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Personalverrechnung in der Praxis 2019
Prinz

Personalverrechnung in der Praxis 2019

Rechtliche Grundlagen - Erläuterungen - Über 600 gelöste Beispiele

30. Aufl. 2019

Print-ISBN: 978-3-7073-3933-8

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Personalverrechnung in der Praxis 2019 (30. Auflage)

S. 15411. Abrechnung von laufenden Bezügen für eine volle Abrechnungsperiode

In diesem Kapitel werden die Grundsätze der innerbetrieblichen Abrechnung für eine volle Abrechnungsperiode dargestellt. Sie erfahren, wie Sie ausgehend vom Bruttobezug die gesetzlichen und freiwilligen Abzüge (z.B. die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer) berechnen, um zum Nettobezug (Auszahlungsbetrag) des Dienstnehmers zu gelangen.

Die außerbetriebliche Abrechnung sowie die in Zusammenhang mit der Abrechnung erforderlichen Meldungen (insbesondere die mBGM) werden in den Kapiteln 37. und 39. dargestellt.

11.1. Allgemeines

In diesem Kapitel wird die Abrechnung von laufenden Bezügen (ohne Sonderformen) für Arbeiter und Angestellte für eine volle Abrechnungsperiode behandelt.

Die Abrechnung für andere Berufsgruppen (z.B. Lehrlinge) und für bestimmte Bezugsbestandteile (z.B. Zulagen und Zuschläge, Sonderzahlungen) wird in späteren Kapiteln besprochen.

Das Abrechnungsschema für laufende Bezüge umfasst im Regelfall:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abrechnungsschema:
Behandlung im Kapitel bzw. Punkt:
Grundbezug (Normalbezug)
+
zusätzliche Bezugsbestandteile
(z.B. laufende Prämie)
unter der jeweiligen Bezugsbezeichnung im Bezugsartenschlüssel (→ 45.) zu finden
=
Bruttobezug (Summe der laufenden Bezüge)
-
Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung
-
Service-Entgelt156
-
Lohnsteuer156
-
Gewerkschaftsbeitrag
-
Betriebsratsumlage157
-
Vorschüsse/Akontozahlungen
-
gepfändeter Betrag
-
andere Abzüge
=
Nettobezug
=
Auszahlungsbetrag

S. 15511.2. Volle Abrechnungsperioden

Das ASVG bestimmt dazu:

Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist (§ 44 Abs. 2 ASVG).

Das EStG bestimmt dazu:

Ist der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im Kalendermonat durchgehend beschäftigt, ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat (§ 77 Abs. 1 EStG).

11.3. Grundbezug

Das Kapitel 9 hat das Arbeitsentgelt zum Inhalt. Darauf aufbauend wird in diesem Punkt nur mehr die Umrechnung von einem Stundenlohn auf einen Monatslohn behandelt.

Bei vereinbartem Stundenlohn und unter Annahme einer 40-Stunden-Woche wird wie folgt umgerechnet:

1. Stundenlohn × 40 × 4,333 = Monatslohn

Den Faktor 4,333 erhält man wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
52 Wochen/Jahr
= 4,333
12 Monate/Jahr

Ein Monat hat durchschnittlich 4,333 Wochen.

2. Stundenlohn × 173,333 = Monatslohn

Den Faktor 173,333 erhält man wie folgt:

40 × 4,333 = 173,333

Ein Monat hat durchschnittlich 173,333 Stunden.

In der Praxis werden die Faktoren


Tabelle in neuem Fenster öffnen
4,333
4,33
häufig auf
gekürzt.
173,333
173

Sofern der anzuwendende Kollektivvertrag nicht diese gekürzten Faktoren bestimmt, stellt diese Kürzung eine zwar geringe, aber doch ungerechtfertigte Schmälerung des Lohns dar.

3. Stundenlohn × Anzahl der effektiv möglichen Arbeitsstunden des jeweiligen Monats = Monatslohn

Bestimmt der anzuwendende Kollektivvertrag keine Umrechnungsvariante, ist jede dieser Varianten erlaubt.

S. 15611.4. Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung

11.4.1. Einführung in die Beitragsermittlung

Grundsätzlich tragen der Dienstnehmer und der Dienstgeber gemeinsam den Sozialversicherungsbeitrag (SV-Beitrag).

Den Anteil, den der

  • Dienstnehmer zu tragen hat, nennt man Dienstnehmeranteil (DNA) zur Sozialversicherung,

den Anteil, den der

  • Dienstgeber zu tragen hat, nennt man Dienstgeberanteil (DGA) zur Sozialversicherung.

Die Zusammensetzung dieser Anteile für laufende Bezüge ist nachstehender Tabelle zu entnehmen. Die Beitragssätze finden Sie unter Punkt 11.4.3.1.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Die eigentlichen Versicherungsbeiträge
Vom Dienstnehmer zu tragen
Vom Dienstgeber zu tragen
Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV) gem. AMPFG
ja
ja
Krankenversicherungsbeitrag (KV) gem. ASVG
ja
ja
Unfallversicherungsbeitrag (UV) gem. ASVG
nein
ja
Pensionsversicherungsbeitrag (PV) gem. ASVG
ja
ja
Sonstige Beiträge und Umlagen
Arbeiterkammerumlage (AK) gem. AKG
ja
nein
Wohnbauförderungsbeitrag (WF) gem. WFG 2018
ja
ja
Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IE) gem. IESG
nein
ja
Beitrag nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz (NB) gem. NSchG
nein
ja
Die Summe aller Beiträge nennt man den
DNA
DGA

Diese Tabelle beinhaltet keine der nachstehend angeführten Ausnahmen!

Erläuterungen zu:

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG, BGBl 1977/609) regelt die gesetzliche Versicherungspflicht für den Fall der Arbeitslosigkeit. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag wird im Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG, BGBl 1994/315) geregelt.

S. 157Im Zusammenhang mit dem Bonussystem (→ 37.2.4.1.) kommt es zum Entfall des Dienstgeberanteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag.

Bezüglich Personen mit geringem Entgelt kommt es zur Verminderung bzw. zum Entfall des Dienstnehmeranteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag (→ 31.13.).

Der gesamte Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) entfällt für ältere Personen (→ 31.12.).

②, ③, ④

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG, BGBl 1955/189) regelt die gesetzliche Versicherungspflicht für den Fall einer Krankheit, eines Unfalls oder einer Berufskrankheit und der Pension (→ 6.).

Für Lehrlinge für die Dauer des gesamten Lehrverhältnisses sowie für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist der allgemeine Beitrag zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung (und nicht vom Dienstgeber) zu zahlen (§ 51 Abs. 6 ASVG).

Im Zusammenhang mit Betriebsneugründungen (NeuFöG, → 37.5.) ist kein Unfallversicherungsbeitrag zu zahlen.

Befristet bis ist für bestimmte Aushilfskräfte kein Unfallversicherungsbeitrag zu entrichten (§ 53a Abs. 3b ASVG, → 31.3.).

Das Arbeiterkammergesetz (AKG, BGBl 1991/626) regelt die zwangsweise Mitgliedschaft zur gesetzlichen Interessenvertretung für Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge und freie Dienstnehmer i.S.d. § 4 Abs. 4 ASVG (→ 31.8.1.). In der Regel haben alle Dienstnehmer und freie Dienstnehmer, die versicherungspflichtig beschäftigt sind (ausgenommen Lehrlinge und geringfügig beschäftigte Personen (§ 17 Abs. 2 AKG; E-MVB, KU-0003)), die Umlage zur Kammer für Arbeiter und Angestellte zu entrichten.

Nicht arbeiterkammerzugehörig und daher auch nicht kammerumlagepflichtig sind u.a.

  • leitende Angestellte. In Unternehmen

    -

    mit der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (GmbH bzw. AG) sind das lediglich die Geschäftsführer und die Vorstandsmitglieder, in Unternehmen

    -

    mit anderer Rechtsform (z.B. KG, GmbH & Co. KG, OG) sind das jene Angestellten, denen dauernd maßgebender Einfluss auf die Führung des Unternehmens zusteht,

  • Berufsanwärter der Wirtschaftstreuhänder,

  • Rechts- und Patentanwaltsanwärter,

  • Notariatskandidaten,

  • Ärzte sowie in öffentlichen oder Anstaltsapotheken angestellte Pharmazeuten,

  • Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 10 AKG).

Das Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages (Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018, WFG 2018, BGBl I 2017/144) regelt u.a. die Bemessung, Einhebung und Abfuhr des Wohnbauförderungsbeitrags. Seit ist der Wohnbauförderungsbeitrag eine Landesabgabe, wobei die Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich beim Bund verbleibt. Die Länder sind jedoch ab diesem Zeitpunkt befugt, die Höhe der Wohnbauförderungsbeiträge autonom festzulegen. Der Tarif ist vom Landesgesetzgeber für alle Abgabepflichtigen einheitlich zu regeln, unterjährige sowie rückwirkende Tarifänderungen S. 158sind unzulässig (§ 2 Abs. 2 WFG 2018). Die Höhe des Beitrages richtet sich bei Einhebung durch die Gebietskrankenkasse nach jenem Bundesland, welches für die Pflichtversicherung örtlich zuständig ist (örtlich zuständige Gebietskrankenkasse, → 6.2.6.).

Der Pflicht zur Entrichtung des Wohnbauförderungsbeitrags unterliegen:

  • Dienstnehmer: Personen, die auf Grund eines privat- oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder als Heimarbeiter beschäftigt sind und Anspruch auf Entgelt haben;

  • Dienstgeber: Dienstgeber und Auftraggeber, soweit deren Dienstnehmer bzw. Heimarbeiter beitragspflichtig sind (§ 1 Abs. 1 WFG 2018).

Kein Wohnbauförderungsbeitrag ist zu entrichten für

  • Lehrlinge (→ 28.),

  • Dienstnehmer, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind und für die das Landarbeitsgesetz, BGBl 1984/287, gilt, sowie Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands beschäftigt sind,

  • Dienstnehmer, die neben Diensten für die Hauswirtschaft eines land- oder forstwirtschaftlichen Dienstgebers oder für Mitglieder seines Hausstands Dienste für den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl 1962/235, fallen,

  • Dienstnehmer, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl 1970/16, anzuwenden ist, wenn das Dienstverhältnis vor dem abgeschlossen wurde,

  • geringfügig beschäftigte Dienstnehmer (→ 31.4.),

  • bestimmte Angestellte ausländischer diplomatischer bzw. konsularischer Vertretungsbehörden (§ 1 Abs. 2 WFG 2018),

sowie u.a. für

  • Dienstnehmer während des geförderten Zeitraums nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz (→ 37.5.),

  • freie Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 4 ASVG (→ 31.8.),

  • Selbstversicherte gem. § 19a ASVG (→ 6.3., → 31.4.5.),

  • die nicht im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel-, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen (gem. § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG),

  • Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und hauptberufliche Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Kreditgenossenschaften gem. § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG (→ 31.9.3.) (E-MVB, WB-0003).

