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BFGjournal 1, Jänner 2020, Seite 8

Keine Beschwerdezinsen für strittig gewährte Abgabengutschriften?

Entscheidung: RV/2100484/2013, Revision zugelassen; beim VwGH anhängig zu Ro 2017/15/0035; mit VwGH-Beschluss EU 2019/0005 bis 0006 vom dem EuGH vorgelegt.

Norm: § 205a Abs 1 BAO.

Das BFG hat entschieden:

Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass er für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens durch das Warten auf die Abgabengutschrift in gleichem Maße wirtschaftlich belastet ist wie ein Abgabepflichtiger, der einen strittigen Abgabenbetrag entrichtet hat. Allerdings ist ihm nicht beizupflichten, dass es sich dabei um eine sprachliche Ungenauigkeit im Gesetzestext handle. Denn auch wenn aus den erläuternden Bemerkungen zum Gesetzestext herauszulesen ist, dass das „ungerechte“ einseitige Zinsrisiko des Abgabenpflichtigen durch § 205a BAO habe beseitigt werden sollen und der Abgabenpflichtige nicht durch eine falsche Beurteilung eines Sachverhaltes durch die Abgabenbehörde, der er nur mit einer Berufung entgegentreten kann, finanziell geschädigt werden sollte, so findet diese herauszulesende Intention im Fall des Beschwerdeführers aufgrund des diesbezüglich klaren Wortlauts des Gesetzes („bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit“) ihre Grenze.

Im Revisionsverfahren hat der VwGH dem EuGH folgende Fra...

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