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Personalverrechnung in der Praxis 2019
Prinz

Personalverrechnung in der Praxis 2019

Rechtliche Grundlagen - Erläuterungen - Über 600 gelöste Beispiele

30. Aufl. 2019

Print-ISBN: 978-3-7073-3933-8

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Dokumentvorschau
Personalverrechnung in der Praxis 2019 (30. Auflage)

S. 20013. Nettolohnvereinbarung

13.1. Abgabenrechtliche Darstellung

Der Entgeltanspruch des Dienstnehmers richtet sich grundsätzlich auf einen Bruttobetrag; der Dienstgeber schuldet daher eine Bruttovergütung. Es steht den Parteien des Dienstvertrags jedoch frei, zu vereinbaren, dass die vom Dienstgeber zu leistende Vergütung netto geschuldet werden soll.

In diesem Zusammenhang ist arbeitsrechtlich zwischen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
echter Nettolohnvereinbarung
und
unechter Nettolohnvereinbarung

zu unterscheiden.

Eine echte (originäre) Nettolohnvereinbarung liegt vor, wenn zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer

  • ein betragsmäßig festgelegter Bruttolohn vereinbart und

  • gleichzeitig bestimmt wird, dass die auf diesen Bruttolohn entfallenden gesetzlichen Abzüge (oder eines Teils davon) der Dienstgeber übernimmt.

In diesem Fall steht dem Dienstnehmer der Lohn „brutto für netto“ zu; d.h., der Nettolohn wird als konstante Größe geschuldet, von der u.a. auch Lohnzuschläge, Urlaubsabgeltungen und Lohnerhöhungen zu berechnen sind. Später eintretende Veränderungen bei den Abgaben (z.B. Senkung des Lohnsteuertarifs, Änderung des Dienstnehmeranteils) und bei den lohnsteuerlich zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnissen (z.B. Wegfall des Alleinverdienerabsetzbetrags) sind zu Gunsten bzw. zu Ungunsten des Dienstgebers zu berücksichtigen (; ; ).

Eine unechte (abgeleitete) Nettolohnvereinbarung liegt vor, wenn bei Vertragsabschluss

  • ein noch nicht betragsmäßig festgelegter Bruttolohn

  • nach Abzug der vom Dienstnehmer zu tragenden Abgaben

  • einen vereinbarten Nettolohn ergibt.

In diesem Fall sind später eintretende Veränderungen bei den Abgaben und bei den lohnsteuerlich zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnissen zu Gunsten bzw. zu Ungunsten des Dienstnehmers zu berücksichtigen.

Für die vorstehenden Begriffe „echte“ und „unechte“ Nettolohnvereinbarung gibt es keine gesetzlichen Definitionen (vgl. jedoch die gerichtliche Auslegung z.B. in ; ; ; vgl. auch NÖ GKK, NÖDIS Nr. 9/Juli 2016). Die vorstehenden Definitionen waren Inhalt einer Anfragebeantwortung des BMASK (BMASK , 2438/AB NR 24. GP).

Im Schrifttum wird vom Abschluss echter Nettolohnvereinbarungen eher abgeraten, weshalb solche Vereinbarungen in der Praxis auch die Ausnahme darstellen. S. 201Grundsätzlich trifft den Dienstnehmer die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen einer echten Nettolohnvereinbarung. Im Zweifel ist nur eine unechte Nettolohnvereinbarung anzunehmen, sofern nicht ausdrücklich eine echte Nettolohnvereinbarung getroffen wurde ().

Sind sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig, dass „Schwarzzahlungen“ ohne Berechnung und Abfuhr von Abgaben erfolgen, ist dies nach Ansicht des VwGH nicht als Nettolohnvereinbarung zu beurteilen. Ein Verpflichtungswille des Arbeitgebers, diese Abgaben zu tragen, kann nicht angenommen werden (). Für Lohnzahlungszeiträume ab gilt in diesen Fällen jedoch die gesetzliche Nettolohnvermutung gem. § 62a EStG, sofern der Arbeitgeber eine Bruttolohnvereinbarung nicht nachweisen kann (→ 40.2.).

