter Abs. 1 bis 8 fallen (→ 23.3.2.5.2.).

⑦ Als „feste Steuersätze“ des § 67 EStG bezeichnet man die Steuersätze des § 67 Abs. 1 bis 8 EStG, das sind

§ 62 EStG (bezogen auf den § 67 EStG):


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Z 3:
Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen (Arbeiterkammerumlage⑨);
grundsätzlich der Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung (→ 23.3.1.2.)
Z 4:
Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung;
Z 5:
der Wohnbauförderungsbeitrag⑨.

⑨ Die Arbeiterkammerumlage und der Wohnbauförderungsbeitrag findet allerdings bei Sonderzahlungen keine Berücksichtigung.

⑩ Diese Teile der sonstigen Bezüge fließen in eine allfällige Veranlagung ein.

⑪ Der § 67 Abs. 10 EStG bestimmt: Sonstige Bezüge (Bezugsteile), die nicht unter § 67 Abs. 1 bis 8 EStG (siehe vorstehend) fallen, sind (nach Abzug des Dienstnehmeranteils) der Bemessungsgrundlage des laufenden Bezugs des Lohnzahlungszeitraums hinzuzurechnen. Sie bleiben sonstige Bezüge, die nur „wie laufende Bezüge“ versteuert werden. Sie erhöhen daher auch nicht eine danach gerechnete Jahressechstelbasis (→ 23.3.2.2.) und werden auch nicht bei der Berechnung des Jahresviertels und Jahreszwölftels (→ 34.7.2.2.) berücksichtigt.

Beispielhafte Darstellung:


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Summe der bisher (im laufenden Kalenderjahr) zugeflossenen sonstigen Bezüge gem. § 67 Abs. 1 und 2 EStG
innerhalb des J/6
innerhalb des J/6
bzw.
außerhalb des J/6
abzüglich darauf entfallender DNA
abzüglich darauf entfallender DNA617
bis € 83.333,00
über € 83.333,00
S. 632für die ersten
620,00
0%
LSt-pflichtig wie ein lfd. Bezug
(gem. § 67 Abs. 10 EStG)
für die nächsten
24.380,00
6%
für die nächsten
25.000,00
27%
für die nächsten
33.333,00
35,75%
= Bemessungsgrundlage für feste Sätze
= Bemessungsgrundlage für Tariflohnsteuer


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DNA
=
Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung
J/6
=
Jahressechstel

Für bestimmte Gruppen von Versicherten werden die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge von einer erhöhten Beitragsgrundlage berechnet. Auf diese Art werden die auf die Sonderzahlungen entfallenden Beiträge erhoben, die tatsächlichen Sonderzahlungen bleiben jeweils beitragsfrei (→ 23.3.1.4.). Auch in diesen Fällen sind die auf die sonstigen Bezüge rechnerisch entfallenden Beiträge bei den sonstigen Bezügen zu berücksichtigen. Aus Gründen der Praktikabilität bestehen keine Bedenken, wenn in den Monaten, in denen kein sonstiger Bezug (Urlaubs- oder Weihnachtsremuneration) ausbezahlt wird, weiterhin der erhöhte Beitrag zur Gänze beim laufenden Bezug abgezogen wird. In den Monaten der Auszahlung des Urlaubsgelds bzw. der Weihnachtsremuneration sind hingegen die auf diese Bezüge rechnerisch entfallenden Beiträge bei den sonstigen Bezügen abzuziehen. Gleichzeitig sind in diesen Monaten die Beiträge bei den laufenden Bezügen zu reduzieren, und zwar in der Höhe der auf die sonstigen Bezüge entfallenden Beiträge.

Sonstige Bezüge sind grundsätzlich dem Kalenderjahr zuzuordnen, in dem diese zugeflossen sind (Zuflussprinzip, → 7.7., → 24.9.).

23.3.2.1.1. Freibetrag

Der Freibetrag von max. € 620,00 ist innerhalb des Jahressechstels (→ 23.3.2.2.) zu berücksichtigen. Ist das Jahressechstel nach Abzug des Dienstnehmeranteils geringer als € 620,00, reduziert sich der Freibetrag auf den Betrag des niedrigeren Jahressechstels.

Der Freibetrag ist bereits bei Auszahlung des ersten im Laufe eines Kalenderjahrs gewährten sonstigen Bezugs anzuwenden.

Der Freibetrag kann auch dann in voller Höhe berücksichtigt werden, wenn das erste Dienstverhältnis erst während des Kalenderjahrs begonnen wurde.

Der Freibetrag von € 620,00 ist bei sonstigen Bezügen gem. § 67 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 erster Teilstrich, Abs. 6 bis 8 und 10 EStG (→ 23.3.2.1.) nicht zu berücksichtigen.

Wechselt ein Arbeitnehmer während des Kalenderjahrs den Arbeitgeber, so hat der neue Arbeitgeber bei der Abrechnung der sonstigen Bezüge anhand der Eintragungen auf dem Lohnzettel (→ 35.3.) zu prüfen, ob der Freibetrag ausgeschöpft wurde.

Weitere, den Freibetrag betreffende Erläuterungen finden Sie unter Punkt 23.3.2.3.

S. 63323.3.2.1.2. Freigrenze (Bagatellgrenze)

Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit den festen Steuersätzen unterbleibt, wenn

  • das Jahressechstel gem. Abs. 2 (→ 23.3.2.2.) höchstens € 2.100,00 beträgt.

Die Freigrenze von € 2.100,00 wird auch als „Bagatellgrenze“, die diesbezügliche Regelung als „Bagatellregelung“ bezeichnet.

Die Freigrenze ist bereits bei Auszahlung des ersten im Laufe eines Kalenderjahrs gewährten sonstigen Bezugs anzuwenden.

Der über dem Freibetrag liegende Teil eines sonstigen Bezugs, bei dem die Besteuerung auf Grund der Bagatellregelung unterbleibt, ist steuerpflichtig. Es „unterbleibt“ bloß die Besteuerung.

Ist das Jahressechstel geringer als € 2.100,00, reduziert sich die Freigrenze auf den Betrag des niedrigeren Jahressechstels.

Die auf sonstige Bezüge entfallenden Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung sind diesen auch dann zuzuordnen, wenn die sonstigen Bezüge die Freigrenze von € 2.100,00 nicht übersteigen.

Die Freigrenze kann auch dann in voller Höhe berücksichtigt werden, wenn das erste Dienstverhältnis erst während des Kalenderjahrs begonnen wurde.

Die Freigrenze von € 2.100,00 ist bei sonstigen Bezügen gem. § 67 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 erster Teilstrich, Abs. 6 bis 8 und 10 EStG (→ 23.3.2.1.) nicht zu berücksichtigen.

Beispiel 77

Auswirkung der Bagatellregelung beim ersten sonstigen Bezug gem. § 67 Abs. 1 und 2 EStG.

Angaben und Lösung:

  • Gerechnet für Angestellte,

  • SV-DNA für Sonderzahlungen: 17,12% - 3,00% = 14,12%.


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Fall
aktuelles Jahressechstel
Urlaubsbeihilfe (UB - erster sonstiger Bezug)
Betrag der UB abzüglich DNA
steuerliche Aufteilung
einzubehaltende Lohnsteuer
LSt-frei bis max. € 620,00
LSt-pflichtig zu 6%
925,00
A
1.950,00
- DNA
130,61
620,00
174,39
0,00
794,39
950,00
B
2.100,00
- DNA
134,14
620,00
195,86
0,00
815,86
950,00
C
2.100,10
- DNA
134,14
620,00
195,86
11,75①
815,86

DNA = Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung

S. 634 ① Der über die 6% ermittelte Lohnsteuerbetrag bleibt ungerundet (auf Cent genau); dabei ist (unter Berücksichtigung der allgemeinen Rundungsregel) kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden. Maßgebend für den Rundungsvorgang ist die dritte Nachkommastelle.


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Dazu ein Beispiel:
€ 123,454 ergibt gerundet € 123,45;
€ 123,455 ergibt gerundet € 123,46.

Erläuterungen:

FALL A:

Die Besteuerung der € 174,39 unterbleibt, da das Jahressechstel weniger als € 2.100,00 beträgt.

FALL B:

Die Besteuerung der € 195,86 unterbleibt, da das Jahressechstel höchstens € 2.100,00 beträgt.

FALL C:

Die Besteuerung der € 195,86 ist vorzunehmen, da das Jahressechstel mehr als € 2.100,00 beträgt.

Beispiele 78-79

Auswirkung der Bagatellregelung bei mehreren sonstigen Bezügen gem. § 67 Abs. 1 und 2 EStG.

Beispiel 78

Angaben und Lösung:

  • Gerechnet für einen Arbeiter,

  • SV-DNA für Sonderzahlungen: 17,12% - 3,00% = 14,12%.


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Art des sonstigen Bezugs
jeweils aktuelles Jahressechstel
Betrag des sonstigen Bezugs abzüglich DNA
steuerliche Aufteilung
einzubehaltende Lohnsteuer
LSt-frei bis max. € 620,00
LSt-pflichtig zu 6%
regelmäßige Treueprämie
€ 1.650,00
- DNA
400,00
-
56,48
€ 343,52
-
343,52
Urlaubsbeihilfe
€ 2.100,00
- DNA
820,00
0,00
115,78
€ 276,48
€ 427,74
704,22
Weihnachtsremuneration
€ 2.280,00
- DNA
900,00
25,66
127,08
-
€ 772,92
46,38
772,92

S. 635Beispiel 79

Angaben und Lösung:

  • Gerechnet für einen Arbeiter,

  • SV-DNA für Sonderzahlungen: 17,12% - 3,00% = 14,12%.


