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Anschaffung eines Segway X2 Personal Transporters als außergewöhnliche Belastung
Vor dem Bundesfinanzgericht war strittig, ob die Anschaffung eines Segway X2 Personal Transporters, bei Vorliegen einer 50%igen Gehbehinderung aufgrund einer Amputation der linken Großzehe und des ersten Mittelfußknochens, zur steuerlichen Absetzung zuzulassen ist.
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RV/4100510/2015,
Revision nicht zugelassen (keine ao Revision eingebracht) | §§ 34 Abs 1 und 34 Abs 6 EStG 1988, § 1 Abs 1 1. Teilstrich
und 4 VO BGBl 303/1996, § 1 Abs 2a KFG 1967, § 2 Abs. 1 Z 22 lit d STVO 1960 |
1. Der Fall
Mit dem angefochtenen Bescheid versagte das Finanzamt dem Beschwerdeführer die Anerkennung der Anschaffungskosten für ein „Segway X2“ als außergewöhnliche Belastung. Begründend führte das Finanzamt aus, dass es sich beim angeschafften Segway um ein Freizeitgerät handle, welches nicht nur von körperbehinderten Personen, sondern auch von nicht körperlich beeinträchtigten Personen benützt werde. Da insofern ein Mehraufwand für die Gehbehinderung des Beschwerdeführers nicht vorliege, seien die als zusätzliche Kosten beantragten Aufwendungen steuerlich nicht anzuerkennen.
Der Beschwerdeführer hatte infolge ...