Wurde der Bruttolohn vereinbart, ist wie nachstehend dargestellt vorzugehen; Gleiches gilt für den Fall eines vereinbarten Nettolohns.

Die Ermittlung der Beitragsgrundlage erfolgt bei einer


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echten Nettolohnvereinbarung:
unechten Nettolohnvereinbarung:
Bruttolohn (vereinbart)
Nettolohn (vereinbart)
+
vom Dienstgeber übernommener Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung ①
+
abzuführender Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung ⑥
+
vom Dienstgeber übernommene Lohnsteuer ①
+
abzuführende Lohnsteuer ⑥
=
Beitragsgrundlage
abzuführender Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung ③
=
Bruttolohn ⑦ (Beitragsgrundlage)

Die Ermittlung des „steuerlichen“ Bruttolohns erfolgt bei einer


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echten Nettolohnvereinbarung:
unechten Nettolohnvereinbarung:
Bruttolohn (vereinbart)
Nettolohn (vereinbart)
+/-
vom Dienstgeber übernommener Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung ①
+
abzuführender Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung ⑥
+
vom Dienstgeber übernommene Lohnsteuer ①
+
abzuführende Lohnsteuer ⑥
=
„steuerlicher“ Bruttolohn
abzuführende Lohnsteuer ⑤
=
Bruttolohn ⑦  („steuerlicher“ Bruttolohn ⑨ 

① Der vom Dienstgeber übernommene Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung und die vom Dienstgeber übernommene Lohnsteuer sind - unter Berücksichtigung der jeweiligen Ermittlungsbestimmungen (→ 11.4.3., → 11.5.2.) - vom vereinbarten Bruttolohn zu berechnen.

Die vom Dienstgeber freiwillig übernommenen Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung und Abgaben stellen einen abgabenpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar.

S. 202 ② Die Beitragsgrundlage für die Berechnung des abzuführenden Dienstnehmeranteils zur Sozialversicherung ist die Summe aus


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dem beitragspflichtigen Teil des vereinbarten Bruttolohns
+
den auf den Versicherten entfallenden Beiträgen zu einer nach dem ASVG geregelten Versicherung
+
den auf den Versicherten entfallenden anderen Abgaben,

soweit diese vom Dienstgeber zur Zahlung übernommen werden (§ 44 Abs. 5 ASVG). Diese Regelung gilt entsprechend für Sonderbeiträge (§ 54 Abs. 4 ASVG).

Bei einer Nettolohnvereinbarung, bei der der Dienstgeber auch den Dienstnehmeranteil trägt, erhöht sich lediglich die Beitragsgrundlage einmal um den Dienstnehmeranteil, nicht aber der Anspruchslohn um die fortgesetzt erhöhte Beitragsgrundlage (E-MVB, 044-05-00-001).

③ Der abzuführende Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung ist - unter Berücksichtigung der Ermittlungsbestimmungen (→ 11.4.3.) - von der unter ② beschriebenen Beitragsgrundlage zu berechnen ().

④ Der „steuerliche“ Bruttolohn (Einnahmen) für die Ermittlung der abzuführenden Lohnsteuer ist die Summe aus


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dem lohnsteuerpflichtigen Teil des vereinbarten Bruttolohns
+/-
dem auf den Dienstnehmer entfallenden Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung
+
der auf den Dienstnehmer entfallenden Lohnsteuer (LStR 2002, Rz 648),

soweit diese vom Dienstgeber zur Zahlung übernommen werden.

Einnahmen sind Geld oder geldwerte Vorteile (z.B. vom Dienstgeber übernommene Abgaben) (§ 15 Abs. 1, 2 EStG) (→ 7.7.).