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Art des sonstigen Bezugs
jeweils aktuelles Jahressechstel
Betrag des sonstigen Bezugs abzüglich DNA
steuerliche Aufteilung
einzubehaltende Lohnsteuer
LSt-frei bis max. € 620,00
LSt-pflichtig zu 6%
regelmäßige Treueprämie
€ 1.650,00
- DNA
200,00
-
28,24
€ 171,76
-
171,76
Urlaubsbeihilfe
€ 2.180,00
- DNA
820,00
15,36
115,78
€ 448,24
€ 255,98
704,22
Weihnachtsremuneration
€ 2.100,00
- DNA
850,00
€ 15,36 sind gutzuschreiben
120,02
-
€ 729,98
729,98

Weitere, die Freigrenze betreffende Erläuterungen finden Sie unter Punkt 23.3.2.3.

23.3.2.2. Jahressechstel

Das Jahressechstel beträgt

  • ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge.

Soweit die sonstigen Bezüge gem. § 67 Abs. 1 EStG

  • mehr als das Jahressechstel oder

  • nach Abzug der in § 67 Abs. 12 EStG genannten Beträge mehr als € 83.333,00 betragen,

sind diese übersteigenden Bezüge im Auszahlungsmonat nach § 67 Abs. 10 EStG (nach dem Lohnsteuertarif → 23.3.2.5.2.) zu versteuern.

Bei der Berechnung des Jahressechstels ist jener laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausbezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezugs ausbezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen.

Steuerfreie laufende Bezüge gem. § 3 EStG, ausgenommen laufende Einkünfte gem. § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 15 lit. a EStG (siehe nachstehend), erhöhen nicht das Jahressechstel, steuerfreie sonstige Bezüge gem. § 3 EStG, ausgenommen sonstige Einkünfte S. 636gem. § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 EStG, werden auf das Jahressechstel nicht angerechnet (§ 67 Abs. 2 EStG).

Die Berechnung des Jahressechstels ist daher wie folgt vorzunehmen:


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Alle steuerpflichtigen laufenden Bezüge
vom 1.1. des Abrechnungs(Kalender)jahrs bis zum Abrechnungsmonat des sonstigen Bezugs
+
steuerfreie Bezüge gem. § 68 EStG (SEG-Zulagen, SFN- und ÜSt-Zuschläge, → 18.3.)
+
steuerfreie laufende Bezüge gem. § 3 Abs. 1
Z 10
(Einkünfte, die Arbeitnehmer für eine begünstigte Auslandstätigkeit beziehen),
Z 11
(Einkünfte, die Aushilfskräfte und Fachkräfte der Entwicklungshilfe beziehen),
Z 15 lit. a
(Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung)
EStG (→ 21.2.)
=
Summe : Anzahl der abgelaufenen Kalendermonate (seit Jahresbeginn) × 2 = Jahressechstel

Basis für die Berechnung des Jahressechstels sind die bereits zugeflossenen laufenden Bezüge. Dazu gehören:

  • Lohn, Gehalt,

  • laufende Prämien,

  • Überstundenentlohnungen (Grundlohn und Zuschläge für Überstunden),

  • steuerfreie laufende Zuwendungen gem. § 3 Abs. 1 Z 10, Z 11 und Z 15 lit. a EStG (siehe vorstehend),

  • steuerpflichtige laufende Zuwendungen bzw. geldwerte Vorteile (Sachbezüge),

  • vom Arbeitgeber freiwillig übernommene Lohnsteuer und/oder Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung,

  • Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen,

  • Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge,

  • steuerpflichtige Teile von Reisekostenentschädigungen

    u.a.m. (→ 45.).

Es werden die laufenden Bezüge herangezogen, die während des Kalenderjahrs bis zur Abrechnung des sonstigen Bezugs dem Arbeitnehmer zugeflossen sind. Jener laufende Bezug, der gleichzeitig mit dem sonstigen Bezug ausbezahlt wird, ist ebenfalls in die Jahressechstelbasis einzubeziehen.

§ 67 EStG sieht keine Einschränkung dahin vor, dass laufende Bezüge nur dann für die Ermittlung des Jahressechstels zu berücksichtigen wären, wenn diese in Österreich der Besteuerung unterliegen. Es entspricht also dem Wortlaut des Gesetzes, dass auch laufende Bezüge vom selben Arbeitgeber, dienicht der Besteuerung in Österreich unterliegen, für die Ermittlung des Jahressechstels zu berücksichtigen sind ().

S. 637Nicht in die Basis für die Berechnung des Jahressechstels sind einzubeziehen:

  • die steuerfreien laufenden Bezüge (Zuwendungen bzw. Sachbezüge) gem. § 3 Abs. 1 EStG (ausgenommen steuerfreie laufende Zuwendungen gem. § 3 Abs. 1 Z 10, Z 11 und Z 15 lit. a EStG, siehe vorstehend),

  • die nicht steuerbaren Bezüge (Leistungen) gem. § 26 EStG (→ 21.3.) und

  • alle sonstigen Bezüge, gleichgültig ob sie steuerfrei sind, mit einem festen Steuersatz oder nach dem Tarif versteuert werden, also auch die sog. Sechstelüberschreitungen (siehe Beispiel 87).

Nach Ansicht des BMF erhöhen Zahlungen von dritter Seite, für die der Arbeitgeber einen Lohnsteuerabzug einbehält (→ 18.3.2.), nicht das Jahressechstel (LStR 2002, Rz 1194a).

Ändert sich im Laufe des Jahres, bedingt durch eine (die Folgemonate betreffende) Erhöhung bzw. Reduzierung der laufenden Bezüge, auch das (künftige) Jahressechstel, hat das keine Auswirkung auf bereits einmal berücksichtigte Jahressechstel. Das EStG kennt keine unterjährigen Aufrollungen (siehe Beispiel 87) und keine Neuberechnung des Jahressechstels im Zuge der Veranlagung (→ 15.).

Werden sonstige Bezüge für das Vorjahr bis zum 15. Februar des Folgejahrs ausbezahlt (Nachzahlungen in Form eines „13. Abrechnungslaufs“, → 24.9.), ist das Jahressechstel neu zu berechnen. Dabei sind alle zuvor ausbezahlten laufenden Bezüge zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass eine Neuberechnung des Jahressechstels nur dann vorgenommen werden darf, wenn auch ein sonstiger Bezug nachgezahlt wird.

Der Jahressechstelüberhang wird bei einer allfälligen Veranlagung einbezogen.

Beispiel 80

Berechnung des Jahressechstels bei monatlicher Entlohnung.

Angaben:


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Überstundenentlohnung
Monat
Gehalt
Grundlohn
steuerfreier und steuerpflichtiger Zuschlag
Sachbezugswert
Jänner
2.000,00
120,00
60,00
180,00
Februar
2.000,00
144,00
72,00
180,00
März
2.000,00
96,00
48,00
180,00
Zwischensumme
6.000,00
360,00
180,00
540,00
= €
7.080,00
April
2.000,00
168,00
84,00
180,00
Mai
2.200,00
133,00
67,00
180,00
Juni
2.200,00
187,00
94,00
180,00
Juli
2.200,00
107,00
54,00
180,00
Zwischensumme
14.600,00
955,00
479,00
1.260,00
= €
17.294,00628
S. 638August
2.200,00
67,00
34,00
180,00
September
2.200,00
107,00
54,00
180,00
Oktober
2.200,00
200,00
100,00
180,00
November
2.200,00
187,00
94,00
180,00
Zwischensumme
23.400,00
1.516,00
761,00
1.980,00
= €
27.657,00628
Dezember
2.200,00
67,00
34,00
180,00

Die Bezüge werden im Nachhinein ausbezahlt.

Lösung:

Das Jahressechstel per 31. März beträgt:


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€ 7.080,00
:
3
=
€ 2.360,00
×
12
=
€ 28.320,00
Bruttobezug Jänner-März
Anzahl der Monate Jänner-März
durchschnittlicher Monatsbezug
Anzahl der Monate/Jahr
fiktiver Jahresbezug
€ 28.320,00
:
6
=
€ 4.720,00
davon 1/6
Jahressechstel

oder ohne Zwischenergebnisse gerechnet


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€ 7.080,00
:
3
×
12 : 6
=
€ 4.720,00
(12 : 6 = 2)

oder gekürzt gerechnet


Tabelle in neuem Fenster öffnen
€ 7.080,00
:
33 × 2
=
€ 4.720,00

Das Jahressechstel per 31. Juli beträgt:

gekürzt gerechnet


Tabelle in neuem Fenster öffnen
€ 17.294,00
:
7 × 2
=
€ 4.941,14

Das Jahressechstel per 30. November beträgt:

gekürzt gerechnet


Tabelle in neuem Fenster öffnen
€ 27.657,00
:
11 × 2
=
€ 5.028,55

Wird ein Dienstverhältnis während eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums beendet, sind die im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden (Brutto-)Bezüge durch die Anzahl der abgelaufenen Lohnsteuertage seit Jahresbeginn (volle Kalendermonate sind mit 30 Tagen zu rechnen) zu dividieren. Der sich ergebende Betrag ist dann mit 60 zu multiplizieren.

Dazu ein Beispiel:

Ende des Dienstverhältnisses: ..

Berechnung des Jahressechstels:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahressechstelbasis für den Zeitraum 1. Jänner bis 17. Mai
× 60
137 (30 + 30 + 30 + 30 + 17)

S. 639Bezieht ein Arbeitnehmer gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn, so ist das Jahressechstel für jedes Dienstverhältnis von jedem Arbeitgeber gesondert zu ermitteln.