S. 159

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG, BGBl 1977/324) regelt die Entgeltfortzahlung bei Zahlungsunfähigkeit des Dienstgebers u.a. durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Sanierungs- bzw. Konkursverfahrens), Anordnung der Geschäftsaufsicht bzw. Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Vermögenslosigkeit (→ 33.7.).

Der IE-Zuschlag ist grundsätzlich für alle in der Arbeitslosenversicherung pflichtversicherten Dienstnehmer und freien Dienstnehmer i.S.d. § 4 Abs. 4 ASVG (→ 31.8.1.) zu leisten.

Kein IE-Zuschlag (weil vom IESG ausgenommen bzw. befreit) ist zu entrichten für

  • Dienstnehmer des Bundes, der Bundesländer, der Gemeinden und der Gemeindeverbände,

  • Dienstnehmer von Dienstgebern, die entweder nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts oder gem. völkerrechtlicher Verträge oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen Immunität genießen,

  • Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, auch wenn dieser Einfluss ausschließlich oder teilweise auf der treuhändigen Verfügung von Gesellschaftsanteilen Dritter beruht oder durch treuhändige Weitergabe von Gesellschaftsanteilen ausgeübt wird,

  • geringfügig beschäftigte Personen (→ 31.4.),

  • ältere Personen (→ 31.12.),

  • Lehrlinge für die gesamte Dauer der Lehrzeit (vgl. § 12 Abs. 2 IESG).

Ebenso ist kein IE-Zuschlag zu entrichten für

  • unternehmensrechtliche Geschäftsführer einer GmbH ohne Arbeitsverhältnis, (→ 31.10.2.),

  • Vorstandsmitglieder von Genossenschaften ohne Arbeitsverhältnis166,

  • Vorstandsmitglieder von Sparkassen und

  • Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, da solche arbeitsrechtlich in keinem Arbeitsverhältnis stehen166, 167, (→ 31.9.).

Das Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG, BGBl 1981/354) regelt u.a. den Anspruch auf Sonderruhegeld (Pension) für Dienstnehmer, die während ihrer Berufstätigkeit eine bestimmte Anzahl von Kalendermonaten Nachtschwerarbeit geleistet haben (→ 17.3.).

Bezüglich der abgabenrechtlichen Behandlung älterer Dienstnehmer siehe Punkt 31.12.

Die Berechnung des Dienstgeberanteils erfolgt im Zuge der außerbetrieblichen Abrechnung und ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Gesamtsumme der Beiträge und den Dienstnehmeranteilen (→ 37.2.1.1.).

S. 160Die Berechnung des Dienstnehmeranteils erfolgt im Zuge der Bezugsabrechnung.

Grundlage für die Berechnung dieser Anteile ist die „allgemeine Beitragsgrundlage“.

Die allgemeine Beitragsgrundlage erhält man auf Grund nachstehender Berechnung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Summe der laufenden Bezüge
Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat (Anspruchsprinzip) oder die er darüberhinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten (z.B. in Form von Trinkgeld) erhält (Zuflussprinzip)169 (§ 49 Abs. 1 ASVG) (→ 6.2.7.).
Bezüge, die nicht als Entgelt i.S.d. § 49 Abs. 1 ASVG gelten (beitragsfreies Entgelt)
Das beitragsfreie Entgelt ist im § 49 Abs. 3 ASVG taxativ (erschöpfend) aufgezählt (→ 21.1.).
=
beitragspflichtiges Entgelt
Dieses kann sich - falls es hoch genug ist - teilen in
beitragspflichtiges Entgelt bis zurHöchstbeitragsgrundlage (= allgemeineBeitragsgrundlage);
beitragspflichtiges Entgelt über derHöchstbeitragsgrundlage.
Das ASVG bezeichnet die Beiträge der allgemeinen Beitragsgrundlage als die „allgemeinen Beiträge“,
-
die in Form des DNA vom Dienstnehmer getragen werden.
-
die in Form des DGA vom Dienstgeber getragen werden.
Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst (= die allgemeine Beitragsgrundlage) (§ 44 Abs. 1 ASVG).

Im Fall einer abweichenden Vereinbarung der Arbeitszeit (z.B. bei Einarbeitszeit, → 16.2.1.2.1.) gilt das Entgelt für jene Zeiträume als erworben, die der Dienstnehmer eingearbeitet hat (§ 44 Abs. 7 ASVG).

11.4.2. Tarifsystem seit

Für die Beitragsverrechnung besteht seit ein neues Tarifsystem, welches modular gestaltet ist und sich aus drei aufeinander aufbauenden Bestandteilen zusammensetzt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 161Beschäftigtengruppe
(z.B. Angestellte, Arbeiterlehrlinge, geringfügig beschäftigte Arbeiter, freie Dienstnehmer - Angestellte)
Ergänzungen zur Beschäftigtengruppe
(z. B. Nachtschwerarbeits-Beitrag)
Abschläge/Zuschläge
(z.B. einkommensabhängige Minderung des AV-Beitrags, Service-Entgelt, Auflösungsabgabe)

Jeder Dienstnehmer ist einer Beschäftigtengruppe zuzuordnen, welche den abzurechnenden Basisprozentsatz an zu entrichtenden Beiträgen festlegt.

Das Tarifsystem ersetzt das bis geltende Beitrags- und Verrechnungsgruppenschema.

Überblick über die gängigsten Beschäftigtengruppen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abkürzung
Beschäftigtengruppe
B001
Arbeiter
B002
Angestellte
B005
Handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH
B010
Geringfügig beschäftigte Arbeiter
B030
Geringfügig beschäftigte Angestellte
B044
Angestelltenlehrlinge
B045
Arbeiterlehrlinge
B151
Freie Dienstnehmer - Arbeiter
B053
Freie Dienstnehmer - Angestellte
B060
Geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer - Arbeiter
B061
Geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer - Angestellte
B101
Land- und Forstarbeiter
B110
Geringfügig beschäftigte Land- und Forstarbeiter
B138
Arbeiterlehrling Land- und Forstwirtschaft
B501
Hausgehilfe
B510
Hausbesorger
B511
Hausbesorger bis zur Geringfügigkeitsgrenze

S. 162Die Beschäftigtengruppe legt die abzurechnenden Beiträge (Regelfall) für eine bestimmte Versichertengruppe fest und berücksichtigt dabei neben den Beiträgen zu AV, KV, PV und/oder UV auch sämtliche sonstige u.U. zu entrichtenden Nebenbeiträge bzw. Umlagen.

Im Detail normiert jede dieser Beschäftigtengruppen für die von ihr umfassten Versicherten folgende Grundeigenschaften:

  • Umfang der Pflichtversicherung (Kranken-, Unfall-, Pensions- und/oder Arbeitslosenversicherung),

  • Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Arbeiter oder Angestellten,

  • Zugehörigkeit zur Arbeiter- bzw. Landarbeiterkammer,

  • Beitragspflicht und Beitragssatz in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und/oder Arbeitslosenversicherung sowie zur Arbeiter- bzw. Landarbeiterkammerumlage, zum Wohnbauförderungsbeitrag und/oder zum Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz.

Ergänzungen zur Beschäftigtengruppe und/oder Abschläge bzw. Zuschläge vermindern bzw. erhöhen optional diesen Prozentsatz bzw. die zu entrichtenden Beiträge. Nicht alle Ergänzungen zur Beschäftigtengruppe bzw. Abschläge/Zuschläge wirken sich auf den vom Dienstnehmer zu entrichtenden Sozialversicherungsbeitrag aus. Vielmehr betreffen viele dieser Positionen ausschließlich die vom Dienstgeber zu entrichtenden Beiträge.

Überblick über die gängigsten Ergänzungen zu Beschäftigtengruppen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abkürzung
Ergänzung zur Beschäftigtengruppe
E01
Nachtschwerarbeitsbetrag (NB)
E02
Schlechtwetterentschädigung (SW)
E03
Schulpflichtige Dienstnehmer (Schulpfl. DN)
E06
Freie Dienstnehmer mit Sonderzahlung (Fr. DN m. SZ)
E13
Aushilfskraft in der Sozialversicherung

Beschäftigtengruppe + Ergänzung = „Tarifgruppe“

Beschäftigtengruppe und Ergänzung zur Beschäftigtengruppe werden gemeinsam auch als „Tarifgruppe“ bezeichnet.

Beispiel


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Beschreibung
Beschäftigtengruppe
Ergänzung
Tarifgruppe
Arbeiter
B001
-
B001
Arbeiter mit Nachtschwerarbeit und Schlechtwetterentschädigung
B001
E01 E02
B001 E01 E02

S. 163Überblick über die gängigsten Abschläge/Zuschläge


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abkürzung
Auswirkung
Beschreibung der Ab- bzw. Zuschläge
A01
Abschlag
Einkommensabhängige Minderung der Arbeitslosenversicherung um 1,00 %
A02
Abschlag
Einkommensabhängige Minderung der Arbeitslosenversicherung um 2,00 %
A03
Abschlag
Einkommensabhängige Minderung der Arbeitslosenversicherung um 3,00 %
A04
Abschlag
Einkommensabhängige Minderung der Arbeitslosenversicherung um 1,20 % für Lehrlinge (Lehrzeitbeginn ab )
A05
Abschlag
Einkommensabhängige Minderung der Arbeitslosenversicherung um 0,2 % für Lehrlinge (Lehrzeitbeginn ab )
A07
Abschlag
Entfall des Wohnbauförderungsbeitrages für Neugründer
A08
Abschlag
Entfall des Unfallversicherungsbeitrages für Neugründer
A09
Abschlag
Entfall des Unfallversicherungsbeitrage für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben
A10
Abschlag
Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages und des Zuschlages nach dem IESG (bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für bestimmte Pensionen bzw. spätestens nach Vollendung des 63. Lebensjahres)
A11
Abschlag
Bonussystem - Altfall bei Einstellung und Vollendung 50. Lebensjahr vor dem
A12
Abschlag
Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages für Personen, die nicht dem IESG unterliegen (bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für bestimmte Pensionen bzw. spätestens nach Vollendung des 63. Lebensjahres)
A15
Abschlag
Halbierung des Pensionsversicherungsbeitrages
A21
Abschlag
Reduktion der Schlechtwetterentschädigung
Z 01
Zuschlag
Dienstgeberabgabe (Pensions- und Krankenversicherungsbeitrag)
Z 02
Zuschlag
Service-Entgelt
Z 03
Zuschlag
Auflösungsabgabe
Z 04
Zuschlag
Jährliche Zahlung der Betrieblichen Vorsorge
Z 05
Zuschlag
Weiterbildungsbeitrag nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
Z 06
Zuschlag
Krankenversicherungsbeitrag für die Schlechtwetterentschädigung
Z 07
Zuschlag
Krankenversicherungsbeitrag für die Schlechtwetterentschädigung für Lehrlinge

Das Tarifsystem hat insbesondere auch Bedeutung für die der Gebietskrankenkasse zu übermittelnde mBGM (→ 39.1.1.1.3.).