⑤ Die abzuführende Lohnsteuer ist - unter Berücksichtigung der Ermittlungsbestimmungen (→ 11.5.) - von der vom „steuerlichen“ Bruttolohn (unter ④ beschrieben) weggerechneten Bemessungsgrundlage zu berechnen. Übernimmt der Arbeitgeber den Dienstnehmeranteil aus der Sozialversicherung, stehen dem Vorteil aus dem Dienstverhältnis im selben Ausmaß Werbungskosten gegenüber (LStR 2002, Rz 648).

⑥ Der abzuführende Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung und die abzuführende Lohnsteuer sind - unter Berücksichtigung der jeweiligen Ermittlungsbestimmungen (→ 11.4.3., → 11.5.2.) - von der unter ⑧ beschriebenen Beitragsgrundlage bzw. von der unter ⑨ beschriebenen Bemessungsgrundlage zu berechnen.

⑦ Der Bruttolohn ist die Summe aus


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dem vereinbarten Nettolohn
+
dem vom Dienstnehmer zu tragenden Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung
+
der vom Dienstnehmer zu tragenden Lohnsteuer.

Vom Netto- auf den Bruttolohn kommt man über Abrechnungsversuche, anhand einer Brutto-Netto-Tabelle oder über ein EDV-Programm.

⑧ Die Beitragsgrundlage für die Berechnung des abzuführenden Dienstnehmeranteils zur Sozialversicherung ist der beitragspflichtige Teil des Bruttolohns.

⑨ Der„steuerliche“ Bruttolohn für die Ermittlung der abzuführenden Lohnsteuer ist der steuerpflichtige Teil des Bruttolohns. Von diesem ist - unter Berücksichtigung der Ermittlungsbestimmungen (→ 11.5.1.) - die Bemessungsgrundlage zu berechnen.

S. 203Übernimmt der Dienstgeber freiwillig nur den Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung oder nur die Lohnsteuer, ist nur dieser Anteil als abgabenpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu berücksichtigen.

13.2. Abrechnungsbeispiele

Beispiel 13

Bezugsabrechnung bei Vorliegen einer echten Nettolohnvereinbarung.

Angaben:

  • Arbeiter,

  • monatliche Abrechnung für März 2019,

  • vereinbarter Bruttomonatslohn: € 2.000,00,

  • SV-DNA: 18,12%,

  • kein AVAB/AEAB/FABO+.

Lösung:


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1.
Berechnung der vom Dienstgeber übernommenen Abgaben:
Vereinbarter Bruttomonatslohn
2.000,00
+
vom Dienstgeber übernommener Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung (18,12% von € 2.000,00)
362,40
+
vom Dienstgeber übernommene Lohnsteuer:
Bruttomonatslohn
2.000,00
-
Dienstnehmeranteil
362,40
=
Bemessungsgrundlage
1.637,60
davon die Lohnsteuer
155,06
=
Bruttomonatslohn plus übernommene Abgaben
2.517,46
2.
Berechnung des abzuführenden Dienstnehmeranteils zur Sozialversicherung:
18,12% von € 2.517,46
456,16
3.
Berechnung der abzuführenden Lohnsteuer:
Vereinbarter Bruttomonatslohn
2.000,00
+/-
vom Dienstgeber übernommener Dienstnehmeranteil
0,00
+
vom Dienstgeber übernommene Lohnsteuer
155,06
=
Bemessungsgrundlage
2.155,06
davon die Lohnsteuer
336,17
S. 2044.
Auszahlungsbetrag:
Vereinbarter Bruttomonatslohn
2.000,00
5.
Außerbetriebliche Abrechnung:
In die Beitragsgrundlage für die Berechnung des Dienstgeberanteils zur Sozialversicherung, des Dienstgeberbeitrags zum FLAF (→ 37.3.3.3.), des Zuschlags zum DB (→ 37.3.4.3.) und in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kommunalsteuer (→ 37.4.1.3.) ist einzubeziehen:
Vereinbarter Bruttomonatslohn
2.000,00
+
der vom Dienstgeber übernommene Dienstnehmeranteil
362,40
+
die vom Dienstgeber übernommene Lohnsteuer
155,06
=
Beitragsgrundlage/Bemessungsgrundlage
2.517,46

Beispiel 14

Bezugsabrechnung bei Vorliegen einer unechten Nettolohnvereinbarung.