Wechselt ein Arbeitnehmer während des Kalenderjahrs den Arbeitgeber, so hat der neue Arbeitgeber bei der Abrechnung der sonstigen Bezüge anhand der Eintragungen auf dem Lohnzettel (→ 35.3.) zu prüfen, ob der Freibetrag ausgeschöpft und die Freigrenze überschritten wurde. Die Sechstelberechnung ist so vorzunehmen, als ob alle Bezüge des laufenden Kalenderjahrs nur von einem Arbeitgeber ausbezahlt worden wären (siehe Beispiel 88).

Die beim Vorarbeitgeber zugeflossenen laufenden Bezüge (die zusammen mit den laufenden Bezügen des neuen Arbeitgebers die Jahressechstelbasis bilden) sind aus dem Lohnzettel (L 16) des Vorarbeitgebers wie folgt herauszurechnen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bruttobezüge gemäß § 25 (KZ 210),
abzüglich
„Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 (innerhalb des Jahressechstels), vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge“ (KZ 220),
abzüglich
„Steuerfreie bzw. mit festen Sätzen versteuerte Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 bis 8, vor Abzug der SV-Beiträge“ (Teilbetrag der KZ 243),
abzüglich
„Nach dem Tarif versteuerte sonstige Bezüge (§ 67 Abs. 6, 10)“
ergibt die
laufenden Bezüge.

Ob der sich so ergebende Betrag der laufenden Bezüge auch noch um einen ev. unter „Sonstige steuerfreie Bezüge“ (Teilbetrag der KZ 243) eingetragenen Betrag zu reduzieren ist oder nicht, hängt davon, welche Bezugsbestandteile (Sechstelbasis nicht erhöhende und/oder erhöhende Beträge) vom Vorarbeitgeber darin eingetragen wurden. Ein Umstand, der dem Nachfolgearbeitgeber nicht bekannt sein kann. In den Lohnsteuerrichtlinien 2002 wird auf dieses Problem nicht eingegangen.

Legt der Arbeitnehmer keinen Lohnzettel (→ 35.) vor, können der Freibetrag und die Freigrenze berücksichtigt werden. In diesem Fall wird allerdings das Jahressechstel nur aus den laufenden Bezügen des neuen Dienstverhältnisses gerechnet, wobei als Faktor für die Berechnung immer die Anzahl der Monate von Jänner bis zum Abrechnungsmonat zu nehmen sind (siehe Beispiel 89).

Geht ein Arbeitgeber mit demselben Arbeitnehmer nach dessen Ausscheiden im selben Kalenderjahr ein neuerliches Dienstverhältnis ein, sind bei der Berechnung des Jahressechstels zwingend auch die im selben Kalenderjahr im Rahmen des vorangegangenen Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausbezahlten Bezüge zu berücksichtigen, auch dann, wenn der Arbeitnehmer keinen Lohnzettel vorlegt ().

Bei einer Veranlagung erfolgt keine Änderung (Neuberechnung) der von den einzelnen Arbeitgebern während des Kalenderjahrs durchgeführten Sechstelberechnungen ().

Eine Aufrollung der Berechnung des Jahressechstels ist im EStG nicht vorgesehen ().

S. 640Für Arbeitnehmer, die dem BUAG unterliegen, kommt für sonstige Bezüge gem. § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich EStG statt dem Jahressechstel ein Jahreszwölftel zur Anwendung (LStR 2002, Rz 1083, 1083a).

Beispiel 81

Berücksichtigung des Freibetrags und der Steuersätze.

Angaben und Lösung:

  • Gerechnet für Angestellte,

  • SV-DNA für Sonderzahlungen: 17,12%,

  • Höchstbeitragsgrundlage € 10.440,00.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Fall
aktuelles Jahressechstel
Urlaubsbeihilfe (UB) + Weihnachtsremuneration (WR)
Betrag UB + WR abzüglich DNA abzüglich Freibetrag
steuerliche Aufteilung
einzubehaltende Lohnsteuer
LSt-pflichtig zu 6%
LSt-pflichtig zu 27%
LSt-pflichtig zu 35,75%
LSt-pflichtig nach Tarif
A
€ 20.000,00
UB + WR
20.000,00
€ 17.592,67 × 6% = € 1.055,56
-
-
-
1.055,56
- DNA
1.787,33
- FB
620,00
17.592,67
B
€ 40.000,00
UB + WR
40.000,00
€ 24.380,00 × 6% = € 1.462,80
€ 13.212,67 × 27% = € 3.567,42
-
-
5.030,22
- DNA
1.787,33
- FB
620,00
37.592,67
C
€ 60.000,00
UB + WR
60.000,00
€ 24.380,00 × 6% = € 1.462,80
€ 25.000,00 × 27% = € 6.750,00
€ 8.212,67 × 35,75% = € 2.936,03
-
11.148,83
- DNA
1.787,33
- FB
620,00
57.592,67
D
€ 90.000,00
UB + WR
90.000,00
€ 24.380,00 × 6% = € 1.462,80
€ 25.000,00 × 27% = € 6.750,00
€ 33.333,00 × 35,75% = € 11.916,55
€ 4.879,67 × 50% = € 2.439,84
22.569,19
- DNA
1.787,33
- FB
620,00
87.592,67


Tabelle in neuem Fenster öffnen
DNA
=
Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung
FB
=
Freibetrag

23.3.2.3. Gemeinsame Erläuterungen betreffend Freibetrag, Steuersätze, Freigrenze und Jahressechstel

Der Bruttobetrag des sonstigen Bezugs ist maßgeblich

  • für die Berechnung des Jahressechstels und

  • der Freigrenze von € 2.100,00.

Der Freibetrag von € 620,00 ist erst nach Abzug des Dienstnehmeranteils zu berücksichtigen.

Die auf sonstige Bezüge entfallenden Dienstnehmeranteile sind diesen auch dann zuzuordnen, wenn die sonstigen Bezüge die Freigrenze von € 2.100,00 nicht übersteigen.

S. 641Dienstnehmeranteile (→ 23.3.1.2.) sind vor Anwendung der Steuersätze gem. § 67 Abs. 1 und 2 EStG (→ 23.3.2.1.) bei den jeweiligen sonstigen Bezügen abzuziehen.

Der Freibetrag und die Freigrenze sind nur innerhalb des Jahressechstels bei den sonstigen Bezügen gem. § 67 Abs. 1 EStG, nicht hingegen bei denjenigen nach § 67 Abs. 3 bis 8 EStG (Ausnahme § 67 Abs. 8 lit. d EStG, → 34.7.2.3.1.) und § 67 Abs. 10 EStG zu berücksichtigen. Bei einem Jahressechstel von höchstens € 2.100,00 sind (nach Abzug des Dienstnehmeranteils) die innerhalb des Jahressechstels liegenden sonstigen Bezüge steuerfrei. Ist das Jahressechstel höher als € 2.100,00, kommen nach Abzug des Dienstnehmeranteils und nach Abzug des Freibetrags von € 620,00 die festen Steuersätze zur Anwendung.

Übersteigt der sonstige Bezug das Jahressechstel, ist der übersteigende Betrag auch dann wie ein laufender Bezug zu versteuern, wenn das Jahressechstel weniger als € 2.100,00 beträgt. Ist das Jahressechstel zum Zeitpunkt des ersten sonstigen Bezugs unter der Freigrenze von € 2.100,00, bleiben die sonstigen Bezüge631 (vorerst) steuerfrei. Steigen die laufenden Bezüge innerhalb eines Jahres an und übersteigt deshalb das Jahressechstel zum Zeitpunkt der Auszahlung eines weiteren sonstigen Bezugs die Freigrenze von € 2.100,00, so werden zu diesem Zeitpunkt auch die früheren sonstigen Bezüge steuerpflichtig. Daher ist vom Arbeitgeber die Besteuerung nachzuholen (siehe Beispiel 78). Sinkt das Jahressechstel bei einem späteren sonstigen Bezug unter € 2.100,00, dann kann die von den früheren sonstigen Bezügen mit den festen Steuersätzen einbehaltene Lohnsteuer vom Arbeitgeber gutgeschrieben werden (siehe Beispiel 79). In beiden Fällen handelt es sich um keine Aufrollung i.S.d. § 77 Abs. 4 EStG (→ 23.3.2.4.).

Der Freibetrag und die Freigrenze sind bei der laufenden Lohnverrechnung von jedem Arbeitgeber zu berücksichtigen. Insgesamt steht der Freibetrag und die Freigrenze für ein Kalenderjahr aber nur einmal zu. Die Richtigstellung erfolgt im Zuge der Veranlagung (→ 15.).

Auch sonstige Bezüge mit Auslandsbezug, die auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich steuerfrei gestellt sind (→ 7.2.), können das Jahressechstel ausschöpfen. Sie verbrauchen somit das Jahressechstel, auch wenn sie letztlich steuerfrei zu belassen sind. Später zugeflossene inlandsbezogene sonstige Bezüge fallen nur insoweit unter die begünstigte Besteuerung gemäß § 67 Abs. 1 EStG, als das Jahressechstel noch nicht aufgebraucht ist ().

Erhält ein Arbeitnehmer zum selben Zeitpunkt sonstige Bezüge, die nicht nur steuerpflichtige Inlandsbezüge darstellen, sind die festen Steuersätze gem. § 67 Abs. 1 und 2 EStG (→ 23.3.2.1.) sowie die Freigrenze von € 2.100,00 in folgender Reihenfolge zu verrechnen:

  • sonstige Bezüge, die auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich steuerfrei gestellt sind (→ 7.2.),

  • sonstige Bezüge, die auf Grund einer nationalen Bestimmung steuerbefreit sind (z.B. Einkünfte von Entwicklungshelfern gem. § 3 Abs. 1 Z 11 EStG, (→ 21.2.),

  • übrige sonstige Bezüge (→ 23.3.2.1.) (LStR 2002, Rz 1066a).