S. 164Beschäftigtengruppe und Ergänzung zur Beschäftigtengruppe werden im Rahmen der mBGM über den sog.

  • Tarifblock

gemeldet. Dadurch wird der Versicherungsverlauf des Dienstnehmers gewartet.

Abschläge bzw. Zuschläge werden im Rahmen der mBGM über die sog.

  • Verrechnungsposition

gemeldet. Dadurch ergibt sich der Tarif, der auf die sog. Verrechnungsbasis (i.d.R. Beitragsgrundlage) anzuwenden ist.

Siehe dazu das Beispiel unter Punkt 11.6.1.

Näheres dazu finden Sie auch im Kapitel 39.1.1.1.3.

Hinweis: Über einen Tarifrechner können die jeweilige Beschäftigtengruppe sowie Ergänzungen zur Beschäftigtengruppe und/oder Zu- bzw. Abschläge und in weiterer Folge die insgesamt abzurechnenden Beiträge festgestellt werden. Sie finden diesen u.a. unter: www.sozialversicherung.at → Dienstgeber → Online-Services & Formulare → Tarifrechner.

Für Personen, die bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) bzw. bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) versichert sind, existieren gesonderte Beschäftigtengruppen samt Ergänzungen und Zu- sowie Abschlägen.

11.4.3. Berechnung des Dienstnehmeranteils

Für die Berechnung der Beiträge und als Abrechnungsverfahren mit dem zuständigen Träger der Krankenversicherung sieht das ASVG zwei Verfahren vor:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Das Selbstabrechnungsverfahren
und
das Vorschreibeverfahren.
Findet i.d.R. Anwendung.
Durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf Verlangen die Beiträge jedenfallsvorzuschreiben (§ 58 Abs. 4 ASVG).

11.4.3.1. Selbstabrechnungsverfahren

Das Selbstabrechnungsverfahren bringt zum Ausdruck, dass der Dienstgeber bei diesem Verfahren die Beiträge selbst ermittelt und mit dem zuständigen Träger der Krankenversicherung abrechnet.

S. 165Für den Normalfall hat der Dienstnehmer Beiträge im Ausmaß nachstehender Prozentsätze zu tragen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Arbeiter
Angestellte
Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 2 Abs. 1, 3 AMPFG) 
3,00%
① ② 
3,00%
① ②
Krankenversicherungsbeitrag (§§ 51 Abs. 1 ASVG) 
3,87%
3,87%
Pensionsversicherungsbeitrag (§§ 51 Abs. 1 ASVG) 
10,25%
10,25%
Arbeiterkammerumlage (§ 61 Abs. 2 AKG) 
0,50%
0,50%
Wohnbauförderungsbeitrag (WFG 2018 bzw. jeweiliges Landesgesetz) 
0,50%
0,50%
Gesamt
18,12%
18,12%

Die Prozentsätze können von der im GKK-Arbeitsbehelf (→ 6.6.) enthaltenen Beitragsabzugstabelle oder aus dem Tarifsystem des HVSV abgelesen werden (siehe folgende Seiten).

Darüber hinaus ist das aktuelle Tarifsystem abrufbar unter www.sozialversicherung.at.

① Bezüglich des Entfalls des Arbeitslosenversicherungsbeitrags bei älteren Dienstnehmern siehe Punkt 31.12.

② Bei geringem Entgelt (gemeint ist der beitragspflichtige Bezug) vermindert sich der zu entrichtende Arbeitslosenversicherungsbeitrag durch eine Senkung des auf den Pflichtversicherten entfallenden Anteils. Der vom Pflichtversicherten zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrags beträgt bei einer monatlichen Beitragsgrundlage


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. bis
€ 1.681,00
0%,
2. über
€ 1.681,00 bis € 1.834,00
1%,
3. über
€ 1.834,00 bis € 1.987,00
2%
4. über
€ 1.987,00

Bezüglich der abgabenrechtlichen Behandlung von Dienstnehmern mit geringem Entgelt siehe Punkt 31.13.

Der über diese Prozentsätze ermittelte Dienstnehmeranteil ist (unter Berücksichtigung der allgemeinen Rundungsregel) kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden. Maßgebend für den Rundungsvorgang ist die dritte Nachkommastelle.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Dazu ein Beispiel:
€ 123,454 ergibt gerundet € 123,45;
€ 123,455 ergibt gerundet € 123,46.

Bei dieser Art der Berechnung des allgemeinen Beitrags ist auch die Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.

Unter der Höchstbeitragsgrundlage versteht man den jeweils höchsten Betrag, bis zu dem Beiträge erhoben werden. Für Beträge, die über der Höchstbeitragsgrundlage liegen, ist kein Dienstnehmeranteil zu berechnen. Derzeit gibt es für alle Versicherungen, Umlagen usw. eine einheitliche Höchstbeitragsgrundlage.

S. 166Bezüglich der Höchstbeitragsgrundlage bestimmt das ASVG:

Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraums oder des Teils des Beitragszeitraums, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten (§ 45 Abs. 1 ASVG).

Das heißt, dass bei schwankendem Verdienst während des Beitragszeitraums der durchschnittliche Tagesverdienst der täglichen Höchstbeitragsgrundlage gegenüberzustellen ist.

In der Praxis wird die durch Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festgelegte tägliche Höchstbeitragsgrundlage auf eine entsprechende monatliche Höchstbeitragsgrundlage umgerechnet.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt
für 1 Tag
für 1 Monat
in der/bei der/beim
Arbeitslosenversicherung (§ 2 Abs. 1 AMPFG)
Krankenversicherung (§ 45 Abs. 1 ASVG)
Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1 ASVG)
Arbeiterkammerumlage (§ 61 Abs. 2 AKG)
Wohnbauförderungsbeitrag (§ 2 Abs. 1 WFG 2018)
€ 174,00 × 30 = € 5.220,00
ein Kalendermonat ist mit 30 Kalendertagen anzusetzen (§ 45 Abs. 1 ASVG).

Beschäftigtengruppen und Basisprozentsätze 2019

Bei der Beitragsverrechnung werden grundsätzlich vier Arten von Verrechnungen unterschieden:

1.

Standard-Tarifgruppenverrechnung je nach Beschäftigtengruppe (siehe nachstehende Tabelle) mit den Unterfällen

a.

Standard-Tarifgruppenverrechnung

b.

Standard-Tarifgruppenverrechnung (Sonderzahlung)

c.

Standard-Tarifgruppenverrechnung (unbezahlter Urlaub)

2.

Verrechnung der Betrieblichen Vorsorge (siehe Punkt 36.1.3.)

3.

Abschläge (i.d.R. in Kombination mit einer Standard-Tarifgruppenverrechnung - z.B. Entfall des UV-Beitrags bei Erreichen des 60. Lebensjahres - siehe Punkt 31.12.)

4.

Zuschläge mit den Unterfällen

a.

Zuschlag auf Verrechnungsbasis für die Standard-Tarifgruppenverrechnung (z.B. Dienstgeberabgabe - siehe Kapitel siehe Punkt 31.4.2.)

b.

Zuschläge mit eigenständiger Verrechnungsbasis (z.B. BV-Zuschlag bei jährlicher Zahlung - siehe Punkt 36.3.2.)

c.

Zuschläge als Fixbeitrag (z.B. Service-Entgelt, Auflösungsabgabe - siehe Punkte 37.2.5. und 37.2.6.).

Man spricht in diesem Zusammenhang auch von sog. Verrechnungspositionen. Über diese wird der jeweilige Prozentsatz der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen/Nebenbeiträge und der BV-Beitrag festgelegt. In Verbindung mit der jeweiligen Verrechnungsbasis (allgemeine Beitragsgrundlage, Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen usw.) können die insgesamt zu entrichtenden Beiträge berechnet werden.

S. 167Beispiel


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verrechnungsbasis Typ
Verrechnungsbasis Betrag
Verrechnungsposition
Allgemeine Beitragsgrundlage
€ 1.200,00
Standard-Tarifgruppenverrechnung
-
-
Abschlag Minderung AV 3%
Sonderzahlung
€ 1.200,00
Standard-Tarifgruppenverrechnung Sonderzahlung
-
-
Abschlag Minderung AV 3%
Beitragsgrundlage zur BV
€ 2.400,00
Betriebliche Vorsorge
Auflösungsabgabe
€ 131,00
Zuschlag Auflösungsabgabe

