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Anrechnung chinesischer Quellensteuer – vorübergehende Entlastung von einer internationalen Doppelbesteuerung gemäß § 48 BAO
Mit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 wurde § 48 BAO neu gefasst.
§ 48 BAO, BGBl I 62/2019, ist am in Kraft getreten. Ausdrückliche Regelungen, ob und inwieweit der zeitliche Rechtsbedingungsbereich und/oder ob der zeitliche Rechtsfolgenbereich der Fassung durch BGBl I 20/2009 in diesem Zusammenhang endet, wurden nicht normiert.
Auch wenn im Entscheidungszeitpunkt (hier im Rechtsmittelverfahren) eine vorübergehende Entlastung im Sinne der alten Regelung des § 48 BAO, BGBl I 20/2009, nicht mehr möglich ist, weil diese Bestimmung ohne Übergangsregelung außer Kraft getreten ist und die neue Bestimmung des § 48 BAO, BGBl I 62/2019, eine solche Entlastung nicht mehr vorsieht, kann eine vor diesem Zeitpunkt durch rechtzeitige Antragstellung eingetretene Erfüllung des Tatbestandes des alten § 48 BAO nicht durch Entfall dieser Bestimmung rückwirkend vernichtet werden.
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RV/7105013/2019, Revision zugelassen |
1. Der Fall
Gleichzeitig mit ihrem Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens gemäß Artikel 26 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Ver...