S. 642Legt der Arbeitnehmer bei Arbeitgeberwechsel während eines Kalenderjahrs den Lohnzettel von seinem beendeten Dienstverhältnis dem neuen Arbeitgeber vor, sind vom Folgearbeitgeber für die Berücksichtigung des Freibetrags und der Freigrenze auch die sonstigen Bezüge631 des bisherigen Arbeitgebers zu berücksichtigen. Soweit Teilbeträge des Freibetrags bereits ausgeschöpft sind, darf der Folgearbeitgeber nur mehr den restlichen Freibetrag berücksichtigen. Wenn das Jahressechstel durch den Arbeitgeberwechsel über die Freigrenze von € 2.100,00 steigt, sind - ebenso wie bei Nachholung der Versteuerung des ersten sonstigen Bezugs beim selben Arbeitgeber - die zuvor steuerfrei belassenen sonstigen Bezüge gem. § 67 Abs. 1 und 2 EStG631 nachzubelasten (siehe Beispiel 78). Sinkt das Jahressechstel unter die Freigrenze von € 2.100,00, dann ist die Steuer auf die zuvor versteuerten sonstigen Bezüge gutzuschreiben (siehe Beispiel 79).

Entsprechende Hinweise zum Ausfüllen des Lohnzettels bei Arbeitgeberwechsel beinhaltet der Punkt 35.3.

Bei Nichtvorlage des Lohnzettels gilt Folgendes: Von jedem Arbeitgeber können der Freibetrag von € 620,00 und die Freigrenze von € 2.100,00 gem. § 67 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden. Liegt kein Tatbestand der Pflichtveranlagung mit Erklärungsverpflichtung vor und wird eine Veranlagung auch nicht beantragt, dann bleibt es bei der mehrmaligen Gewährung (das wird i.d.R. nur bei mehreren Bezügen hintereinander denkbar sein, führt aber zu Nachteilen bei der Sechstelberechnung insgesamt).

Geht allerdings ein Arbeitgeber mit demselben Arbeitnehmer nach dessen Ausscheiden im selben Kalenderjahr ein neuerliches Dienstverhältnis ein, sind bei der Berechnung des Jahressechstels zwingend auch die im selben Kalenderjahr im Rahmen des vorangegangenen Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausbezahlten Bezüge zu berücksichtigen, auch dann, wenn der Arbeitnehmer keinen Lohnzettel vorlegt ().

23.3.2.4. Aufrollung der Lohnsteuer

Der Arbeitgeber kann

  • bei Arbeitnehmern, die im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25 EStG) erhalten haben,

  • in dem Monat, in dem der letzte sonstige Bezug für das Kalenderjahr ausbezahlt wird,

  • die Lohnsteuer für die im Kalenderjahr zugeflossenen sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gem. § 67 Abs. 1 und 2 EStG sowie für Bezüge gem. § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich EStG, die gem. § 67 Abs. 1 EStG zu versteuern sind, neu berechnen, wenn das Jahressechstel € 2.100,00 übersteigt.

  • S. 643Die Bemessungsgrundlage sind die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gem. § 67 Abs. 1 und 2 EStG sowie Bezüge gem. § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich EStG, die gem. § 67 Abs. 1 EStG zu versteuern sind634, abzüglich der darauf entfallenden Beiträge gem. § 62 Z 3, 4 und 5 EStG.

  • Bis zu einem Jahressechstel von € 25.000,00

    -

    beträgt die Steuer 6% der € 620,00 übersteigenden Bemessungsgrundlage,

    -

    jedoch höchstens 30% der € 2.000,00 (!) übersteigenden Bemessungsgrundlage (§ 77 Abs. 4 EStG).

Die Bestimmung des § 77 Abs. 4 EStG regelt die Neuberechnung der auf die sonstigen Bezüge gem. § 67 Abs. 1 und 2 EStG entfallenden Steuer. Dabei darf nur die Steuer unter Anwendung dieser Aufrollungsbestimmung (Einschleifregelung) neu berechnet werden, nicht aber die Bemessungsgrundlage für das Jahressechstel. Die Einschleifregelung soll sicherstellen, dass bei geringfügiger Überschreitung der Freigrenze nicht unmittelbar die volle Besteuerung mit 6% einsetzt. Eine Neuberechnung der Steuer darf nur bei ganzjährig Beschäftigten erfolgen. Im Zuge einer Veranlagung (→ 15.) kommt es ebenfalls zur Neuberechnung der auf die sonstigen Bezüge entfallenden Steuer unter Anwendung der Einschleifregelung. Eine allfällige mehrmalige Berücksichtigung des Freibetrags bzw. der Freigrenze wird dabei korrigiert.

Zur Vermeidung von Nachforderungen durch die Anwendung der Einschleifregelung beim selben Arbeitgeber darf die Aufrollung erst zusammen mit der Auszahlung des letzten sonstigen Bezugs für ein Kalenderjahr erfolgen.

Beispiel 82

Aufrollung (Einschleifregelung) der sonstigen Bezüge.

Angaben:

  • Gerechnet für einen Arbeiter,

  • SV-DNA für Sonderzahlungen 17,12% - 3,00% = 14,12%.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
aktuelles Jahressechstel
€ 2.500,00
€ 2.500,00
Urlaubsbeihilfe
Weihnachtsremuneration
Summe
Lohnsteuer der sonstigen Bezüge vor der Rollung
1.250,00
1.250,00
= €
2.500,00
- DNA
176,50
- DNA
176,50
= €
353,00
-
620,00
-
= €
620,00
453,50
1.073,50
=
€ 1.527,00
6% =
27,21
6% =
64,41
=
€ 91,62

DNA = Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung

S. 644Lösung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rollung
Betrag über € 620,00:
2.500,00
- DNA
353,00
-
620,00
=
1.527,00
davon 6%
=
91,62
Vergleich
Betrag der € 2.000,00 übersteigenden Bemessungsgrundlage:
2.500,00
- DNA
353,00
2.147,00
2.147,00
- €
2.000,00
147,00
× 30%
=
44,10

Durch die Einschleifregelung beträgt die Lohnsteuer für sonstige Bezüge € 44,10, sodass dem Arbeiter € 47,52 erstattet werden.

Die Aufrollung der sonstigen Bezüge kann auch unabhängig von der Aufrollung der laufenden Bezüge (→ 11.5.4.1.) erfolgen.

23.3.2.5. Sonstige Erläuterungen und Rechtsansichten

23.3.2.5.1. Zuordnung zu den sonstigen Bezügen

Die Begriffe „laufender Bezug“ und „sonstiger Bezug“ werden im EStG nicht definiert. Sonstige Bezüge werden bloß beispielhaft aufgezählt. Der Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass es sich bei einem sonstigen Bezug allerdings auch um einen Bezugsbestandteil handeln muss, den der Arbeitgeber neben dem (also zusätzlich zum) laufenden Bezug zahlt, wobei dies aus den äußeren Merkmalen ersichtlich sein muss.

Voraussetzung für die Zuordnung einer Zahlung zu den sonstigen Bezügen ist, dass der Arbeitnehmer laufende, d.h. für regelmäßige Lohnzahlungszeiträume flüssig gemachte Bezüge erhält. Laufende Bezüge bilden somit den Gegensatz zu den sonstigen Bezügen.

Für die Beurteilung als sonstige Bezüge kommt es also darauf an, dass sich diese

  • sowohl durch den Rechtstitel, auf den sich der Anspruch begründet,

  • als auch die tatsächliche Auszahlung

deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden (vgl. zuletzt m.w.N. ).

Für das Vorliegen sonstiger Bezüge müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Werden z.B. der 13. und 14. Monatsbezug laufend anteilig mit dem laufenden Arbeitslohn ausbezahlt, liegen keine sonstigen Bezüge, sondern (jahressechstelS. 645erhöhende, nach Tarif zu versteuernde) laufende Bezüge vor. Sonstige Bezüge können nicht allein „auf Grund des Rechtstitels“ vorliegen (vgl. zuletzt m.w.N. explizit der nachstehenden Rechtsansicht des BMF in den LStR widersprechend). Demgegenüber vertritt das BMF weiterhin die Ansicht, dass bei monatlicher Auszahlung des 13. und 14. Monatsbezuges auf Grund des Rechtstitels weiterhin sonstige Bezüge vorliegen, diese jedoch wegen der gewählten Auszahlungsmodalität gem. § 67 Abs. 10 EStG (→ 23.3.2.1.) nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind (LStR 2002, Rz 1050, 1052).

Praxistipp: Die LStR des BMF stellen keine für den Steuerpflichtigen verbindliche Rechtsgrundlage dar, weshalb eine direkte Anwendung der VwGH-Rechtsprechung jedenfalls möglich ist.

Die nachträgliche rein rechnerische Aufteilung des Gesamtbezugs in laufende und sonstige Bezüge kann mangels eindeutig erkennbarer Unterscheidungsmerkmale zwischen laufenden und sonstigen Bezügen nicht als ausreichende Grundlage für die Annahme sonstiger Bezüge angesehen werden.

Praxistipp: Möchte man von der begünstigten Besteuerung sonstiger Bezüge Gebrauch machen, müssen sich diese daher sowohl in Rechtstitel als auch Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Aus einem Jahresbezug, der zwölf Mal zur Auszahlung gebracht wurde, kann daher nachträglich kein 13. und 14. Monatsbezug „herausgeschält“ und als sonstiger Bezug begünstigt besteuert werden. Dies gilt auch im Rahmen der Veranlagung.

Auf einen korrekten Rechtstitel (z.B. im Rahmen eines Dienstvertrags) ist insbesondere in jenen Branchen zu achten, in denen kein Kollektivvertrag zur Anwendung gelangt, der einen 13. und 14. Bezug regelt.