Standard-Tarifgruppenverrechnung für die gängigsten Beschäftigtengruppen


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Standard-Tarifgruppenverrechnung
Beschäftigtengruppen
GES
DG- Anteil
DN- Anteil
KV
UV
PV
AV
AK
LK
WF
IE
GES
DN/Lg.
DG
GES
DN/Lg.
GES
DN/Lg.
GES
DN/Lg.
GES
DN/Lg.
GES
DN/Lg.
GES
DG
Arbeiter
39,50
21,38
18,12
7,65
3,87
1,20
22,80
10,25
6,00
3,00
0,50
0,50
-
-
1,00
0,50
0,35
0,35
Angestellte
39,50
21,38
18,12
7,65
3,87
1,20
22,80
10,25
6,00
3,00
0,50
0,50
-
-
1,00
0,50
0,35
0,35
Arbeiter bis zur GFG
1,20
1,20
-
-
-
1,20
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
Angestellte bis zur GFG
1,20
1,20
-
-
-
1,20
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
Angestelltenlehrlinge*
28,55
15,43
13,12
3,35
1,67
-
22,80
10,25
2,40
1,20
-
-
-
-
-
-
-
-
Arbeiterlehrlinge*
28,55
15,43
13,12
3,35
1,67
-
22,80
10,25
2,40
1,20
-
-
-
-
-
-
-
-
freie DN - Arbeiter
38,50
20,88
17,62
7,65
3,87
1,20
22,80
10,25
6,00
3,00
0,50
0,50
-
-
-
-
0,35
0,35
freie DN - Angestellte
38,50
20,88
17,62
7,65
3,87
1,20
22,80
10,25
6,00
3,00
0,50
0,50
-
-
-
-
0,35
0,35
freie DN - Arbeiter bis zur GFG
1,20
1,20
-
-
-
1,20
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
freie DN - Angestellte bis zur GFG
1,20
1,20
-
-
-
1,20
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
L+F Arbeiter
39,75
21,38
18,37
7,65
3,87
1,20
22,80
10,25
6,00
3,00
-
-
0,75
0,75
1,00
0,50
0,35
0,35
L+F Arbeiter bis zur GFG
1,20
1,20
-
-
-
1,20
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
L+F Arbeiterlehrling
28,55
15,43
13,12
3,35
1,67
-
22,80
10,25
2,40
1,20
-
-
-
-
-
-
-
-
L+F Arbeiterlehrling (LK)
29,30
15,43
13,87
3,35
1,67
-
22,80
10,25
2,40
1,20
-
-
0,75
0,75
-
-
-
-
Hausgehilfe
39,50
21,38
18,12
7,65
3,87
1,20
22,80
10,25
6,00
3,00
0,50
0,50
-
-
1,00
0,50
0,35
0,35
Hausbesorger
38,50
20,88
17,62
7,65
3,87
1,20
22,80
10,25
6,00
3,00
0,50
0,50
-
-
-
-
0,35
0,35
Hausbesorger bis zur GFG
31,65
17,53
14,12
7,65
3,87
1,20
22,80
10,25
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
GES = Gesamt; * Lehrlinge mit Lehrzeitbeginn ab


Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 168Standard-Tarifgruppenverrechnung
KV, UV, PV, AV, AK/LK, WF, IE
Standard-Tarifgruppenverrechnung - Sonderzahlung
KV, UV, PV, AV, keine AK und keine WF; keine LK mit Ausnahme in Kärnten
Standard-Tarifgruppenverrechnung - unbezahlter Urlaub
Versicherte trägt KV, UV, PV und AV zur Gänze; AK, LK*, WF und BV entfallen (* in der Steiermark und in Kärnten ist die LK vom DN zu leisten); IE ist weiterhin vom DG zu leisten


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Weitere Umlagen/Nebenbeiträge
Schlechtwetterentschädigung
1,40 % (0,70 % DN/Lg.* und 0,70 % DG)
Seit sind gewerbliche Lehrlinge mit einer Doppellehre vom Geltungsbereich des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes (BSchEG) ausgenommen, wenn nur einer der beiden Lehrberufe in dessen Geltungsbereich fällt.
Nachtschwerarbeits-Beitrag
3,40 % (DG) sofern die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für Nachtschwerarbeit vorliegen.
Dies gilt ebenso für Lehrlinge!
Betriebliche Vorsorge
1,53 % (DG)

Hinweis: Weitere Informationen zum Tarifsystem und insbesondere zu weiteren (weniger häufiger vorkommenden) Beschäftigtengruppen und den für diese abzurechnenden Beiträgen finden Sie u.a. unter: www.sozialversicherung.at → Dienstgeber → mBGM → Technische Umsetzung → Tarifsystem.

S. 169Auszüge aus dem Tarifsystem des HVSV (www.sozialversicherung.at)

Link zur Anlage 1

S. 170

Link zur Anlage 2

Link zur Anlage 3

S. 171

Link zur Anlage 4

Link zur Anlage 5

Quelle: www.sozialversicherung.at ()

S. 172Beispiel 5

Ermittlung des Dienstnehmeranteils.

Angaben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Dienstnehmer
Beitragszeitraum
beitragspflichtiger Bezug
Angestellter 1
1 Monat
€ 2.035,00
Angestellter 2
1 Monat
€ 5.300,00
Angestellter 3
1 Monat
€ 6.450,00
Arbeiter 4
1 Monat
€ 1.720,00
Arbeiter 5
1 Monat
€ 2.880,00
Arbeiter 6
1 Monat
€ 5.250,00

Lösung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Teil bis zur HBG
Teil über der HBG
Beitragssatz
(Details siehe nachstehende Tabelle)
Dienstnehmeranteil
€ 2.035,00
-
18,12%
€ 368,74
€ 5.220,00
€ 80,00
18,12%
€ 945,86
€ 5.220,00
€ 1.230,00
15,12%
€ 789,26
€ 1.720,00
-
16,12%
€ 277,26
€ 2.880,00
-
18,12%
€ 521,86
€ 5.220,00
€ 30,00
15,12%
€ 789,26
HBG = Höchstbeitragsgrundlage


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Beschäftigtengruppe*
DN-Anteil (PV+KV+ AV)
AK
WF
Standard-Tarifgruppenverrechnung für den Dienstnehmer
(Zwischensumme)
Abschlag
AV-Entfall Alter
Abschlag
AV-Minderung geringes Einkommen
Summe
Angestellter 1
Angestellte
17,12%
0,5%
0,5%
18,12%
-
-
18,12%
Angestellter 2
Angestellte
17,12%
0,5%
0,5%
18,12%
-
-
18,12%
Angestellter 3
Angestellte
17,12%
0,5%
0,5%
18,12%
-3%
-
15,12%
Arbeiter 4
Arbeiter
17,12%
0,5%
0,5%
18,12%
-
-2%
16,12%
Arbeiter 5
Arbeiter
17,12%
0,5%
0,5%
18,12%
-
-
18,12%
Arbeiter 6
Arbeiter
17,12%
0,5%
0,5%
18,12%
-3%
-
15,12%
*) Keine Ergänzung zur Beschäftigtengruppe.

S. 17311.4.3.2. Vorschreibeverfahren

Dieses Verfahren bezeichnet man deshalb als Vorschreibeverfahren, weil dem Dienstgeber im Rahmen der außerbetrieblichen Abrechnung (→ 37.2.2.) die Gesamtbeiträge nach Ablauf eines Beitragszeitraums vom Träger der Krankenversicherung vorgeschrieben werden.

Die Ermittlung des Dienstnehmeranteils erfolgt analog zum Selbstabrechnungsverfahren (→ 11.4.3.1.).

11.4.4. Abzug des Dienstnehmeranteils

Der Dienstgeber ist berechtigt, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in bar abzuziehen.

Dieses Recht muss bei sonstigem Verlust spätestens bei der auf die Fälligkeit des Beitrags (→ 37.2.1.2., → 37.2.2.2.) nächstfolgenden Entgeltzahlung ausgeübt werden, es sei denn, dass die nachträgliche Entrichtung der vollen Beiträge oder eines Teils dieser vom Dienstgeber nicht verschuldet ist (§ 60 Abs. 1 ASVG) (→ 41.1.3.). Der Ausgleich eines Guthabens ist jederzeit möglich.

Für jene Pflichtversicherten, die nur Ansprüche auf Sachbezüge haben (→ 20.3.1.) oder kein Entgelt erhalten, hat der Dienstgeber die auf den Dienstnehmer entfallenden Beitragsteile zur Gänze zu tragen (§ 53 Abs. 2 ASVG). Zu dieser Personengruppe gehören z.B. die im nicht land-(forst-)wirtschaftlichen Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen.

11.4.5. Mehrfache Beschäftigung

Übt der Dienstnehmer gleichzeitig mehrere die Versicherungspflicht begründende Beschäftigungen aus, so ist bei der Bemessung der Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis die Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen (§ 45 Abs. 2 ASVG).

Für den Bereich der Krankenversicherung gilt Folgendes:

Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und der beitragspflichtigen Pensionen einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der Beträge des 35-Fachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage ① für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Dienstnehmer mit (grundsätzlich) 4% zu erstatten. Als Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind alle Kalendermonate zu zählen, in denen der Dienstnehmer zumindest für einen Tag in der Krankenversicherung pflichtversichert war.

S. 174Der Dienstnehmer kann bei sonstigem Ausschluss bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden Kalenderjahrs für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei einem der beteiligten Versicherungsträger den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden Beitragsjahre gestellt werden. Er gilt so lange, als der Dienstnehmer bei dem Krankenversicherungsträger versichert ist (§ 70a Abs. 1-3 ASVG).

Für den Bereich der Pensionsversicherung gilt Folgendes:

Überschreitet in einem Kalenderjahr bei einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigung oder bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigungen die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der Sonderzahlungen - die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach den Abs. 2 und 3. Gleiches gilt für die Erstattung von Beiträgen bei gleichzeitigem Vorliegen einer oder mehrerer Pflichtversicherungen nach dem GSVG oder BSVG, wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG entrichtet wurden. Monatliche Höchstbeitragsgrundlage ist der 35-fache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage ①.

Bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit sind der versicherten Person die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) in halber Höhe ② von Amts wegen zu erstatten. Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG zu erstatten, wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist die für die Erstattung maßgebliche Jahreshöchstbeitragsgrundlage - auf Antrag der versicherten Person - abweichend von § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Für das Jahr 2018:
€ 171,00 × 35 = € 5.985,00;
für das Jahr 2019:
€ 174,00 × 35 = € 6.090,00.
Derzeit 22,80%, davon die Hälfte = 11,40%.

Die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge sind auf Antrag auch vor Anfall der Leistung nach Abs. 2 zu erstatten. Der Antrag ist bei einem der beteiligten Versicherungsträger zu stellen (§ 70 Abs. 1-3 ASVG).

Für Pensionsversicherungsbeiträge besteht keine Rückerstattungsfrist. Wird kein Antrag gestellt, kommt es zu einer Rückerstattung aufgewerteter Beiträge von Amts wegen bei Pensionsantritt.

Für den Bereich der Arbeitslosenversicherung gilt Folgendes:

Bei Überschreiten (des 35-fachen Betrags) der Höchstbeitragsgrundlage im Fall der Mehrfachversicherung sind die jeweiligen krankenversicherungsrechtlichen VorschrifS. 175ten mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Krankenversicherung die Arbeitslosenversicherung tritt. § 70a ASVG (siehe vorstehend) ist überdies mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des dort genannten Prozentsatzes des Erstattungsbetrags der für den von der (dem) Versicherten zu tragenden Anteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag geltende Prozentsatz (derzeit 3%) tritt (§ 45 Abs. 2 AlVG).

