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Anschaffung eines Segway X2 Personal Transporters als außergewöhnliche Belastung
Vor dem Bundesfinanzgericht war strittig, ob die Anschaffung eines Segway X2 Personal Transporters, bei Vorliegen einer 50%igen Gehbehinderung aufgrund einer Amputation der linken Großzehe und des ersten Mittelfußknochens, zur steuerlichen Absetzung zuzulassen ist.
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, Revision nicht zugelassen (keine ao Revision eingebracht) | §§ 34 Abs 1 und 34 Abs 6 EStG 1988, §§ 1 Abs 1 1. Teilstrich und 4 VO BGBl 303/1996, § 1 Abs 2a KFG 1967, § 2 Abs. 1 Z 22 lit d STVO 1960 |
2. Die Argumentation des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er aufgrund seiner irreparablen Verletzungen nur speziell angefertigte Schuhe tragen könne, die bei längerem Gehen trotzdem zum Wundscheuern der transplantierten Haut auf der Fußsohle führen würden. Wenn die vom Oberschenkel transplantierte dünne Haut offen sei, müsse er sieben bis zehn Tage ruhig liegen, damit sie wieder heile. Nicht zuletzt deshalb bzw aufgrund dieser Diagnose seien dem Beschwerdeführer verschiedene Gehhilfen empfohlen bzw verordnet worden. Der Beschwerdeführer habe sich für ein gebrauchtes Segway X2 entschieden und zwar nicht als Freizeitgerät, sondern aus medizinischer Notwendigkeit. Durch dieses Spezialgerät werde der Benutzer durch...