Sofern ein Bezug auf Grund der vertraglichen Grundlage als laufender Monatsbezug konzipiert ist oder laufend erwirtschaftet wird (z.B. Überstundenentlohnung), ändert eine bloße Änderung der Auszahlungsmodalität (z.B. quartalsweise Auszahlung) nichts daran, dass ein laufender Bezug vorliegt.

Die Frage, wann erfolgsabhängige Bezugsbestandteile (Provisionen, Prämien, Gewinnbeteiligungen u.dgl.) als laufende Bezüge und wann als sonstige Bezüge zu behandeln sind, beantworten die Lohnsteuerrichtlinien 2002 unter der Rz 1052 wie folgt:

Eine Provision ist das Entgelt für eine verkäuferische oder vermittlerische Tätigkeit und wird i.d.R. vom Vertreter/Verkäufer selbst erwirtschaftet. Im Gegensatz dazu wird mit einer Prämie i.d.R. eine besondere, über die normalen Arbeitsanforderungen hinausgehende Leistung (Mehrleistung) belohnt.

S. 646Besteht lt. Dienstvertrag nur ein Anspruch auf eine laufende Provision (z.B. 3% des monatlichen Verkaufsumsatzes), dann liegt in diesem Umfang jedenfalls ein laufender Bezug, unabhängig vom Auszahlungsmodus, vor. Eine rein rechnerische Aufteilung auf 14 Monatsbezüge ist daher mit steuerlicher Wirksamkeit nicht möglich.

Werden solche Provisionen, auf die grundsätzlich ein vertraglicher oder kollektivvertraglicher monatlicher Auszahlungsanspruch besteht, monatlich akontiert und nach mehrmonatigem Zeitraum abgerechnet (Provisionsspitze), sind diese Zahlungen als laufende Bezüge zu behandeln. Wird diese Provisionsspitze im Folgejahr ausbezahlt und ist eine Aufrollung gem. § 77 Abs. 5 EStG („13. Abrechnungslauf“, → 24.9.) nicht mehr möglich, liegt die Nachzahlung eines laufenden Bezugs vor, der - sofern keine willkürliche Verschiebung vorliegt - nach § 67 Abs. 8 lit. c EStG zu versteuern ist (→ 24.3.2.2.).

Beispiel 1

Ein Versicherungsvertreter hat auf Grund des Dienstvertrags Anspruch auf eine monatliche Umsatzprovision in der Höhe von 1% des Umsatzes. Die Provision wird laufend akontiert. Erst im Jänner rechnet der Arbeitgeber die Provisionsumsätze für das Vorjahr endgültig ab (Provisionsspitzenabrechnung).

Die monatlich akontierten Provisionen sind als laufende Bezüge zu behandeln. Die im Jänner ausbezahlte Provisionsspitze für die Vorjahresumsätze stellt auch einen laufenden Bezug dar und ist im Rahmen der Aufrollung gem. § 77 Abs. 5 EStG („13. Abrechnungslauf“, → 24.9.) zu berücksichtigen.

Variante:

Auf Grund einer verspäteten Abrechnung des Arbeitgebers erfolgt die Auszahlung der Provisionsspitze (für Umsätze des Vorjahrs) erst am 20. Februar des Folgejahrs.

Da die Auszahlung der Provisionen (für das Vorjahr) nach dem 15. Februar des Folgejahrs erfolgt, ist eine Aufrollung des Vorjahrs nicht mehr zulässig. Die Auszahlung stellt eine Nachzahlung eines laufenden Bezugs dar, der - sofern keine willkürliche Verschiebung vorliegt - nach § 67 Abs. 8 lit. c EStG zu versteuern ist (→ 24.3.2.2.). Liegt bei der Nachzahlung für abgelaufene Kalenderjahre eine willkürliche Verschiebung vor, dann sind diese Bezüge gemeinsam mit dem laufenden Bezug des Auszahlungsmonats nach dem Tarif zu versteuern.

Werden die laufenden Provisionen allerdings aufgrund eines gesonderten Rechtstitels in die Berechnung der Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) einbezogen oder wird eine „Superprovision“ (Belohnung, Prämie) in Form einer Einmalzahlung gewährt, liegen insoweit sonstige Bezüge vor.

Erfolgsabhängige Bezugsbestandteile, die erst im Nachhinein ermittelt werden, stellen nicht zwingend einen sonstigen Bezug dar. Soweit sie auf Grund vertraglicher oder kollektivvertraglicher Regelungen (Rechtstitel) laufend (Auszahlungsmodus) ausbezahlt werden, sind sie als laufender Bezug zu behandeln (vgl. auch ; andere Ansicht noch ).

S. 647Beispiel 2

Ein leitender Angestellter hat auf Grund des Dienstvertrags Anspruch auf eine monatliche erfolgsabhängige Zahlung, die vom Gewinn des Vorjahrs abhängt.

Die monatlich ausbezahlten Bezugsbestandteile, die auf Grund des Vorjahresgewinns ermittelt werden, zählen wie das monatlich ausbezahlte Fixum zu den laufenden Bezügen.

23.3.2.5.1. Zuordnung zu den sonstigen Bezügen

Neben dem in § 67 Abs. 1 EStG beispielhaft aufgezählten 13. und 14. Monatsbezug gehören zu den sonstigen Bezügen etwa auch eine nach Vorliegen des Jahresumsatzes zu bemessene Provision, die nur einmal und in einem Betrag bezahlt wird.

Beispiel 3

Ein leitender Angestellter hat auf Grund des Dienstvertrags Anspruch auf eine Provision, die vom Erreichen einer Jahresumsatzgrenze oder vom Erreichen eines vereinbarten Ziels abhängig ist.

Die Provision wird im März auf Grund des Vorjahresergebnisses ermittelt und im April in einem Betrag bezahlt.

23.3.2.5.1. Zuordnung zu den sonstigen Bezügen

Erfolgsabhängige Bezugsbestandteile können aber auch, bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung (siehe weiter unten), teilweise einen laufenden Bezug und teilweise einen sonstigen Bezug darstellen.

S. 648Beispiel 4 („Siebtelbegünstigung“, auch genannt „Formel-7“):

Ein leitender Angestellter hat auf Grund des Dienstvertrags Anspruch auf eine Provision, die vom Erreichen einer Jahresumsatzgrenze des Vorjahrs oder vom Erreichen eines vereinbarten Ziels vom Vorjahr abhängig ist.

Die Provision wird im März ermittelt. Ein Siebentel der Provision wird im Dezember ausbezahlt (sonstiger Bezug), auf die restlichen sechs Siebentel besteht ein monatlicher Auszahlungsanspruch für die Monate April bis Dezember in jeweils gleich bleibender Höhe (laufender Bezug).

23.3.2.5.1. Zuordnung zu den sonstigen Bezügen

Vergleiche nachstehende Anfragebeantwortung des BMF.

Praxistipp „Siebtelbegünstigung“: Mit der Aufteilung der Provision/Prämie in sieben Teile kann ein Siebtel der gesamten Provision/Prämie steuerbegünstigt (i.d.R. mit 6%) besteuert werden. Dies wird dadurch erreicht, dass sechs Teile als jahressechstelerhöhender laufender Bezug abgerechnet werden, damit der siebte Teil als begünstigt besteuerter sonstiger Bezug nach § 67 Abs 1 und 2 EStG dieses erhöhte Jahressechstel ausschöpfen kann.

S. 649Der VwGH verlangt für das Vorliegen eines sonstigen Bezugs jedoch, dass sich dieser sowohl hinsichtlich Rechtstitel als auch hinsichtlich Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheidet. Um diesen Voraussetzungen jedenfalls gerecht zu werden, empfiehlt es sich, den Charakter des siebten Teils als sonstigen Bezug besonders hervorzuheben, z.B. durch Hinweis, dass sich die Weihnachtsremuneration im betreffenden Jahr um diesen Betrag (siebten Teil) der Provision/Prämie erhöht.

Bei diesen vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (z.B. Dienstvertrag, Zusatzvereinbarung) gilt nach Ansicht des BMF Folgendes:

  • Die Vereinbarung muss schriftlich abgefasst werden und Regelungen über den Anspruch und die Auszahlungsmodalität enthalten.

  • Die Vereinbarung muss vor der (ersten) Auszahlung getroffen werden.

  • Bei ratenweiser Auszahlung („Akontomodell“) (insb. bei einem erfolgsabhängigen Bezugsbestandteil für einen bestimmten Leistungszeitraum wie beispielsweise einer Belohnung für ein bestimmtes Kalenderjahr) darf nach erfolgter Auszahlung eines Teilbetrags die vereinbarte Auszahlungsmodalität mit steuerlicher Wirkung nicht mehr abgeändert werden (LStR 2002, Rz 1052).

In einer Anfragebeantwortung des BMF wurde ausgeführt, dass vor der ersten (Akonto-)Zahlung ein entsprechender Auszahlungsmodus schriftlich vereinbart werden muss. In dieser Vereinbarung muss festgelegt werden, welcher Anteil (Prozentsatz) der Prämie auf laufende Bezüge und welcher Anteil auf sonstige Bezüge entfällt (Festlegung des Verhältnisses zwischen laufenden Bezügen einerseits und sonstigen Bezügen andererseits). Bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung kann die Höhe der Akontozahlungen in den einzelnen Monaten variieren; das Verhältnis zwischen den laufenden und den sonstigen Bezügen muss aber dem vertraglich im Vorhinein festgelegten Modus entsprechen. Erfolgt erst im Zuge der Endabrechnung eine (neuerliche) Widmung der Spitzenzahlung (Differenz zwischen Akonto und tatsächlich zustehender Prämie) als laufender Bezug, dann wird dies nicht mehr anerkannt.

