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BFGjournal 4, April 2019, Seite 155

Entgeltliche Überlassung geringwertiger Wirtschaftsgüter im Rahmen eines Gesamtleistungspakets

Patrick Leyrer und Karl Stückler

Das BFG hatte zu beurteilen, ob die entgeltliche Zurverfügungstellung von Krankenhaus- und Hotelwäsche, Berufskleidung und Saubermatten sowie deren Ersatz und die dazu erforderliche Logistik im Rahmen eines Gesamtleistungspakets unter die Ausschlussbestimmung des § 13 letzter Satz EStG fällt. § 13 EStG sieht vor, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Anlagegüter sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden können, sofern die Kosten für das einzelne Anlagegut 400 Euro nicht übersteigen. Die Anwendung dieser Bestimmung ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn die Wirtschaftsgüter zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind. Das BFG hat die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung des BFG wurde beim VwGH außerordentliche Revision erhoben.


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RV/5100745/2014, Revision nicht zugelassen (beim VwGH unter Ra 2018/15/0072 anhängig)

1. Der Fall

Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin ist der Handel mit und die Vermietung von Berufs- und Hotelwäsche aller Art für Gesundheitswesen, Hotellerie und Gastronomie, Industrie und Wirtschaft sowie von gereinigten und frisch aufbereiteten Matten. Der Service besteht im Wesentlichen...

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