Erstattete Pflichtbeiträge stellen als rückgängig gemachte Werbungskosten steuerpflichtige Einkünfte dar (§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG). Bei Auszahlung solcher Beiträge hat der auszahlende Sozialversicherungsträger bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahrs einen Lohnzettel zur Berücksichtigung dieser Beträge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte (→ 37.3.1.) zu übermitteln (§ 69 Abs. 5 EStG).

Weitere Hinweise bezüglich mehrfache Beschäftigung finden Sie in der PVInfo 8/2009, Linde Verlag Wien.

Hinweis: Ab dem erfolgt die Beitragsrückerstattung erstmals für Zeiträume ab 2019 bei Mehrfachversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung von Amts wegen bis zum 30.6. des Kalenderjahres, das jenem der vollständigen Zahlung der Beiträge folgt. Eine Antragstellung ist nicht mehr erforderlich.

Beispiel 6

Beispiel für die Ermittlung des Überschreitungsbetrags.

Angaben:

  • Ein Dienstnehmer übt im Kalenderjahr 2018 gleichzeitig zwei die Versicherungspflicht begründende Beschäftigungen aus.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Monat
SV-Verhältnis 1
SV-Verhältnis 2
laufendes Entgelt
Sonderzahlung
laufendes Entgelt
Sonderzahlung
Jänner
3.800,00
Februar
3.800,00
März
3.800,00
April
3.800,00
Mai
3.800,00
3.800,00
3.800,00
Juni
3.800,00
3.800,00
Juli
3.800,00
3.800,00
August
3.800,00
3.800,00
September
3.800,00
3.800,00
Oktober
4.050,00
November
4.050,00
4.050,00
Dezember
4.050,00
Summe
46.350,00
7.850,00
19.000,00
€ 73.200,00

S. 176Lösung:

Für die Frage, ob eine Mehrfachversicherung vorliegt, wird nicht auf die gleichzeitige Erwerbstätigkeit in den einzelnen Kalendermonaten abgestellt, sondern jeweils auf das ganze Kalenderjahr.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Summe der Entgelte (Beitragsgrundlagen)
73.200,00
Summe der Beträge der 35-fachen täglichen Höchstbeitragsgrundlage (€ 171,00 × 35 = € 5.985,00) × 12 Monate
− €
71.820,00
Überschreitungsbetrag
1.380,00

Vom Überschreitungsbetrag werden auf Antrag insgesamt 18,4% (4% KV- + 3% AV- und 11,4% PV-Beiträge) erstattet.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Erstattungsbetrag
1.380,00 × 18,4%
=
253,92

11.5. Lohnsteuer

11.5.1. Ermittlung der Bemessungsgrundlage

Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn (von laufenden Bezügen) sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs (vor Ermittlung der Lohnsteuer) vom Arbeitslohn u.a. abzuziehen bzw. gem. § 67 Abs. 2 EStG (Jahressechstelüberhang) hinzuzurechnen (vgl u.a. § 62 EStG):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ermittlung der Bemessungsgrundlage
als Gegenüberstellung: die Ermittlung des Einkommens (→ 7.7.)
Bruttobezug
Einnahmen
-
Steuerbefreiungen
-
Steuerbefreiungen (→ 21.2.)
-
Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung für den laufenden Bezug (→ 11.4.)
-
Service-Entgelt (→ 37.2.6.)
-
Gewerkschaftsbeitrag (wenn dieser vom Arbeitgeber einbehalten wird) (→ 11.6.3.)
-
Werbungskosten (→ 14.1.1.) ① ③
-
Pendlerpauschale bzw. dem Arbeitnehmer für den Werkverkehr erwachsende Kosten (→ 14.2.2.)
-
Rückzahlung von Arbeitslohn (→ 14.1.1.)
-
Allgemeines Werbungskostenpauschale (→ 14.1.1.)*
S. 177
-
Werbungskostenpauschale für Expatriates (→ 14.4.)
-
Sonderausgabenpauschale (→ 14.1.2.)*
-
Sonderausgaben (→ 14.1.2.) ② ③
-
Freibetrag auf Grund der Mitteilung gem. § 63 EStG (→ 14.3.)
-
außergewöhnliche Belastungen (→ 14.1.3.) ③
-
Zuzugsfreibetrag gem. § 103 Abs. 1a EStG (→ 14.5.)
+
Jahressechstelüberhang (→ 23.3.2.2.)
+
Betrag der sonstigen Bezüge gem. § 67 Abs. 10 EStG183 (z.B. → 23.3.2.1.)
=
Bemessungsgrundlage
=
das zu versteuernde Einkommen

*

Kein Abzug bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Lohnsteuer anhand der Lohnsteuer-Effektivtabellen (da das Werbungskostenpauschale und das Sonderausgabenpauschale bereits in die Lohnsteuertabelle eingearbeitet sind; → 11.5.2.1.).

Die lohnsteuerpflichtigen Bezüge (=Einnahmen) sind vom Arbeitgeber somit um bestimmte in Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehende Werbungskosten (→ 14.1.1.) zu reduzieren. Darüber hinaus ist vom Arbeitgeber das sog. Sonderausgabenpauschale (→ 14.1.2.2.) im Rahmen der Personalverrechnung bemessungsgrundlagenmindernd zu berücksichtigen. Weitere Freibeträge (Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) kann der Arbeitnehmer im Rahmen der Veranlagung geltend machen (→ 15.).

Hinweis:Freibeträge (Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen; → 14.1.3.) mindern die Lohnsteuerbemessungsgrundlage. Davon zu unterscheiden sind Absetzbeträge, welche die ermittelte Lohnsteuer reduzieren (→ 14.1.4.).

11.5.2. Ermittlung der Lohnsteuer

Die Lohnsteuer für laufende Bezüge (die Tariflohnsteuer, → 14.1.4.) kann entweder durch Hochrechnung der Bemessungsgrundlage auf einen Jahresbetrag unter Anwendung des im EStG definierten Einkommensteuertarifs durch Ausrechnen (siehe Beispiele 19a und 19b) oder direkt unter Verwendung der sog. „Effektiv-Tarif-Lohnsteuertabelle“ ermittelt werden. Letztgenannte Methode hat den Vorteil, dass keine Hochrechnung auf einen Jahresbetrag erforderlich ist.

S. 17811.5.2.1. Ermittlung der Lohnsteuer anhand der Lohnsteuertabellen

Beim Ermitteln der Lohnsteuer aus den Lohnsteuertabellen sind zu beachten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
der jeweilige Lohnzahlungszeitraum sowie
etwaige lohnsteuermindernde Absetzbeträge* in nachstehender Reihenfolge
  • Familienbonus Plus
  • Alleinverdienerabsetzbetrag inkl. Kinderzuschlag,
  • Alleinerzieherabsetzbetrag inkl. Kinderzuschlag
  • Verkehrsabsetzbetrag
  • Pendlereuro (→ 14.2.2.).

*) Hinweis: Angeführt sind ausschließlich jene Absetzbeträge, die der Arbeitgeber bei Vorliegen der Voraussetzungen direkt im Rahmen der Personalverrechnung berücksichtigt. Darüber hinaus bestehen weitere Absetzbeträge, die ausschließlich im Rahmen der Veranlagung (→ 15.) beantragt werden können (z.B. Unterhaltsabsetzbetrag).

Ⓐ Die Lohnsteuertabellen beinhalten

  • eine Tabelle für einen täglichen Lohnzahlungszeitraum und

  • eine Tabelle für einen monatlichen Lohnzahlungszeitraum.

Ist der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im Kalendermonat durchgehend beschäftigt, ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat. Beginnt oder endet die Beschäftigung während eines Kalendermonats, so ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag. Der Kalendertag ist auch dann der Lohnzahlungszeitraum, wenn bei der Berechnung der Lohnsteuer unter Berücksichtigung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (→ 7.2.) oder einer Maßnahme gem. § 48 BAO ein Teil des für den Kalendermonat bezogenen Lohns aus der inländischen Steuerbemessungsgrundlage ausgeschieden wird (§ 77 Abs. 1 EStG).

Eine durchgehende Beschäftigung liegt insb. auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer während eines Kalendermonats regelmäßig beschäftigt ist (aufrechtes Dienstverhältnis). Dabei kann der Arbeitnehmer auch für einzelne Tage keinen Lohn beziehen) (z.B. wegen Präsenzdienst, Schutzfrist, Karenz, Krankenstand) (§ 77 Abs. 2 EStG).

Der regelmäßige Lohnzahlungszeitraum umfasst demnach zwingend einen Kalendermonat. Dieser Lohnzahlungszeitraum soll für alle Fälle eines im Kalendermonat durchgehenden Dienstverhältnisses gelten. Ein durchgehendes Dienstverhältnis liegt dabei auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig nur bestimmte Tage des Kalendermonats tätig wird und auch nur für diese Tage Lohn erhält (z.B. einmal S. 179wöchentlich tätiges Reinigungspersonal, Wochenendtaxifahrer). Ein vom Kalendermonat abweichender Lohnzahlungszeitraum ist ausschließlich im Fall des während eines Kalendermonats beginnenden oder endenden (bzw. beginnenden und endenden) Dienstverhältnisses zugelassen (EBzRV d. AbgÄG 1994).

Bei Auszahlung von Bezügen gem. § 67 Abs. 8 EStG (z.B. Ersatzleistung für Urlaubsentgelt, → 23.3.2.5.2.) ist der Kalendermonat auch dann als Lohnzahlungszeitraum heranzuziehen, wenn keine durchgehende Beschäftigung vorliegt (LStR 2002, Rz 1186).

Ⓑ Absetzbeträgereduzieren - im Gegensatz zu Freibeträgen, welche die Bemessungsgrundlage mindern - direkt die errechnete Lohnsteuer. Der Familienbonus Plus wird dabei als erster Absetzbetrag von der errechneten Steuer abgezogen. Er kann jedoch maximal bis zum Betrag der tarifmäßigen Steuer in Ansatz gebracht werden, weshalb durch ihn kein Steuerbetrag unter null zu Stande kommt. Durch alle anderen Absetzbeträge kann es zu einer Einkommensteuer unter null und in Folge bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen insoweit zu einer Rückerstattung von SV-Beiträgen bzw. bestimmten Absetzbeträgen im Rahmen der Veranlagung (→ 15.) kommen.