Darüber hinaus vertritt das BMF im Rahmen seiner Anfragebeantwortung folgende Standpunkte:

  • Für die Anerkennung der Widmung als laufender Bezug ist es notwendig, dass die Auszahlung des anteiligen laufenden Bezugs über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erfolgt.

  • Bei der schriftlichen Vereinbarung muss es sich um eine beiderseitige handeln. Die Einräumung eines einseitigen Rechts hinsichtlich der Auszahlungsmodalität ist für die steuerliche Anerkennung nicht ausreichend.

  • Eine unternehmerisch einheitliche Vorgangsweise ist nicht erforderlich. Innerhalb der Belegschaft eines Unternehmens kann es daher unterschiedliche Auszahlungsmodalitäten geben (ASoK 9/2011, Linde Verlag Wien).

S. 650Zusammenfassung der lohnsteuerlichen Behandlung möglicher Auszahlungsformen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Laufende Vergütungen, die auf Grund vertraglicher Grundlage als laufender Bezug konzipiert oder laufend erwirtschaftet werden (unabhängig vom Auszahlungsmodus)
Art der Zahlung
steuerliche Behandlung als
Monatlich ausbezahlte Provision bzw. monatlich ausbezahltes Provisionsakonto
laufender Bezug (J/6-erhöhend)
Laufende Provision, rechnerisch auf 14 Auszahlungen aufgeteilt637
laufender Bezug (J/6-erhöhend)
Per Quartalsende bzw. Jahresende ermittelte oder ausbezahlte Provisionsendabrechnung („Provisionsspitze“)
laufender Bezug (J/6-erhöhend)
Im Folgejahr für das abgelaufene Kalenderjahr ermittelte und ausbezahlte Provisionsendabrechnung („Provisionsspitze“)
  • bis spätestens 15.2.
laufender Bezug (Aufrollung gem. § 77 Abs. 5 EStG als laufender Bezug in das Vorjahr = 13. Abrechnungslauf, → 24.9.2.) (J/6-erhöhend)
  • nach dem 15.2.
    bei nicht willkürlicher Verschiebung des Auszahlungszeitpunkts
Nachzahlung gem. § 67 Abs. 8 lit. c EStG (Fünftelregelung, → 24.3.2.2.)
  • nach dem 15.2.
    bei willkürlicher Verschiebung des Auszahlungszeitpunkts
laufender Bezug (J/6-erhöhend)

J/6 = Jahressechstel gem. § 67 Abs. 2 EStG


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahresvergütungen, die im Nachhinein ermittelt und im laufenden bzw. im darauf folgenden Kalenderjahr (Geschäftsjahr) ausbezahlt werden
Art der Zahlung
steuerliche Behandlung als
Am Jahresumsatz bemessene Provision einmal jährlich abgerechnet
sonstiger Bezug gem. § 67 Abs. 1 und 2 EStG (J/6-verbrauchend)
Ermittelte und ausbezahlte „Superprovision“ auf Grund des Überschreitens der Umsatzvorgabe in Form eines Einmalbezugs
sonstiger Bezug gem. § 67 Abs. 1 und 2 EStG (J/6-verbrauchend)
S. 651Monatlich ausbezahlte Jahresprämie bzw. monatlich ausbezahltes Prämienakonto (nach Ansicht des BMF nur auf Grund vertraglicher Vereinbarungen)
laufender Bezug (J/6-erhöhend)
Die (über die laufende Akontierung hinaus) ermittelte und ausbezahlte Endabrechnung eines jährlichen Bezugsbestandteils (z.B. Tantieme, Jahresprämie) auf Grund vertraglicher Vereinbarungen638
sonstiger Bezug gem. § 67 Abs. 1 und 2 EStG (J/6-verbrauchend)
In monatlichen Teilbeträgen (Raten) für das Vorjahr ausbezahlte Bezugsbestandteile (z.B. Tantieme, Jahresprämie) ohne vertragliche Vereinbarung
nach Ansicht des VwGH: laufender Bezug (J/6-erhöhend)
nach Auffassung des BMF: sonstiger Bezug gem. § 67 Abs. 10 EStG (Tarifsteuer; nicht J/6-erhöhend, nicht J/6-verbrauchend)
Jahresprovision, im Nachhinein werden 6/7 laufend und 1/7 einmalig auf Grund vertraglicher Vereinbarung638 ausbezahlt
laufender Bezug (J/6-erhöhend) sonstiger Bezug gem. § 67 Abs. 1 und 2 EStG (J/6-verbrauchend)
Jahresprovision, im Nachhinein werden 6/7 laufend und 1/7 einmalig ohne vertragliche Vereinbarung ausbezahlt
nach Ansicht des VwGH: laufender Bezug (J/6-erhöhend)
nach Auffassung des BMF: sonstiger Bezug gem. § 67 Abs. 10 EStG639 (Tarifsteuer; nicht J/6-erhöhend, nicht J/6-verbrauchend)

J/6 = Jahressechstel gem. § 67 Abs. 2 EStG

Werden Provisionen (Abschluss- oder Folgeprovisionen, „Superprovisionen“, → 23.3.1.1.) oder gleichartige Bezugsbestandteile nach Beendigung des Dienstverhältnisses weitergewährt, sind die bezahlten Provisionen usw. als laufende bzw. als sonstige Bezüge nach Tarif (wie laufende Bezüge) zu versteuern (→ 23.3.2.5.1., → 23.3.2.5.2.).

Bei der Zuordnung eines Bezugs zu den laufenden Bezügen bzw. zu den sonstigen Bezügen ist zu beachten, dass durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden kann (§ 22 Abs. 1 BAO).

Ein solcher Missbrauch liegt vor, wenn ein tatsächlicher laufender Bezug nur deshalb den sonstigen Bezügen zugeordnet wird, um diesen der begünstigten Besteuerung unterwerfen zu können, oder ein tatsächlich sonstiger Bezug nur deshalb den laufenden Bezügen zugeordnet wird, um dadurch das Jahressechstel zu erhöhen.

S. 652Liegt ein solcher Missbrauch vor, so sind die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären (§ 22 Abs. 2 BAO).

Wurden bisher zwölf Bezüge ausbezahlt und wird dieser Auszahlungsmodus auf dreizehn oder vierzehn Bezüge pro Jahr geändert, so steht § 67 Abs. 1 EStG nur dann zu, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine entsprechende vertragliche Vereinbarung treffen (LStR 2002, Rz 1118).

Beispiel 83

Aufteilung der Bemessungsgrundlagen bei der Besteuerung von sonstigen Bezügen gem. § 67 Abs. 1 und 2 EStG.

Angaben und Lösung:

  • Gerechnet für einen Angestellten,

  • DNA für Sonderzahlungen: 17,12%.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Laufende Bezüge: € 2.500,00 pro Monat
Jahressechstel (J/6): € 5.000,00
Sonderzahlungen
innerhalb J/6
außerhalb J/6
innerhalb HBG
außerhalb HBG
Urlaubsbeihilfe
2.500,00
2.500,00
-
2.500,00
-
Bilanzgeld
2.330,00
2.330,00
-
2.330,00
-
Weihnachts-remuneration
2.500,00
170,00
2.330,00
2.500,00
-
Summe
7.330,00
5.000,00
2.330,00
7.330,00
-


Tabelle in neuem Fenster öffnen
lohnsteuerliche Behandlung der SZ
LSt-frei
mit 6%
nach Tarif
Urlaubsbeihilfe
2.500,00
- DNA
428,00
2.072,00
620,00
1.452,00
-
Bilanzgeld
2.330,00
- DNA
398,90
1.931,10
-
1.931,10
-
Weihnachtsremuneration
2.500,00
170,00
2.330,00
- DNA
29,10
398,90
140,90
1.931,10
-
140,90
1.931,10
Summe
620,00
3.524,00
1.931,10


Tabelle in neuem Fenster öffnen
=
4.144,00
+ DNA
856,00
(innerhalb J/6)
DNA = Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung
= J/6
5.000,00
HBG = Höchstbeitragsgrundlage (→ 23.3.1.2.)

S. 65323.3.2.5.2. Voraussetzungen für die begünstigte Versteuerung

Ein sonstiger Bezug kann nur dann begünstigt versteuert werden, wenn er neben dem (zusätzlich zum) laufenden Arbeitslohn vom selben Arbeitgeber gewährt wird (→ 23.3.2.1.).

Daraus folgt, dass

  • im Zeitpunkt der Auszahlung des sonstigen Bezugs das Dienstverhältnis noch nicht beendet sein darf und

  • im laufenden Kalenderjahr bereits laufende Bezüge zugeflossen sind ().

Die Lohnsteuer ist für sonstige Bezüge (z.B. 13. und 14. Monatsbezug), die bei Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt werden, nach den Bestimmungen des § 67 Abs. 1 und 2 EStG zu ermitteln. Voraussetzung ist, dass die Auszahlung zusammen mit (neben) dem letzten laufenden Bezug erfolgt. Sie gilt dann noch als erfüllt, wenn die Abrechnung des letzten laufenden Bezugs und der (aliquoten) sonstigen Bezüge i.S.d. lohngestaltenden Vorschriften erst nach dem Ende des Lohnzahlungszeitraums möglich ist. Es darf sich überdies nicht um eine willkürliche Verschiebung des Auszahlungszeitpunkts handeln.