Angaben:

  • Arbeiter,

  • monatliche Abrechnung für März 2019,

  • vereinbarter Nettomonatslohn: € 2.000,00,

  • SV-DNA: 18,12%,

  • kein AVAB/AEAB/FABO+.

Lösung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Berechnung des Bruttomonatslohns, des abzuführenden Dienstnehmeranteils zur Sozialversicherung und der abzuführenden Lohnsteuer:
Vereinbarter Nettomonatslohn
2.000,00
+
abzuführender Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung (18,12% von € 2.972,26)
538,57
+
abzuführende Lohnsteuer
Bruttolohn
2.972,26
-
Dienstnehmeranteil
538,57
=
Bemessungsgrundlage
2.433,69
davon die Lohnsteuer
433,69
Anhand einer Brutto-Netto-Tabelle oder über ein EDV-Programm ermittelter Bruttomonatslohn
2.972,26
2.
Auszahlungsbetrag:
Vereinbarter Nettomonatslohn
2.000,00
3.
Außerbetriebliche Abrechnung:
In die Beitragsgrundlage für die Berechnung des Dienstgeberanteils zur Sozialversicherung, des Dienstgeberbeitrags zum FLAF (→ 37.3.3.3.), des Zuschlags zum DB (→ 37.3.4.3.) und in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kommunalsteuer (→ 37.4.1.3.) ist einzubeziehen:
Bruttomonatslohn
2.972,26

S. 205Dem Dienstgeber erwachsende Belastungen:

Beispiel echte Nettolohnvereinbarung:


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Vereinbarter Bruttomonatslohn
2.000,00
+
abzuführender
DNA + DGA:
39,50%
von € 2.517,46 =
994,40
+
abzuführende
LSt:
336,17
+
abzuführender
DB zum FLAF:
3,90%
von € 2.517,46 =
98,18
+
abzuführender
DZ:
0,38% 
von € 2.517,46 =
9,57
+
abzuführende
KommSt:
3%
von € 2.517,46 =
75,52
+
abzuführender
BV-Beitrag:
1,53%
von € 2.517,46 =
38,52
=
3.552,36

Beispiel unechte Nettolohnvereinbarung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vereinbarter Nettomonatslohn
2.000,00
+
abzuführender
DNA + DGA:
39,50%229
von € 2.972,26 =
1.174,04
+
abzuführende
LSt:
433,69
+
abzuführender
DB zum FLAF:
3,90%
von € 2.972,26 =
115,92
+
abzuführender
DZ:
0,38%230
von € 2.972,26 =
11,29
+
abzuführende
KommSt:
3%
von € 2.972,26 =
89,17
+
abzuführender
BV-Beitrag:
1,53%
von € 2.972,26 =
45,48
=
3.869,59
Unterschied zwischen echter und unechter Nettolohnvereinbarung
317,23

Hinweis zu den zwei Möglichkeiten einer Nettolohnvereinbarung:

1.

Die echte Nettolohnvereinbarung ist für den Dienstgeber kostengünstiger.

2.

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 1200 sehen vor:

Bei einer Nettolohnvereinbarung hat der Arbeitgeber die von ihm vereinbarungsgemäß zu tragende Lohnsteuer sowie die Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung in einer „Auf-Hundert-Rechnung“ dem Nettolohn hinzuzurechnen (= unechte Nettolohnvereinbarung) und von dem sich danach ergebenden Bruttolohn (nach Abzug der Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung) die Lohnsteuer zu errechnen.

3.

Die EDV-mäßige Lösbarkeit einer Nettolohnvereinbarung ist zumindest in Sonderfällen (z.B. bei Vorliegen eines Jahressechstelüberhangs, → 23.3.2.2.) nicht immer gegeben.

Personalverrechnung in der Praxis 2019

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