Wichtiger Hinweis: Ergibt sich bei der Berechnung der Lohnsteuer ein Minusbetrag, bleibt dies in der Personalverrechnung ohne Auswirkung. In diesem Fall ist die Lohnsteuer mit null anzusetzen. Im Zuge der (Arbeitnehmer-)Veranlagung kann es zu einer SV-Rückerstattung kommen (vgl. LStR 2002, Rz 813a). Davon unabhängig sind die in der Personalverrechnung berücksichtigten Absetzbeträge (und Freibeträge) grundsätzlich am Lohnkonto sowie am Jahreslohnzettel (→ 35.) anzuführen, auch soweit diese auf die Lohnsteuerberechnung keine Auswirkung haben. Eine Ausnahme davon besteht für den Familienbonus Plus, der nur in jener Höhe anzugeben ist, in der er sich tatsächlich steuermindernd ausgewirkt hat.

Der Familienbonus Plus und/oder Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag (inkl. Kinderzuschlag) ist dann zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Erklärung über das Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen abgegeben hat (→ 14.2.).

Diese Absetzbeträge bedeuten für den Arbeitnehmer eine direkte Steuerersparnis (→ 15.5.7.).

Der Familienbonus Plus (auch „FABO+“) beträgt im Rahmen der Lohnverrechnung

  • bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat € 125,00 (das sind maximal € 1.500,00 pro Jahr),

  • nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet (sofern weiterhin ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht), für jeden Kalendermonat € 41,68 (das sind maximal € 500,00 pro Jahr).

    Zur möglichen Indexierung siehe Punkt 14.2.

Der Familienbonus Plus kann entweder vom Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner bzw. - sofern für das Kind Unterhalt geleistet wird - vom Familienbeihilfenberechtigten oder dem Unterhaltsleistenden (mit Unterhaltsabsetzbetrag) in voller Höhe beantragt oder zwischen den genannten Personen im Verhältnis 50:50 aufgeteilt werden. Die Aufteilung ist dem Arbeitgeber bekannt zu geben (→ 14.2.).

S. 180Für Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher stehen pro Kalenderjahr folgende Absetzbeträge zu:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
€ 364,00
+
€ 130,00
=
494,00
€ 364,00
+
€ 130,00
+
€ 175,00
=
669,00
€ 364,00
+
€ 130,00
+
€ 175,00
+
€ 220,00
=
889,00
Kinderzuschläge für das
Basisbetrag
1. Kind
2. Kind
3. Kind
AVAB/AEAB

Zur möglichen Indexierung siehe Punkt 14.2.

AVAB = Alleinverdienerabsetzbetrag

AEAB = Alleinerzieherabsetzbetrag

Wirkt sich bei geringen Einkünften der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag nicht aus, erhalten

  • Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Weg der Veranlagung gutgeschrieben (siehe Beispiele 19a und 19b).

Da bei der Berechnung der Lohnsteuer die persönlichen Verhältnisse (Alleinverdiener, Alleinerzieher, außergewöhnliche Belastungen u.a.m.) Berücksichtigung finden, bezeichnet man die Einkommensteuer auch als „Personensteuer“.

Können Niedrigverdiener mit Anspruch auf Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag aufgrund einer geringen oder fehlenden Lohnsteuerbelastung wenig oder nicht vom Familienbonus Plus profitieren, steht diesen ein Kindermehrbetrag von bis zu € 250,00 pro Jahr im Rahmen der Veranlagung zu (→ 15.6.4.).

Beispiele 7-8

Ermittlung der Lohnsteuer anhand der Effektiv-Tarif-Lohnsteuertabelle ohne FABO+.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 Monatslohnsteuertabelle für Arbeitnehmer (Beträge in €) ohne FABO+
Monatslohn*) bis
Grenzsteuersatz
Abzug ohne AVAB
Abzug mit AVAB/AEAB**)
mit 1 Kind
mit 2 Kindern
mit 3 Kindern
mit 4 Kindern
mit 5 Kindern
SV-Rückerstattung oder Steuer
1.066,01
1.230,67
1.289,00
1.362,33
1.435,67
1.509,00
1.066,00
0%
1.516,00
25%
266,50
307,67
322,25
340,58
358,92
377,25
2.599,33
35%
418,10
459,27
473,85
492,18
510,52
528,85
S. 1815.016,00
42%
600,05
641,22
655,80
674,14
692,48
710,81
7.516,00
48%
901,01
942,18
956,76
975,10
993,434
1.011,77
83.349,33
50%
1.051,33
1.092,50
1.107,08
1.125,42
1.143,76
1.162,09
darüber
55%
5.218,80
5.259,97
5.274,55
5.292,88
5.311,22
5.329,55

*) Monatslohn (monatliche Bemessungsgrundlage) = Bruttobezug abzüglich Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers und abzüglich Freibeträge (jedoch vor Abzug von Werbungskostenpauschbetrag und Sonderausgabenpauschbetrag). Neben Werbungskostenpauschale und Sonderausgabenpauschale ist auch der Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von € 400,00 pro Jahr in der Tabelle berücksichtigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag ist in der Tabelle nicht berücksichtigt.

**) Indexierung von AVAB/AEAB, falls das Kind in einem anderen EU/EWR-Staat oder der Schweiz wohnt.

Bei mehr als 5 Kindern erhöht sich der Abzugsbetrag für jedes weitere Kind um € 18,333.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
AVAB
= Alleinverdienerabsetzbetrag
AEAB
= Alleinerzieherabsetzbetrag

Die Lohnsteuer kann direkt unter Anwendung des sog. Effektiv-Tarifs berechnet werden. Der anteilige Werbungskostenpauschbetrag (monatlich € 11,00, täglich € 0,376) (→ 14.1.1.3.) und der anteilige Sonderausgabenpauschbetrag (monatlich € 5,00, täglich € 0,167) (→ 14.1.2.2.) sind in der Effektiv-Tabelle bereits berücksichtigt. Dies gilt auch für den anteiligen Verkehrsabsetzbetrag (jedoch nicht für den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag). Der Monatslohn ist mit dem Prozentsatz der entsprechenden Stufe zu multiplizieren und davon der entsprechende Abzugsbetrag abzuziehen. Die errechnete Lohnsteuer ist auf ganze Cent kaufmännisch auf- oder abzurunden (LStR 2002, Rz 813b).

Beispiel 7

Angaben:

  • monatliche Abrechnung,

  • monatliche Bemessungsgrundlage: € 1.470,00,

  • Kein AVAB/AEAB/FABO+.

Lösung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bemessungsgrundlage
1.470,00
Das Einkommen ist der entsprechenden Zeile zuzuordnen (in diesem Beispiel ist das die Zeile bis 1.516,00); aus dieser Zeile ist der Grenzsteuersatz und der Abzug abzulesen.
€ 1.470,00 × 25%
= €
367,50
abzüglich Abzug
- €
266,50
Lohnsteuer
= €
101,00
gerundet
=
101,00

S. 182Beispiel 8

Angaben:

  • monatliche Abrechnung,

  • monatliche Bemessungsgrundlage: € 810,00,

  • Alleinverdienerabsetzbetrag - 1 Kind.

Lösung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bemessungsgrundlage
810,00
Das Einkommen ist der entsprechenden Zeile zuzuordnen (in diesem Beispiel ist das die Zeile bis 1.066,00); aus dieser Zeile ist der Grenzsteuersatz abzulesen.
€ 810,00 × 0%
= €
0,00
Lohnsteuer
= €
0,00

Beispiel 8a

Ermittlung der Lohnsteuer anhand der Effektiv-Tarif-Lohnsteuertabelle mit FABO+.

Angaben:

  • Monatliche Abrechnung

  • Bemessungsgrundlage: € 1.970,00

  • Variante 1: FABO+ (100%) und AVAB für 1 Kind bis 18. Lebensjahr

  • Variante 2: FABO+ (100%) und AVAB für 3 Kinder bis 18. Lebensjahr

Lösung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Monatslohnsteuertabelle für Arbeitnehmer (Beträge in €) ohne Absetzbeträge
Monatslohn bis
Grenzsteuersatz
Abzug ohne Absetzbeträge
932,68
0%
1.516,00
25,00%
233,17
2.599,33
35,00%
384,77
5.016,00
42,00%
566,72
7.516,00
48,00%
867,68
83.349,33
50,00%
1.018,00
darüber
55,00%
5.185,47

In weiterer Folge sind Absetzbeträge in der angegebenen Reihenfolge zu berücksichtigen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 183Absetzbetrag
Höhe (pro Monat)
  • Familienbonus Plus (FABO+):*
€ 125,00 pro Kind bzw.
€ 41,68 pro Kind (ab Vollendung 18. Lj) bzw. der jeweils indexierte Betrag
  • Alleinverdienerabsetzbetrag/Alleinerzieherabsetzbetrag (AVAB/AEAB):*
€ 41,17 für ein Kind bzw.
€ 55,75 für zwei Kinder
€ 18,33 für jedes weitere Kind bzw. der jeweils indexierte Betrag
  • Verkehrsabsetzbetrag (VAB):
€ 33,33
(individuell bei erhöhtem VAB)
  • Pendlereuro (P€):*
individuell
*) Sofern die Voraussetzungen für eine Geltendmachung erfüllt sind.

Hinweis: Es handelt sich dabei um keine offizielle Tabelle des BMF. Rundungsdifferenzen sind möglich.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bemessungsgrundlage
1.970,00

Das Einkommen ist der entsprechenden Zeile zuzuordnen (in diesem Beispiel ist das die Zeile bis 2.599,33); aus dieser Zeile sind der Grenzsteuersatz und der Abzug abzulesen.

Variante 1:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
€ 1.970,00 × 35%
= €
689,50
abzüglich Abzugsbetrag
- €
384,77
abzüglich FABO+
- €
125,00
abzüglich AVAB
- €
41,17
abzüglich VAB
- €
33,33
Lohnsteuer
= €
105,23
gerundet
=
105,23

Variante 2:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
€ 1.970,00 × 35%
= €
689,50
abzüglich Abzugsbetrag
- €
384,77
Zwischensumme
= €
304,73
abzüglich FABO+
- €
304,73
Lohnsteuer
= €
0,00

11.5.2.2. Ermittlung der Lohnsteuer durch Ausrechnen

Die rechnerische Ermittlung der Lohnsteuer behandelt der Punkt 15.5.

S. 18411.5.3. Einbehaltung der Lohnsteuer

Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten (= Zuflussprinzip).