Andernfalls ist ein sonstiger Bezug wie ein laufender Bezug zu versteuern. Der § 67 Abs. 10 EStG bestimmt dazu:

Sonstige Bezüge, die nicht unter Abs. 1 bis 8 fallen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
(Abs.
1:
z.B. 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen, → 23.3.2.1.;
Abs.
2:
Regelung über das Jahressechstel, → 23.3.2.2.;
Abs.
3:
gesetzliche oder kollektivvertragliche Abfertigungen, → 34.7.2.1.;
Abs.
4:
Abfertigung der Witwer- oder Witwenpensionen;
Abs.
5:
die Hälfte der Urlaubsentgelte (= Urlaubsgeld zuzüglich Urlaubszuschuss) und Urlaubsersatzleistungen oder Abfindungen gem. BUAG und der Überbrückungsabgeltungen gem. BUAG sowie weitere sonstige Bezüge (z.B. Weihnachtsgeld) für Arbeitnehmer, die dem BUAG unterliegen;
Abs.
6:
z.B. freiwillige und vertragliche Abfertigungen, → 34.7.2.2.;
Abs.
8a:
Vergleichssummen, → 24.5.2.2.;
b:
Kündigungsentschädigungen, → 34.4.2.;
c:
Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, → 24.3.2.2.;
d:
Ersatzleistungen für nicht verbrauchten Urlaub, → 34.7.2.3.1.;
e:
Pensionsabfindungen, → 30.2.2.5.;
f:
Bezüge im Rahmen von Sozialplänen, → 34.9.2.;
g:
Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren, → 24.6.2.2.),

S. 654sind „wie“ ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Diese Bezüge erhöhen nicht das Jahressechstel gem. § 67 Abs. 2 EStG.

Gemäß § 67 Abs. 10 EStG behandelte Bezüge werden bei einer allfälligen Veranlagung (→ 15.) einbezogen.

Beispiele 84-85

Sonstiger Bezug nicht neben laufendem Bezug.

Beispiel 84

Steuerliche Behandlung eines sonstigen Bezugs nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

Angaben und Lösung:

Ein Dienstverhältnis endet am .. An diesem Tag wird letztmalig ein laufender Bezug ausbezahlt.

Am 15. Juni desselben Jahres wird eine Gratifikation abgerechnet. Diese ist zur Gänze nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen, da sie nicht mehr neben dem laufenden Bezug zugeflossen ist.

Beispiel 85

Steuerliche Behandlung eines sonstigen Bezugs nicht neben einem laufenden Bezug.

Angaben und Lösung:

Ein Arbeitnehmer erhält für das Kalenderjahr 2019, bedingt durch einen lange dauernden Krankenstand, nur eine Urlaubsbeihilfe und eine Weihnachtsremuneration.

Diese beiden sonstigen Bezüge sind zur Gänze nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen, da sie nicht neben - im selben Kalenderjahr zugeflossenen - laufenden Bezügen ausbezahlt werden.

Nach einer anderen Rechtsansicht sind diese beiden sonstigen Bezüge deshalb nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern, weil das Jahressechstel, bedingt durch den fehlenden laufenden Bezug, € 0,00 beträgt.

S. 65523.3.2.6. Einbehaltung der Lohnsteuer

Das unter Punkt 11.5.3. über die Einbehaltung der Lohnsteuer Gesagte gilt gleich lautend.

23.4. Aufteilungsbeispiele

Beispiele 86-90

Aufteilung der sonstigen Bezüge/Sonderzahlungen.

Gemeinsame Angaben für die Beispiele 86-90:

  • Gerechnet für Angestellte.

  • Die Auszahlung der Bezüge erfolgt jeweils am letzten Tag des Kalendermonats.

  • An Abkürzungen werden verwendet:

    DNA = Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung,

    HBG = Höchstbeitragsgrundlage,

    J/6 = Jahressechstel,

    lfd. Bezug = laufender Bezug.

Wichtiger Hinweis: Die Aufteilung nachstehender Beispiele erfolgt bei Vorliegen paralleler Dienstverhältnisse bei jedem der Dienstverhältnisse auf die gleiche Art.

Beispiel 86

Angaben:

  • DNA für Sonderzahlungen: 17,12% - 3,00% = 14,12%.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Monat
laufender Bruttobezug
Sonderzahlungen
Art
Bruttobetrag
DNA
Differenz
fällig per
Jänner
680,00
Februar
680,00
März
680,00
April
680,00
Mai
680,00
Urlaubsbeihilfe
680,00
96,02
583,98
31.5.
Juni
680,00
Juli
715,00
August
715,00
Einmalprämie 
360,00
54,43
305,57
31.8.
September
715,00
Oktober
750,00
November
750,00
Weihnachtsremuneration
750,00
105,90
644,10
15.11.
Dezember
750,00

S. 656Lösung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
aktuelles Jahressechstel (J/6)
Aufteilung lt. EStG
Aufteilung lt. ASVG
innerhalb des J/6
außerhalb des J/6
Sonderzahlung
zum lfd. Bezug
Berechnung
Betrag
LSt-frei bis max. € 620,00
6%
zum lfd. Bezug
innerhalb der HBG
außerhalb der HBG
€ 3.400,00
× 2
1.360,00
583,98
680,00
5
€ 5.510,00
× 2
1.377,50
36,02
269,55
360,00
8
€ 6.975,00
× 2
1.395,00
304,87645
339,23
750,00
10 (!)


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1.
Berechnung des noch offenen Teils des Jahressechstels per 15.11.:
Jahressechstel
1.395,00
-
Urlaubsbeihilfe
680,00
-
Einmalprämie
360,00
=
offener Teil
355,00
2.
Berechnung des Jahressechstelüberhangs per 15.11.:
Weihnachtsremuneration
750,00
-
offener Teil
355,00
=
Jahressechstelüberhang
395,00
3.
Berechnung der Bemessungsgrundlagen per 15.11.:
355,00
395,00
=
750,00
- DNA
50,13
- DNA
55,77
=
- DNA
105,90
304,87
339,23
=
644,10

Wird gleichzeitig mit einem laufenden Bezug ein sonstiger Bezug i.S.d. § 67 Abs. 1 EStG ausbezahlt, der sozialversicherungsrechtlich in die allgemeine Beitragsgrundlage fällt (z.B. eine Einmalprämie, eine außerordentliche Prämie oder eine Belohnung), ist auch in diesem Fall für Zwecke der Lohnsteuerberechnung zuerst der sonstige Bezug (abgestellt auf die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage) und in der Folge der laufende Bezug abzurechnen (LStR 2002, Rz 1124).

Anders dazu der UFS (nunmehr BFG): Nach diesem ist zuerst der laufende Bezug der Höchstbeitragsgrundlage zu unterstellen ().

Beispiel 87

Angaben:

  • DNA für Sonderzahlungen: 17,12%.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Monat
laufender Bruttobezug
Sonderzahlungen
Art
Bruttobetrag
DNA
Differenz
fällig per
Jänner
3.800,00
Februar
3.800,00
März
3.800,00
regelmäßiges Bilanzgeld
3.000,00
513,60
2.486,40
31.3.
S. 657April
3.800,00
Mai
4.000,00
Urlaubsbeihilfe
4.000,00
684,80
3.315,20
31.5.
Juni
4.000,00
Juli
4.000,00
August
4.000,00
September
4.000,00
Oktober
4.000,00
November
4.000,00
Weihnachtsremuneration
4.000,00
588,93
3.411,07
30.11.
Dezember
4.000,00
regelmäßige Abschlussprämie
2.500,00
0,00
2.500,00
31.12.

Lösung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
aktuelles Jahressechstel (J/6)
Aufteilung lt. EStG
Aufteilung lt. ASVG
innerhalb des J/6
außerhalb des J/6
Sonderzahlung
zum lfd. Bezug
Berechnung
Betrag
LSt-frei bis max. € 620,00
6%
zum lfd. Bezug
innerhalb der HBG
außerhalb der HBG
€ 11.400,00
3
× 2
7.600,00
620,00
1.866,40
3.000,00
€ 19.200,00
5
× 2
7.680,00
3.315,20
4.000,00
€ 43.200,00
11
× 2
7.854,55
708,25
2.702,82
3.440,00
560,00
€ 47.200,00
12
× 2
7.866,67
12,12
2.487,88
0,00
2.500,00

1.

Berechnung des noch offenen Teils des Jahressechstels

Tabelle in neuem Fenster öffnen
per 30.11.:
per 31.12.:
Jahressechstel
7.854,55
Jahressechstel
7.866,67
-
regelm. Bilanzgeld
3.000,00
-
regelm. Bilanzgeld
3.000,00
-
Urlaubsbeihilfe
4.000,00
-
Urlaubsbeihilfe
4.000,00
=
offener Teil
854,55
-
Weihnachtsrem. innerh. J/6
854,55
=
offener Teil
12,12
2.

Berechnung des Jahressechstelüberhangs

Tabelle in neuem Fenster öffnen
per 30.11.:
per 31.12.:
Weihnachtsremuneration
4.000,00
regelm. Abschlussprämie
2.500,00
-
offener Teil
854,55
-
offener Teil
12,12
=
Jahressechstelüberhang
3.145,45
=
Jahressechstelüberhang
2.487,88
3.

S. 658Berechnung der Bemessungsgrundlagen

Tabelle in neuem Fenster öffnen
per 30.11.:
854,55
3.145,45
=
4.000,00
- DNA
146,30
- DNA
442,63
=
- DNA
588,93
708,25
2.702,82
=
3.441,89

Tabelle in neuem Fenster öffnen
per 31.12.:
12,12
2.487,88
=
2.500,00
- DNA
0,00
- DNA
0,00
=
- DNA
0,00
12,12
2.487,88
=
2.500,00

Sofern für einen einheitlichen sonstigen Bezug nur teilweise Sozialversicherungsbeiträge anfallen, weil die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage überschritten wird, sind die Beiträge vorrangig bei jenem Bezugsbestandteil in Abzug zu bringen, der innerhalb des Jahressechstels mit den festen Steuersätzen versteuert wird. Die restlichen Sozialversicherungsbeiträge sind bei jenen Bezugsbestandteilen zu berücksichtigen, die infolge einer Sechstelüberschreitung zum Tarif zu versteuern sind (LStR 2002, Rz 1123).