Lohnzahlungen sind u.a. auch

  • Vorschuss- oder Abschlagszahlungen,

  • sonstige vorläufige Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeitslohn sowie

  • im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten geleistete Vergütungen, wenn der Arbeitgeber weiß oder wissen muss, dass derartige Vergütungen geleistet werden (→ 19.4.2.2.2.) (vgl. § 78 Abs. 1 EStG).

Der Arbeitgeber wird von seiner Verpflichtung zum Steuerabzug nicht dadurch befreit, dass seine Arbeitnehmer erklären, sie würden ihre Bezüge einbekennen oder eine Steuererklärung abgeben. Wird der Arbeitslohn während eines Kalendermonats regelmäßig nur in ungefährer Höhe in Teilbeträgen ausbezahlt (Abschlagszahlung) und erst für den Kalendermonat eine genaue Lohnabrechnung vorgenommen, kann die Lohnsteuer vom Arbeitgeber erst bei der Lohnabrechnung einbehalten werden. Voraussetzung ist, dass die Lohnabrechnung bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats erfolgt (§ 78 Abs. 2 EStG). In diesen Fällen ist es denkmöglich, dass der Steuerabzug von Bezügen, die gegen Ende des Kalenderjahrs bezahlt werden, erst im folgenden Kalenderjahr vorgenommen wird. Insoweit ist diese Lohnsteuer als für das abgelaufene Jahr einbehalten zu werten. Erfolgt die Lohnzahlung nach dem 15. Jänner, gilt die Lohnsteuer nicht mehr als für das Vorjahr einbehalten (LStR 2002, Rz 1196).

Vorteile aus dem Dienstverhältnis, die sich der Arbeitnehmer selbst gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft, unterliegen nicht dem Lohnsteuerabzug und sind demnach im Wege der Veranlagung (→ 15.) zu erfassen (LStR 2002, Rz 1197).

Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohns nicht aus, so hat er die Lohnsteuer vom tatsächlich ausbezahlten niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten (Zuflussprinzip) (§ 78 Abs. 3 EStG).

Besteht der Arbeitslohn ganz oder teilweise aus geldwerten Vorteilen (Sachbezügen) (→ 20.3.2.) und reicht der Barlohn zur Deckung der einzubehaltenden Lohnsteuer nicht aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag zu zahlen (§ 78 Abs. 4 EStG).

Lohnsteuerabzug bei Vorschüssen und sonstigen zeitlichen Abweichungen zwischen Arbeitsleistung und Lohn- bzw. Gehaltsauszahlung:

Vorschüsse und Vorauszahlungen von Arbeitslohn, die nicht den wirtschaftlichen Charakter eines Darlehens haben (siehe nachstehend), sind gem. § 78 Abs. 1 EStG dem Lohnzahlungszeitraum des Zufließens zeitlich zuzuordnen. Kann über Arbeitslohn verfügt werden, kommt dem Moment seiner Fälligkeit keine Bedeutung zu (LStR 2002, Rz 632, 1195).

Ein Vorschuss gilt dann als Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Vorschuss zu den seiner Hingabe unmittelbar nachfolgenden Lohnzahlungszeitpunkten zur Gänze zurückzuzahlen ist. Ist dies nicht der Fall (der Vorschuss wird erst mit weiter in S. 185der Zukunft liegenden Lohnansprüchen verrechnet), kommt dem Vorschuss in Wahrheit der Charakter eines Darlehens zu. Die Versteuerung als Arbeitslohn erfolgt dann zu jenem Zeitpunkt, zu dem Anspruch auf den entsprechenden Teil des Arbeitslohns besteht. Soweit Vorschüsse nicht bereits im Zeitpunkt des Zufließens als Arbeitslohn zu erfassen sind, liegt dem Grund nach ein Gehaltsvorschuss oder Arbeitgeberdarlehen i.S.d. Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge vor (→ 20.3.3.6.) (LStR 2002, Rz 633).

Beispiel 9

Beispiel für einen als Arbeitslohn zu versteuernden Vorschuss.

Angaben und Lösung:

Ein Arbeitnehmer erhält gleichzeitig

  • mit seinem Märzbezug

  • einen Vorschuss auf den Aprilbezug, der auch vom Aprilbezug einbehalten wird.

Bei diesem zusammen mit dem Märzbezug gewährten Vorschuss handelt es sich um einen „im März zugeflossenen Arbeitslohn“, für den

  • im März die Lohnsteuer einzubehalten ist.

Bei Arbeitszeitmodellen (z.B. Altersteilzeit, Zeitwertkonto, Langzeitkonto, Lebensarbeitszeitkonto, Sabbatical u.Ä.), nach welchen der Arbeitnehmer i.d.R. seine volle Normalarbeitszeit leistet, aber ein Teil dieser Arbeitszeit vorerst nicht finanziell abgegolten, sondern auf ein „Zeitkonto“ übertragen wird, um vom Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt konsumiert zu werden (bezahlte „Auszeit“), ist nach den allgemeinen Grundsätzen auf den Zeitpunkt des Zuflusses abzustellen. Dies gilt auch für die Freizeitoption („Freizeit statt Arbeit“). Beruht ein solches Arbeitszeitmodell auf einer ausdrücklichen Regelung in einer lohngestaltenden Vorschrift i.S.d. § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG (→ 18.3.2.1.2.), bewirken die Zeitgutschriften in der Ansparphase noch keine wirtschaftliche Verfügungsmacht für den Arbeitnehmer und somit noch keinen steuerlichen Zufluss.

Für den Fall der ausnahmsweisen vorzeitigen Auszahlung der erworbenen Entgeltansprüche (z.B. bei Beendigung des Dienstverhältnisses) gelten die Ausführungen in den LStR 2002, Rz 1116a sinngemäß (→ 27.3.2.1.6.) (LStR 2002, Rz 639a).

Lohnsteuerabzug bei Entgelt von dritter Seite:

Siehe Punkt 19.4.2.2.2.

11.5.4. Aufrollung der Lohnsteuer

11.5.4.1. Aufrollung der laufenden Bezüge

Der Arbeitgeber kann im laufenden Kalenderjahr von den zum laufenden Tarif zu versteuernden Bezügen durch Aufrollen der vergangenen Lohnzahlungszeiträume die Lohnsteuer neu berechnen (§ 77 Abs. 3 EStG).

S. 186Diese Bestimmung ermöglicht eine (uneingeschränkte) Aufrollungsmöglichkeit der Lohnsteuerbemessungsgrundlagen der laufenden Bezüge während der Beschäftigungszeiträume innerhalb eines Kalenderjahrs.

Während einer ganzjährigen Beschäftigung bei einem Arbeitgeber besteht demnach diese Aufrollungsmöglichkeit im Sinn einer gleichmäßigen Verteilung der Bezüge auf die Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahrs.

Wird ein Dienstverhältnis erst im Laufe eines Kalenderjahrs begründet, darf die Aufrollung nur bezüglich der Zeiträume der tatsächlichen Beschäftigung vorgenommen werden. Wird ein Dienstverhältnis während eines Kalenderjahrs beendet, so darf die Aufrollung nur bis zur letzten Lohnzahlung erfolgen. Lohnzahlungszeiträume, die einen früheren Arbeitgeber betreffen, sind nicht einzubeziehen. Der gleiche Grundsatz gilt auch für Beschäftigungszeiten im Zusammenhang mit einem begünstigten ausländischen Vorhaben bzw. hinsichtlich der Einkünfte der Fachkräfte der Entwicklungshilfe (→ 21.2.). Die Aufrollung betrifft ausschließlich laufende Bezüge.

Wird eine Aufrollung vorgenommen, hat die Neuberechnung unter Berücksichtigung von allfälligen Änderungen bei den Absetzbeträgen und beim Freibetragsbescheid - somit nach Maßgabe der im Zeitpunkt der Aufrollung gegebenen Verhältnisse - zu erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn es dadurch zu einer Nachbelastung von Lohnsteuer kommt. Der Arbeitgeber ist aber in keinem Fall zu einer Aufrollung verpflichtet (LStR 2002, Rz 1189, 1190).

Umfasst die Aufrollung die Bezüge des Monats Dezember, können dabei vom Arbeitnehmer entrichtete Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden gem. § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG (Gewerkschaftsbeiträge, → 11.6.2., → 14.1.1.) berücksichtigt werden, wenn

  • der Arbeitnehmer im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25 EStG) (→ 7.5.) erhalten hat,

  • der Arbeitgeber keine Freibeträge auf Grund einer Mitteilung i.S.d. § 63 EStG berücksichtigt hat (→ 14.3.) und

  • dem Arbeitgeber die entsprechenden Belege vorgelegt werden (§ 77 Abs. 3 EStG).

Durch diese Maßnahme soll sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer, die keine Freibeträge geltend machen und ganzjährig nur bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, zur Geltendmachung von Gewerkschaftsbeiträgen keine Veranlagung beim Finanzamt beantragen müssen.

Die Aufrollung und Neuberechnung der Lohnsteuer kann im laufenden Kalenderjahr, unter Miteinbeziehung des Dezemberbezugs bis zum entsprechenden Lohnsteuerfälligkeitstag (15. Jänner des Folgejahrs, → 37.3.2.1.), erfolgen.

Eine Neuberechnung (Aufrollung) der Lohnsteuer (sowohl die unterjährige als auch die Dezemberrollung) ist nicht mehr zulässig, wenn im laufenden Kalenderjahr an den Arbeitnehmer Krankengeld (→ 25.1.3.1.) aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausbezahlt wird (§ 77 Abs. 3 EStG).

S. 18711.5.4.2. Aufrollung der sonstigen Bezüge

Neben der Aufrollung von laufenden Bezügen gemäß § 77 Abs. 3 EStG können auch sonstige Bezüge von Arbeitnehmern, die im Kalenderjahr ständig von einem Arbeitgeber Arbeitslohn erhalten haben, aufgerollt werden (→ 23.3.2.4.) (§ 77 Abs. 4 EStG; LStR 2002, Rz 1193). Beide Aufrollungen können unabhängig voneinander durchgeführt werden.

11.5.4.3. Aufrollung von Nachzahlungen für das Vorjahr

Darüber hinaus besteht eine Aufrollungsmöglichkeit für Nachzahlungen für das Vorjahr, die bis zum 15. Februar des Folgejahres ausbezahlt werden („13. Abrechnungslauf“ → 24.9.2.) (§ 77 Abs. 5 EStG). Dies gilt sowohl für laufende als auch für sonstige Bezüge. Werden sonstige Bezüge für das Vorjahr bis zum 15. Februar des Folgejahres ausbezahlt, ist das Jahressechstel neu zu berechnen (LStR 2002, Rz 1193a).

11.5.5. Fehler bei der Ermittlung bzw. Einbehaltung der Lohnsteuer

Der Arbeitgeber kann, wenn er durch Irrtum, unrichtige Rechtsauffassung usw. zu viel Lohnsteuer einbehalten hat, den Fehler im Laufe des Kalenderjahres bzw. bis zum 15. Februar des Folgejahres berichtigen (vgl. § 240 Abs. 1 BAO). Danach kann eine Berichtigung der Lohnsteuer zu Gunsten des Arbeitnehmers grundsätzlich nur im Wege der Veranlagung (→ 15.) bzw. auf Antrag des Arbeitnehmers nach Maßgabe des § 240 Abs. 3 BAO (→ 15.7.3.) erfolgen.

Erkennt der Arbeitgeber, dass er durch die fehlerhafte Berechnung zu wenig Lohnsteuer einbehalten und abgeführt hat, muss er den Fehler berichtigen und den Differenzbetrag abführen:

  • Die Berichtigung kann im laufenden Kalenderjahr bzw. bis zum 15. Februar des Folgejahres im Rahmen einer Aufrollung erfolgen.

  • Wird die fehlerhafte Berechnung erst nach dem 15. Februar des Folgejahres festgestellt oder kann eine Aufrollung nicht erfolgen, weil der Arbeitnehmer bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden ist, hat der Arbeitgeber dies dem Finanzamt zum Zwecke einer bescheidmäßigen Festsetzung mitzuteilen. Die Berichtigung des Lohnzettels darf diesfalls erst erfolgen, wenn dem Arbeitgeber die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer vorgeschrieben und diese vom Arbeitnehmer im Regresswege bezahlt wurde (LStR 2002, Rz 1194).

11.6. Gewerkschaft - Gewerkschaftsbeitrag

11.6.1. Österreichischer Gewerkschaftsbund

Der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) ist eine freiwillige und überparteiliche Interessenvertretung aller unselbstständig Tätigen. Die Mitgliedschaft erfolgt demnach durch freiwilligen Beitritt.

Die Rechtsform des ÖGB - der sich in dreizehn Fachgewerkschaften gliedert - ist die eines privatrechtlichen Vereins, in dem alle unselbstständig Tätigen aller Gruppen und aller Branchen organisiert sind. Er unterliegt daher dem Vereinsgesetz.

S. 188Die Aufgaben des ÖGB sind in seinen Statuten vom verankert und beziehen sich auf „den unentwegten Kampf zur Hebung des Lebensstandards der Arbeitnehmerschaft Österreichs“.

In einem Streitfall gewährt der ÖGB (aber auch die Arbeiterkammer → 3.3.4.1.) kostenlose Rechtsberatung und - durch gerichtliche Vertretung - Rechtsschutz.

Durch die Bestimmungen des Antiterrorgesetzes (BGBl 1930/113) ist gewährleistet, dass Bestimmungen in kollektiven Dienstverträgen und sonstigen Gesamtvereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern nichtig sind, die unmittelbar oder mittelbar

  • bewirken sollen, dass in einem Betrieb nur Angehörige einer bestimmten Berufsvereinigung oder freiwilligen Vereinigung beschäftigt werden;

  • verhindern sollen, dass in einem Betrieb Personen beschäftigt werden, die keiner Berufsvereinigung oder die einer bestimmten freiwilligen Vereinigung angehören (§ 1 ATerrG).

11.6.2. Gewerkschaftsbeitrag

Die Höhe der Beiträge richtet sich

  • nach der Bezugshöhe und den dafür von den einzelnen Fachgewerkschaften vorgeschriebenen Sätzen.

Die Beitragssätze der Gewerkschaft der Privatangestellten z.B. betragen:

  • 1% des Bruttomonatsgehalts (Lehrlingsentschädigung), höchstens € 32,80 (Wert 2019).

Ursprünglich war es dem Arbeitgeber verboten, Gewerkschaftsbeiträge einzubehalten (§ 2 ATerrG). Dieses Verbot wurde später etwas gelockert (BGBl 1954/196), sodass auf Grund ausdrücklicher (schriftlicher) Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Organisationen vom Entgelt abgezogen werden können. Diese Vereinbarung kann vierteljährlich schriftlich gekündigt werden.

11.6.3. Gewerkschaftsbeitrag - Werbungskosten

Der Gewerkschaftsbeitrag stellt für den Arbeitnehmer Werbungskosten (Berufsförderungsbeiträge) dar (§ 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG). Wird


Tabelle in neuem Fenster öffnen
der Gewerkschaftsbeitrag vom Arbeitgeber einbehalten,
der Gewerkschaftsbeitrag vom Arbeitnehmer direkt an die Gewerkschaft bezahlt,
erfolgt die lohnsteuerliche Berücksichtigung bei der Bezugsabrechnung, unabhängig davon, ob dieser auf laufende oder sonstige Bezüge entfällt (→ 11.5.1.);
erfolgt die lohnsteuerliche Berücksichtigung entweder bei der Aufrollung der Lohnsteuer der laufenden Bezüge (→ 11.5.4.) oder im Weg der Veranlagung (→ 15.1.).

Der Gewerkschaftsbeitrag wird auf das Werbungskostenpauschale (→ 14.1.1.) nicht angerechnet (§ 16 Abs. 3 EStG).

S. 18911.7. Betriebsrat - Betriebsratsumlage

11.7.1. Betriebsrat

In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens


Tabelle in neuem Fenster öffnen
fünf Arbeiter und/oder fünf Angestellte
insgesamt fünf Arbeiter und Angestellte
fünf jugendliche Arbeitnehmer
beschäftigt werden, sind folgende Organe zu bilden:
  • die Betriebshauptversammlung,
  • die Betriebsversammlung,
  • die Jugendversammlung,
  • die Gruppenversammlung der Arbeiter und der Angestellten,
  • die Wahlvorstände für die Betriebsratswahl,
  • der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl,
  • der Wahlvorstand für die Wahl des Jugendvertrauensrats,
  • der Betriebsrat der Arbeiter und/oder der Betriebsrat der Angestellten,
  • der Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat,
  • der Jugendvertrauensrat.
  • ein Betriebsausschuss,
  • die Rechnungsprüfer.
  • die Rechnungsprüfer.

Der Gesetzgeber hat dem Betriebsrat (Kollegialorgan) und dem Jugendvertrauensrat eine Fülle von Aufgaben übertragen. Die Aufgaben des Betriebsrats sind im II. Teil, 3. Hauptstück, die Aufgaben des Jugendvertrauensrats im 5. Hauptstück des ArbVG geregelt. Sie beziehen sich u.a. auf die

  • Überwachung der Einhaltung der die Arbeitnehmer betreffenden Rechtsvorschriften (→ 10.2.2. u.a.m.),

  • Durchführung von Interventionen in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Arbeitnehmer berühren (→ 32.2.1.1.),

  • Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen (z.B. Betriebskindergarten, Werksküche, Darlehensaktionen),

  • Mitwirkung bei der Einstellung von Arbeitnehmern (→ 8.1.).

11.7.2. Betriebsratsumlage

Aufgabe der Betriebs(Gruppen)versammlung ist u.a.

  • die Beschlussfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage (§ 42 Abs. 1 ArbVG).

S. 190Die Betriebsversammlung besteht aus der Gesamtheit der Arbeitnehmer des Betriebs; die Gruppenversammlung aus der Gesamtheit der Arbeiter oder der Angestellten (§ 41 Abs. 1, 2 ArbVG).

Die Einhebung und Höhe der Betriebsratsumlage beschließt auf Antrag des Betriebsrats die Betriebs(Gruppen)versammlung; zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer erforderlich (§ 73 Abs. 2 ArbVG).

Zweck der Betriebsratsumlage ist

  • die Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrats und

  • die Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie die Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zu Gunsten der Arbeitnehmerschaft.

Die Betriebsratsumlage darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgelts betragen (§ 73 Abs. 1 ArbVG).

Die Betriebsratsumlage ist vom Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder Lohn(Gehalts)auszahlung an den Betriebsratsfonds abzuführen (§ 73 Abs. 3 ArbVG).

Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds. Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat, Vertreter des Betriebsratsfonds ist der Betriebsratsvorsitzende (§ 74 Abs. 1, 2 ArbVG).

11.7.3. Betriebsratsumlage - Werbungskosten

Die Betriebsratsumlage stellt für den Arbeitnehmer Werbungskosten dar (§ 16 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG). Die lohnsteuerliche Berücksichtigung erfolgt im Weg der Veranlagung (→ 15.2., → 15.3.).

Die Betriebsratsumlage wird auf das Werbungskostenpauschale (→ 14.1.1.) angerechnet (§ 16 Abs. 3 EStG).

11.8. Andere Abzüge

Beispiele für andere Abzüge sind der/die/das

  • Service-Entgelt (→ 37.2.6.),

  • pfändbare Betrag (→ 43.1.6.),

  • Mitgliedsbeitrag an einen Betriebssportverein,

  • Werksküchenbeitrag,

  • Prämie für eine freiwillige Zusatzversicherung,

  • Akontozahlung (Vorauszahlung für eine bereits erbrachte, aber noch nicht abgerechnete Arbeitsleistung),

  • Darlehensrückzahlung und Vorschuss (Vorauszahlung für eine noch nicht erbrachte Arbeitsleistung) (→ 20.3.4.),

  • Zahlung für die Benützung einer Werkswohnung

    u.a.m.

S. 19111.9. Zusammenfassung

Laufende Bezüge (ohne Zulagen und Zuschläge gem. § 68 EStG, → 18.4.) der


Tabelle in neuem Fenster öffnen
SV
LSt
DB zum FLAF (→ 37.3.3.3.)
DZ (→ 37.3.4.3.)
KommSt (→ 37.4.1.3.)
Arbeiter und Angestellten sind
pflichtig
pflichtig 
pflichtig200   
pflichtig200201202203
pflichtig200201202

zu behandeln.

Hinweis: Bedingt durch die unterschiedlichen Bestimmungen des Abgabenrechts ist das Eingehen auf ev. Sonderfälle nicht möglich. Es ist daher erforderlich, die entsprechenden Erläuterungen zu beachten.

Personalverrechnung in der Praxis 2019

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