Beispiel 88

Angaben:

  • DNA für Sonderzahlungen: 17,12% bzw. 17,12% - 3% = 14,12%.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Monat
laufender Bruttobezug
Sonderzahlungen
Art
Bruttobetrag
DNA
Differenz
fällig per
Jänner
22.500,00
aliquote Sonderzahlung
3.750,00648
642,00
3.108,00
-
Februar
März
April
Mai
Juni
4.500,00
Juli
4.500,00
August
4.500,00
September
4.500,00
Oktober
4.800,00
November
4.800,00
aliquote Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration
6.100,00
1.044,32
5.055,68
30.11.
Dezember
4.800,00
regelm. Erfolgsprämie
600,00
83,31
516,69
31.12.

S. 659Lösung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
aktuelles Jahressechstel (J/6)
Aufteilung lt. EStG
Aufteilung lt. ASVG
innerhalb des J/6
außerhalb des J/6
Sonderzahlung
zum lfd. Bezug
Berechnung
Betrag
LSt-frei bis max. € 620,00
6%
zum lfd. Bezug
innerhalb der HBG
außerhalb der HBG
-
-
620,00
2.488,00
3.750,00
€ 50.100,00
× 2
9.109,09
4.441,61
614,07
6.100,00
11
€ 54.900,00
× 2
9.150,00
35,13
481,56
481,56
10,00
12

1.

Berechnung des noch offenen Teils des Jahressechstels

Tabelle in neuem Fenster öffnen
per 30.11.:
per 31.12.:
Jahressechstel
9.109,09
Jahressechstel
9.150,00
-
Vor-Sonderzahlungen
3.750,00
-
Vor-Sonderzahlungen
3.750,00
-
offener Teil
5.359,09
-
aliquote UB+WR. innerh. J/6
5.359,09
=
offener Teil
40,91
2.

Berechnung des Jahressechstelüberhangs

Tabelle in neuem Fenster öffnen
per 30.11.:
per 31.12.:
aliquote UB+WR
6.100,00
regelm. Erfolgsprämie
600,00
-
offener Teil
5.359,09
-
offener Teil
40,91
=
Jahressechstelüberhang
740,91
=
Jahressechstelüberhang
559,09
3.

Berechnung der Bemessungsgrundlagen

Tabelle in neuem Fenster öffnen
per 30.11.:
5.359,09
740,91
=
6.100,00
- DNA (17,12%)
917,48
- DNA (17,12%)
126,84
=
- DNA (17,12%)
1.044,32
4.441,61
614,07
=
5.055,68
Tabelle in neuem Fenster öffnen
per 31.12.:
40,91
559,09
=
600,00
- DNA (14,12%)
5,78
- DNA (14,12%)
77,53
=
- DNA (14,12%)
83,31
35,13
481,56
=
516,69
S. 660Beispiel 89

Angaben:

  • DNA für Sonderzahlungen: 17,12% - 3,00% = 14,12%.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Monat
laufender Bruttobezug
Sonderzahlungen
Art
Bruttobetrag
DNA
Differenz
fällig per
Jänner bis Mai
Juni
800,00
Juli
800,00
August
800,00
September
800,00
Oktober
800,00
November
800,00
aliquote Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration
933,33
131,79
801,54
30.11.
Dezember
800,00

Lösung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
aktuelles Jahressechstel (J/6)
Aufteilung lt. EStG
Aufteilung lt. ASVG
innerhalb des J/6
außerhalb des J/6
Sonderzahlung
zum lfd. Bezug
Berechnung
Betrag
LSt-frei bis max. € 620,00
6%
zum lfd. Bezug
innerhalb der HBG
außerhalb der HBG
-
€ 4.800,00
× 2
872,73
620,00
129,50
52,04
933,33
11

1.

Berechnung des noch offenen Teils des Jahressechstels per 30.11.:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
per 30.11.:
Jahressechstel
872,73
-
Vor-Sonderzahlungen
0,00
-
offener Teil
872,73
2.

S. 661Berechnung des Jahressechstelüberhangs per 30.11.:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
per 30.11.:
aliquote UB+WR
933,33
-
offener Teil
872,73
=
Jahressechstelüberhang
60,60
3.

Berechnung der Bemessungsgrundlagen per 30.11.:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
872,73
60,60
=
933,33
- DNA
123,23
- DNA
8,56
=
- DNA
131,79
749,50
52,04
=
801,54
-
620,00
129,50
Beispiel 90

Angaben:

  • DNA für Sonderzahlungen: 17,12%.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Monat
laufender Bruttobezug
Sonderzahlungen
Art
Bruttobetrag
DNA
Differenz
fällig per
Jänner
2.400,00
Februar
2.400,00
März
2.400,00
April
2.400,00
Urlaubsbeihilfe
2.400,00
410,88
1.989,12
30.4.
Mai
2.400,00
Juni
2.400,00
Juli
2.400,00
August
2.400,00
September
2.400,00
Oktober
2.400,00
November
0,00
Weihnachtsremuneration
2.400,00
410,88
1.989,12
30.11.
Dezember
2.400,00

Lösung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
aktuelles Jahressechstel (J/6)
Aufteilung lt. EStG
Aufteilung lt. ASVG
innerhalb des J/6
außerhalb
des J/6
Sonderzahlung
zum lfd. Bezug
Berechnung
Betrag
LSt-frei bis max. € 620,00
6%
zum lfd. Bezug
innerhalb der HBG
außerhalb der HBG
€ 9.600,00
× 2
4.800,00
620,00
1.369,12
2.400,00
4
€ 24.000,00
× 2
4.363,64
1.627,46
361,66
2.400,00
11

1.

S. 662Berechnung des noch offenen Teils des Jahressechstels per 30.11.:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahressechstel
4.363,64
-
Urlaubsbeihilfe
2.400,00
=
offener Teil
1.963,64
2.

Berechnung des Jahressechstelüberhangs per 30.11.:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Weihnachtsremuneration
2.400,00
-
offener Teil
1.963,64
=
Jahressechstelüberhang
436,36
3.

Berechnung der Bemessungsgrundlagen per 30.11.:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.963,64
436,36
=
2.400,00
- DNA
336,18
- DNA
74,70
=
- DNA
410,88
1.627,46
361,66
=
1.989,12

23.5. Zusammenfassung

Remunerationen sind wie folgt zu behandeln:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
SV
LSt
DB zum FLAF (→ 37.3.3.3.)
DZ (→ 37.3.4.3.)
KommSt (→ 37.4.1.3.)
Im Ausmaß des Freibetrags von max. € 620,00
pflichtig (als SZ)
frei
pflichtig 
pflichtig658659
pflichtig658
der mit % zu versteuernde Teil
pflichtig mit %
der Jahressechstelüberhang bzw. der innerhalb des Jahressechstels über € 83.333,00 liegende Betrag
pflichtig (wie ein lfd. Bez.)

Die abgabenrechtliche Behandlung erfolgt bei


Tabelle in neuem Fenster öffnen
SV
LSt
DB zum FLAF (→ 37.3.3.3.)
DZ (→ 37.3.4.3.)
KommSt (→ 37.4.1.3.)
Einmalzahlungen (→ 23.3.1.1.)
pflichtig (als lfd. Bez.)
pflichtig (als sonst. Bez., siehe vorstehend)
pflichtig658659
pflichtig658659
pflichtig658

S. 663Rückverrechnungen von Remunerationen sind wie folgt zu behandeln:


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SV, BV
LSt
DB zum FLAF (→ 37.3.3.3.)
DZ (→ 37.3.4.3.)
KommSt (→ 37.4.1.3.)
(aliquote) Rückverrechnung einer (aliquoten) Sonderzahlung (i.d.R. UB) ohne Verrechnung einer (aliquoten) Sonderzahlung (i.d.R. WR)
Rückverrechnung der SV-Beiträge und BV-Beiträge
Werbungskosten, d.h. Verminderung der laufenden LSt-BMG (→ 14.1.1.)
-
(aliquote) Rückverrechnung einer (aliquoten) Sonderzahlung (i.d.R. UB) mit Verrechnung einer (aliquoten) Sonderzahlung (i.d.R. WR), sodass ein positiver Auszahlungsbetrag entsteht
Saldierung der SV-Beiträge und BV-Beiträge
Saldierung der sonstigen Bezüge gem. § 67 Abs. 1 und 2 EStG, d.h. Verminderung der LSt-BMG für sonstige Bezüge
pflichtig (der Differenzbetrag)  
pflichtig (der Differenzbetrag) 663664
pflichtig (der Differenzbetrag) 663
(aliquote) Rückverrechnung einer (aliquoten) Sonderzahlung (i.d.R. UB) mit Verrechnung einer (aliquoten) Sonderzahlung (i.d.R. WR), sodass ein negativer Auszahlungsbetrag entsteht
Rückverrechnung der SV-Beiträge und BV-Beiträge
Werbungskosten, d.h. Verminderung der laufenden LSt-BMG (→ 14.1.1.)


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BV
=
Betriebliche Vorsorgebeiträge (→ 36.1.3.)
LSt-BMG
=
Lohnsteuerbemessungsgrundlage
UB
=
Urlaubsbeihilfe
WR
=
Weihnachtsremuneration

Hinweis: Bedingt durch die unterschiedlichen Bestimmungen des Abgabenrechts ist das Eingehen auf ev. Sonderfälle nicht möglich. Es ist daher erforderlich, die entsprechenden Erläuterungen zu beachten.

Personalverrechnung in der Praxis 2019

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